Guten Tag,
Ihre Ansprüche hängen davon ab, ob Sie nur diesen Flug gebucht haben (wovon ich ausgehe) oder ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben, deren Bestandteil dieser Flug ist.
Ansprüche bei einem Flug:
Grundsätzlich ist es Luftfahrtunternehmen gestattet, einen Flug zu verlegen. Gerade bei Flügen, die weit im Voraus gebucht werden (so wie in Ihrem Fall) muss damit gerechnet werden, da der Luftverkehr häufigen Schwankungen unterworfen ist. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung wird die Flugverlegung wie die Annullierung eines Fluges (inklusive eines sofortigen Ersatzangebotes) behandelt. Prinzipiell kommt damit eine Ausgleichszahlung in Betracht. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn Sie mindestens zwei Wochen im Voraus über die geänderten Flugzeiten unterrichtet werden. Da dies bei Ihrem Flug geschehen ist, haben Sie in keinem Fall Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung.
Stattdessen können Sie gemäß Art. 8 der Verordnung den Preis für Ihre Flugtickets zurückverlangen. Damit treten Sie jedoch auch von diesem Flug zurück, können ihn also nicht mehr nutzen – gewissermaßen geben Sie Ihre Tickets zurück. Alternativ können Sie eine Umbuchung auf einen anderen Flug verlangen. Hierbei haben sie wiederum zwei Optionen:
→ Sie können verlangen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Reisebedingungen (also zB in der gleichen Klasse wie von Ihnen gebucht) zum Reiseziel geflogen zu werden
→ Sie können verlangen, zu einem späteren Zeitpunkt als zum eigentlich gebuchten Flugtermin zu Ihrem Reiseziel gebracht zu werden, dies gilt nur, solange entsprechende Plätze frei sind.
Weitere finanzielle Ansprüche haben Sie jedoch nicht, insbesondere können Sie auch nicht Ihre Mehrkosten von 30 € p.P. verlangen.
Ansprüche bei einer Reise:
Falls Sie eine komplette Reise gebucht haben, deren Bestandteil auch Hin- und Rückflug sind, so ergeben sich finanzielle Ansprüche für Sie. Bei einem Rückflug, der um 10 Stunden nach vorne verlegt wird, können Sie den Preis für den letzten Reisetag zurückverlangen, da Ihnen – wie in Ihrer Situation – ein kompletter Urlaubstag wegfällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die AGB des Reisevertrages eine Flugzeitenänderung nicht vorsehen.
Haben Sie jedoch keine komplette Pauschalreise gebucht, sondern Flug, Hotel etc. jeweils einzeln, so haben Sie diese Ansprüche nicht. Denn in diesem Fall hat Condor mit der Reise selbst nichts zu tun.
Urteile:
AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10
(zu finden über die Google-Suche „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden (bei Ihnen also gegeben). Das bedeutet, dass auch die Ansprüche wegen einer Annullierung nach der EU-Fluggastrechteverordnung genauso geltend gemacht werden können. Sie können daher in jedem Fall die Umbuchung auf einen früheren oder späteren Flug zu vergleichbaren Bedingungen oder die Stornierung Ihres Fluges einfordern.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08
(zu finden über die Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)
Wird ein Flug auf einer Pauschalreise so weit nach vorne verlegt, dass ein kompletter Urlaubstag wegfällt, so kann der Reisepreis für diesen Tag in der Regel zurückverlangt werden. Dies gilt besonders dann, wenn diese Option nicht in den AGB vorgesehen ist.