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Hallo,

Bei Pauschalreisen können sie den Reisepreis mindern, Schadenersatz für alle neuen Anschaffungen (Kleidung, Kosmetika etc.) zurückbekommen und mögliche vergangene Urlaubsfreuden bezahlt bekommen.

§§ 651 a-m BGB regelt das deutsche Pauschalreiserecht und setzt verschiedene Ansprüche für solche Fälle fest, in denen die versprochene Reiseleistung nicht wie vertraglich vereinbart erbracht wird. Das BGB spricht hier von "Mängeln" welche unter Gepäckverspätung subsumiert werden können. Dementsprechend stellt eine Gepäckverspätung einen Mangel an der Pauschalreise dar. Sie müssen einen solchen Mangel bei dem Reiseleiter anzeigen, um diese Ausgleichsansprüche zu behalten. Eine 21 Tagige Zeitfrist ist dafür vorgesehen, die zu vernachlässigen ist, solange sie nach Wissen der Gepäckverspätung sich sofort mit dem Reiseleiter in Verbindung setzen. Dieser hat meistens ein Formular für diese Fälle dabei.

 

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.1997, AZ 32 C 1201-97

Darüber hinaus stellt auch die Gepäckverspätung einen Reisemangel dar, der eine Minderung vom Reisepreis nach § 651 d BGB rechtfertigt, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedene Urlaubsaktivitäten nicht möglich war. (einfach zu googlen "AZ 32 C 1201-97 reise-recht-wiki.de")

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44-06

In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand. (leicht zu googlen "Az 2-24 S 44-06 reise-recht-wiki.de")

 

Eine Verspätung des Reisegepäcks um 6 Tage stellt nach der Rechtsprechung eine erhebliche Beeinträchtigung dar und berechtigt den Betroffenen zur Kündigung der Reise nach § 651 e BGB und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f II BGB. Gerade bei diesen Ansprüchen ist darauf zu achten, ob die Gepäckverspätung die Urlaubsfreude tatsächlich derart stark beeinträchtigte. Das Gesetz bietet hier keine klare Regelung, sodass zwar Präzedenzfälle bestehen, die Gerichte an solche jedoch nicht gebunden sind und sich immer an den gegebenen Umständen orientieren. Ist das Gepäck beispielsweise vor Ort ausreichend durch Noteinkäufe ersetzt worden, so kann eine erhebliche Beeinträchtigung auch ausgeschlossen sein.

 

Hier können Sie sich zusätzlich informieren, Gepäckverspätung.

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Zunächst einmal keine Sorge! Der durch den Gepäckverlust entstandene Schaden wird Ihnen natürlich ersetzt.


 

Bei einer Pauschalreise ergeben sich ihre Ansprüche aus §651a-m des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Verlust oder die Verspätung Ihres Reisegepäcks stellt einen Mangel da, der Sie daran hindert den Urlaub in der vertraglich geregelten Art & Weise auszuführen. 

Wichtig ist den erkannten Mangel innerhalb von 21 Tagen zu melden, in der Regel geschieht dies aber nach Erkenntnis sofort. Ohne eine Meldung verlieren Sie das Recht auf Anspruchserhebung. Demzufolge können Sie zunächst einmal Abhilfe vom Reiseveranstalter nach §651 c BGB verlangen oder sich selbst Abhilfe verschaffen, etwa durch den Kauf von notwendigen Kosmetika und Ersatzkleidung.

Für den Aufwand zur Ersatzbeschaffung werden Sie dementsprechend entschädigt. 

§ 651c BGB - Abhilfe

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

 

Möglicherweise können Sie auch eine Minderung des Urlaubspreis nach §561 d BGB verlangen. In der Regel findet dieser Anspruch seine Anwendung, wenn Ihr Urlaub durch die Gepäckverspätung erheblich beeinträchtigt wurde. In diesem Fall können Sie mit einer Minderung um ca. 25-30% des tagesanteiligen Reisepreis pro Urlaubstag ohne Gepäck, rechnen. 

Nachzulesen bei Google unter "Az 2-24 S 44-06 reise-recht-wiki.de"
LG Frankfurt am Main, Urteil 05.06.2007 - Az 2-24 S 44-06

 

Möglich wäre auch die Forderung auf Schadensersatz nach §651 f BGB wegen vertaner Urlaubszeit und - freude. 
Hier ist allerdings besonders auf die gegeben Umstände zu achten, inwieweit der Urlaub erheblich beeinflusst wurde. 

 

Weitere Informationen finden Sie unter 

http://reisegesetze.reise-recht-wiki.de/Reisevertragsrecht-BGB.html

http://passagierrechte.org/Gep%C3%A4ckversp%C3%A4tung

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Guten Tag,


bei Gepäckverlust bei einer Pauschalreise kommt eine Reisepreisminderung in Betracht. Zudem können Sie Schadensersatz verlangen.

Der Unterschied ist, dass der Anspruchsgegner in diesem Fall das Reiseunternehmen und nicht das Luftfahrtunternehmen ist, da mit dem Reiseunternehmen ein Vertrag abgeschlossen wurde. Finanzielle Forderungen können daher nur gegen das Reiseunternehmen gestellt werden.

Der Minderung wegen entgangener Urlaubsfreude hängt in der Höhe vor allem davon ab, wie sehr das Gepäck verspätet war. Eine Verspätung von einem Tag kann dabei unter Umständen als bloße Unannehmlichkeit angesehen werden, da in der Regel wenig bis kein Gepäck bis zur Abholung am nächsten Tag benötigt wird.

Sollte das Gepäck jedoch länger verschwunden bleiben, so kann für jeden Tag, an dem das Gepäck fehlt, der Reisepreis gemindert werden. In vielen Fällen wird dabei von einer Minderung in Höhe von 20-50% des Reisepreises eines Tages ausgegangen, sollte eine geringere Beeinträchtigung vorliegen (wenn etwa nur einer von mehreren Koffern fehlt), dann wird dieser Prozentsatz geringer ausfallen. Umgekehrt sind in Ausnahmefällen auch größere Minderungen denkbar, etwa dann, wenn einige Urlaubsaktivitäten nicht mehr durchgeführt werden können, weil die dafür notwendige Garderobe fehlt.

Genaue Prozentzahlen lassen sich jedoch nie vorhersagen und hängen von jedem Urlaub individuell ab.

Wichtig ist, dass diese Ansprüche nur entstehen, wenn das Gepäck während des Transportes durch den Veranstalter verloren geht. Werden die Koffer beispielsweise gestohlen, nachdem sie ausgeliefert wurden, ist dies in der Regel allgemeines Lebensrisiko und daher nicht vom Reiseveranstalter zu verantworten (auch wenn dies während der Reise geschieht).

Wie beim Gepäckverlust bei einem Flug können Sie auch hier selbst Abhilfe schaffen, indem Sie sich mit notwendigen Einkäufen (Kleidung, Toilettenartikel etc.) am Reiseziel selbst versorgen. Die Kosten hierfür können vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden. Allerdings werden diese Kosten auf die Minderung wegen entgangener Urlaubsfreude angerechnet, Sie können also nicht beide Ansprüche addieren.

Bleibt das Gepäck auch nach dem Urlaub verschwunden, so können Sie – wie bei einem Flug – den daraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen.


Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2001, Az 29 C 2166/00-46

(zu finden über die Google-Suche „29 C 2166/00-46 reise-recht-wiki“)

Wenn eine angemessene Reisepreisminderung gebildet werden soll, muss unter anderem darauf geachtet werden, dass der Grad der Beeinträchtigung für die Reisenden darin berücksichtigt wird. Sind bestimmte Aktivitäten wegen fehlender Ausstattung nicht möglich (im Beispielfall: Theaterbesuche nicht möglich wegen fehlender Abendgarderobe), so muss die Minderung entsprechend höher ausfallen.


LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. September 2009, Az 2-24 S 15/09

Verspätet sich die Auslieferung des Gepäcks auf einer Reise, so wird vor allem berücksichtigt, wie viele Tage die Reisenden ohne Gepäck auskommen mussten. Der anteilige Reisepreis über diese Zeitspanne kann dann gemindert werden, die dabei berechnete Summe können die Reisenden zurückverlangen. Der Grad der Minderung hängt von der Art und Schwere der Beeinträchtigung ab, die die Reisenden durch fehlendes Gepäck erlitten (hier im Beispielfall: Minderung in Höhe von 35%).


LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2007, Az 2-24 S 44/06

(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 44/06 reise-recht-wiki“)

In der Regel wird eine Reisepreisminderung wegen fehlendem Gepäck nicht höher als 50% des anteiligen Reisepreises sein. Eine genau Grenze ist jedoch weder vorgeschrieben noch lässt sie sich vorab feststellen.


 


 

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Hallo,

zunächst einmal steht dir bei einer Gepäckverspätung innerhalb einer Pauschalreise auch der Anspruch aus Art. 19 des Übereinkommens von Montreal zu, wenn der betreffende Flug an sich in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt. Im Rahmen einer Pauschalreise kannst du diesen Anspruch jedoch nicht nur gegen die Airline selbst, sondern alternativ auch gegen deinen Reiseveranstalter geltend machen. D.h. du kannst aussuchen, ob du die Airline oder den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen möchtest.

Außerdem stehen dir im Rahmen einer Pauschalreise alternativ Ansprüche aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs zu. Entstehen Schäden, weil das Gepäck erst verspätet transportiert wurde, kommen vor allem Ansprüche auf Abhilfe bzw. Selbstabhilfe gem. § 651 c Abs. 2 und 3 BGB oder auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 c Abs. 1 BGB in Betracht.

Voraussetzung für diese Ansprüche ist als aller erstes, dass deine Reise mangelhaft war. Im BGB heißt es: Ein Reisemangel ist immer dann gegeben, wenn die Reise die zugesicherten Eigenschaften nicht aufweist oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mildern. Im Fall der Gepäckverspätung bedeutet dies, dass ein solcher Mangel dann vorliegt, wenn das Gepäck erheblich verspätet ausgeliefert wird. Wichtig ist hierbei das Wort erheblich. Denn nicht jede kleine Verspätung zieht einen Anspruch auf Abhilfe oder Miinderung nach sich, sondern nur solche, die eine gewisse Toleranzgrenze überschreiten. So entschied z.B. das Amtgericht Ludwigsburg, dass wenn das Gepäck dem Reisenden erst einen Tag nach der Ankunft ausgehändigt wird, es sich um keinen Mangel, sondern um eine bloße Unannehmlichkeit handele, die er esatzlos hinnehmen muss (Urteil vom 20.06.1995 – 2 C 1368/95).

Ist die Verspätung jedoch so erheblich, dass ein Reisemangel vorliegt, hast du zunächst einmal einen Anspruch auf Abhilfe bzw. Selbstabhilfe. Das bedeutet, du hat ein Recht von deinem Reiseveranstalter zu verlangen, dass er den Mangel beseitigt. In deinem Fall hieße dies, er händigt dir entweder deinen Koffer aus oder er ermöglicht dir die angemessene Ersatzbeschaffung der nötigsten Dinge. Dies kann er entweder tun, indem er dir einen Vorschuss in der Höhe der zu erwartenden Ausgaben zahlt oder indem er dir im Nachgang die Kosten, die dir entstanden sind, ersetzt. Hierfür ist es notwendig, dass du Belege vorzeigen kannst, aus denen eindeutig die Höhe der Unkosten hervor geht.

Notwendig für diesen Anspruch ist außerdem, dass du Abhilfe verlangst. Aus diesem Verlangen muss lediglich zweifelsfrei und eindeutig hervorgehen, dass du mit der vorgefundenen Situation (hier: fehlendes Gepäck) nicht einverstanden bist und Abhilfe dieses Zustandes wünschst. Ratsam ist es, dieses Verlangen gleich mit einer angemessenen Frist zu versehen, denn so kannst du in dem Fall, indem der Reiseveranstalter die Frist einfach verstreichen lässt, sofort zur Selbstabhilfe übergehen, d.h. den Mangel selbst beseitigen.

Selber beseitigen kann du den Mangel, indem du dir Ersatzkleidung, Kosmetika ect kaufst. Hast du dies getan und handelt es sich bei den Ausgaben um notwendige und angemessene Ausgaben, kannst du diese vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen, vergleiche: AG Frankfurt, Urt. 13.06.2013 – 29 C 2518/12 (19). Hierbei musst du jedoch aufpassen, dass du keine unnötigen Sachen kaufst, denn hierfür muss der Reiseveranstalter nicht zahlen. Daher solltest du in deinem Fall genau überlegen, wieviele Sachen du dir z.B. für die Arbeit kaufst. Denn wäre dein Koffer pünktlich angekommen, hättest du darin wohl auch nicht eine Ausstattung für Wochen gehabt.

Neben dieser Abhilfe hast du aber auch noch für die Zeit, in der der Mangel noch nicht vollständig behoben war, d.h. du weder deinen Koffer noch Ersatzkleidung ect. hattest, einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 c Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass du unverzüglich dem Reiseveranstalter den Mangel anzeigst. Tust du dies erst später, verlierst du für die diese Zeit den Anspruch auf Minderung. Außerdem musst du beachten, dass du diesen Anspruch innerhalb von 1 Monat, nachdem die Reise beendet war, gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen musst. Als Anhaltspunkt dafür, in welcher Höhe du berechtigt bist den Reisepreis zu mindern, kannst du z.B. in die Frankfurter Tabelle oder der ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung schauen.

 

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Doch, es gibt eine Pauschale für Gepäckverspätungen. Ob das jetzt eine Tagespauschale oder Komplettpauschale ist oder so, weiß ich nicht. Auf meinem Flug mit Lufthansa war mein Rimowa Koffer auch verspätet. Ich bin dann dort am Flughafen zum Schalter und habe es der Dame gemeldet. Die Lufthansa sagte mir, dass sie mir erstmal 850 € Sofortkompensation zahlen würden. Diese 850 € müssten sie zahlen. Alles andere sollte ich dann nachher mit Lufthansa klären. Die haben mir dann auch sofort am Flughafen 850 € gezahlt. Ich musste noch ein rosa Papier unterschreiben (Auszahlungsquittung Gepäckunregelmäßigkeiten), aber dann habe ich das Geld bekommen. Vielleicht habe ich auch etwas herumgequengelt, dass ich meine Sachen nicht hatte und nun ohne alles dastehe cheeky Aber ärgerlich war es in jhedem falle.

Dann haben die mir wegen noch einen PIR Report gegen (Bericht über BEschädigung an Ihrem aufgegebenen Gepäck), war ein gelbes Blatt, komisch fällt mir erst jetzt auf, dass dort steht, Beschädigung an aufgegebenem Gepäck und nicht Gepäckverspätung. Dann hat die Lufthansa mir nachher noch 1350 Euro zusätzlich überwiesen. Dafür musste ich aber einen Anwalt einschalten.

Ich denke man muss ein bisschen zeigen, dass man nicht einfach so nachgibt, dann bekommt man am Flughafen etwas Geld und nachher Schadensersatz.

Gepaeckverspaetung Lufthansa was tun

Gepaeckverspaetung Schadensersatz Pauschale

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Lieber Fragesteller,

die infolge einer Gepäckverspätung entstehenden Kosten muss der Betroffene nicht selbst tragen. Die Ansprüche, die ein Reisender bei einer Gepäckverspätung hat, stimmen überwiegend mit den Ansprüchen bei einer Gepäckbeschädigung überein.§§ 651 a-m BGB regelt das deutsche Pauschalreiserecht.

Als „Mangel“ ist neben der Gepäckbeschädigung auch die Gepäckverspätung oder der Gepäckverlust zu qualifizieren. Dadurch ergeben sich bei einer Gepäckverspätung für den Reisenden die gleichen Ansprüche wie bei einer Gepäckbeschädigung.Darüber hinaus stellt auch die Gepäckverspätung einen Reisemangel dar, der eine Minderung vom Reisepreis nach § 651 d BGB rechtfertigt, wenn z. B. durch den Mangel an passender Garderobe die Teilnahme an verschiedene Urlaubsaktivitäten nicht möglich war (vgl. AG Frankfurt Az 32 C 1201-97).

In der Regel liegt die Minderungshöhe zwischen 25 % und 30 % des tagesanteiligen Reisepreises, multipliziert mit der Anzahl der Tage, in denen das Gepäck nicht zur Verfügung stand (vgl. LG Frankfurt Az 2-24 S 44-06).

Eine Verspätung des Reisegepäcks um 6 Tage stellt nach der Rechtsprechung eine erhebliche Beeinträchtigung dar und berechtigt den Betroffenen zur Kündigung der Reise nach § 651 e BGB und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f II BGB. Gerade bei diesen Ansprüchen ist darauf zu achten, ob die Gepäckverspätung die Urlaubsfreude tatsächlich derart stark beeinträchtigte.Ist das Gepäck beispielsweise vor Ort ausreichend durch Noteinkäufe ersetzt worden, so kann eine erhebliche Beeinträchtigung auch ausgeschlossen sein.

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Lieber Fragesteller,

Bei einer Gepäckverspätung sind grundsätzlich Ansprüche auf Grundlage des Reisevertragsrechtes gemäß § 651 a-m BGB denkbar. Ein Anspruch ist entstanden, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt wurden.

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a I als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Falls keine Pauschalreise gebucht wurde, kann demnach kein Anspruch aus dem Reisevertragsrecht bestehen.

Soweit ein wirksamer Reisevertrag besteht, müsste dieser mangelbehaftet sein. Ein Reisemangel im Sinne von§ 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern.

Wenn ein Reisemangel bejaht wird, muss dieser auch von dem Reiseveranstalter zu vertretenmüssen sein. Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff BGB. Maßstab ist die einem ordentlichen Reiseveranstalter obliegende Sorgfaltspflicht zur gewissenhaften Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Reise. Für die von ihm eingeschalteten Leistungsträger muss er gemäß § 278 BGB einstehen, weil diese als seine Erfüllungsgehilfen tätig werden. Daher ist das Luftfahrtunternehmen, welches die Verspätung des Gepäcks zu verantworten hat, Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Dabei liegt es in der Pflicht des Reiseveranstalters nachweisen, dass er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat. Dies ist schon deswegen sinnvoll, da es dem Reisenden kaum möglich ist, einen Einblick in innerbetriebliche Abläufe zu erhalten.

Nun kommt natürlich noch das Wichtigste, nämlich die entsprechenden Anspruchsgrundlagen, versehen mit verschiedenen Urteilen, welche vielleicht Abhilfe schaffen können.

1. Minderung, §651 d

Die Höhe der Minderung ist immer einzelfallbezogen und muss daher vom jeweiligen Gericht entschieden werden.

So beispielsweise:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.1997, AZ 32 C 1201/97 (einfach zu googlen "AG Frankfurt AZ 32 C 1201/97 reise-recht-wiki.de")

oder

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2007, AZ 2-24 S 44/06 (leicht zu googlen "LG Frankfurt Az 2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

2. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651 f II BGB

Hier ist zu beachten, dass die Reise in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sein muss. Dies wird ab einer Minderung von 50 % angenommen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2009, AZ 2-24 S 15/09 (leicht zu googlen "LG Frankfurt Az 2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Hier hat das Gericht einen Schadensersatz aus § 651 f II BGB abgelehnt, da eine Gepäckverspätung von 4 Tagen keine wesentliche Beeinträchtigung der Reise darstelle.

Nicht zu vergessen ist zudem, dass die Fristenregelungen und die Verjährung von enormer Bedeutung sein können. Nach § 651 g I BGB müssen Gewährleistungsansprüche einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend gemacht werden. Nach § 651 g II BGB verjähren die (rechtzeitig) geltend gemachten Ansprüche nach zwei Jahren. Hat der Reiseveranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen, kann § 634 a BGB analog herangezogen werden.

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Bei einer Gepäckverspätung greifen die Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), insbesondere Artikel 19.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Dies bedeutet, dass der jeweilige Luftfrachtführer, alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, zu ersetzen hat. Das heißt, dass euch alle materiellen Schäden ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider und Kosmetikartikel. Von Vorteil ist allerdings, dass Sie alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben vorlegen könnt. Es gibt allerdings eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Dies ist ungefähr 1300 Euro.
Sie sollten den Schaden spätestens 21 Tage nach Rückerhalt der Gepäckstücke anzeigen.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen.

 

Bei einer Pauschalreise könnten Sie möglicherweise auch eine Reisepreisminderung verlangen, wenn Ihr Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegt.
Ein solcher besteht, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit gravierenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Urlaubsaktivitäten nicht teil genommen werden konnte. Der Reisemangel muss beim Reiseveranstalter schnellstmöglich angezeigt werden. Es besteht eine Frist (gemäß § 651 g BGB) von 30 Tagen.

 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

 

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

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Ihre Frage betrifft die Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise.

Bei Gepäckverspätungen kann zunächst das Montrealer Übereinkommen weiterhelfen. Dieses richtet sich gegen die Fluggesellschaft. Hier ist speziell Artikel 19 interessant: 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Der Fluggast darf also zunächst Noteinkäufe tätigen. Die Fluggesellschaft ist nach Artikel 19  dazu verpflichtet, die Kosten für diese Noteinkäufe zu erstatten. Sie sollten aber nur solche Gegenstände kaufen, die nötig sind und dabei unbedingt die Belege aufbewahren.

In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.

Den Anspruch auf Kostenerstattung für die Noteinkäufe muss man dann gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.

Dazu folgende Urteile: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.

Weiterhin könnte auch eine Reisepreisminderung in Betracht kommen, da es sich ja um eine Pauschalreise handelt. Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-m BGB.

Damit Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen, müsste zunächst ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen:

1) Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Mangel darstellt. Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46

Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.

Eine Gepäckverspätung kann also durchaus einen Mangel darstellen und eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB begründen.

Neben der Reisepreisminderung könnte sich außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB ergeben. Siehe dafür folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

Sie könnten wegen der komplexen Einzelheiten Ihres Falles daher darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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