Bei einem Gepäckschaden, als welcher in juristischer Hinsicht auch der Gepäckverlust zu werten ist, gilt es mehrere Punkte zu beachten, bevor festgestellt werden kann, welche Ansprüche gegenüber der Airline bestehen:
Zunächst stellt sich die Frage nach dem allgemeinen Haftungsgrundsatz (1), also wer für welchen Schaden haftet. Anschließend ist zu beachten, dass unter gewissen Voraussetzungen eben die festgestellte Haftung begrenzt (2), oder sogar ganz ausgeschlossen werden kann (3).
(1) Haftungsgrundsatz
Im Allgemeinen Haftet die Fluggesellschaft nach Art. 17 Abs. 2, 19 Montrealer Übereinkommen (bei Google suchen unter: "Art. 17 Montrealer Übereinkommen Reise-Recht-Wiki.de" kommt sofort an erster Stelle) für Schäden am Gepäck: Beschädigung, Zerstörung, Verspätung und auch Verlust.
Für das verloren gegangene Gepäck muss die Airline also prinzipielle eine Ersatzzahlung leisten.
(2) Haftungsbeschränkung
Diese Schadensersatzforderung kann sich im Zuge der Rechtssicherheit nicht bis ins Unendliche erstrecken: Auch die Airline hat einen Anspruch darauf, nur in begrenztem Maße haften zu müssen.
Nach dem Montrealer Übereinkommen, auf welches sich auch der Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 2 berufen darf, liegt die Haftungsgrenze bei 1.131 Sonderziehungsrechten. Das entspricht in etwa 1.391,25 € (Stand 02.05.2014 – variiert täglich).
Bei einem abhanden gekommenen Gepäckstück, welches beispielsweise einen nachweislichen Wert von 2.000 € besaß, muss die Fluggesellschaft dann nur 1.119,25 € ersetzen.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.07.2010, Az. 3 C 1433/08 (32) (bei Google suchen unter: "3 C 1433/08 (32) Reise-Recht-Wiki.de" kommt sofort an erster Stelle)
Infolge von einem Gepäckverlust wird die Obergrenze des klägerischen Anspruchs auf 1.000 Sonderziehungsrechte festgelegt; die Umrechnung erfolgt anhand des tagesaktuellen Wertes der Sonderziehungsrechte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Urteilsverkündung).
BGH 10. Zivilsenat, Urteil vom 15.03.2011, Az. X ZR 99/10 – Ansetzung der Haftungsgrenze pro Person (3 C 1433/08 (32) (bei Google suchen unter: "BGH X ZR 99/10 Reise-Recht-Wiki.de" kommt sofort an erster Stelle)
Die Haftung der Fluggesellschaft wurde auf 1.131 Sonderziehungsrechte pro Person begrenzt. Da jedoch mehrere Personen einen Schaden zu beklagen hatten konnte insgesamt eine höhere Ersatzsumme geltend gemacht werden. Die Grenze von 1.131 Sonderziehungsrechten ist für jeden Reisenden separat zu ziehen, auch wenn es sich nur um den Verlust von einem Gepäckstück handelte, in dem sich Eigentum von mehreren Reisenden befand. Ebenso verhält es sich, wenn eine Person auch die abgetretenen Rechte eines anderen Betroffenen geltend macht.
Bei besonders wertvollen Gegenständen, die im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, bietet es sich daher an, vor Reiseantritt eine Interessendeklaration/ Wertdeklaration zu tätigen. Gegen ein Entgelt haftet die Airline dann in dem vereinbarten Maße auch über die gesetzliche Haftungsbeschränkung hinaus.
(3) Haftungsausschluss
Die Haftung kann jedoch nicht nur der Höhe nach begrenzt, sondern in bestimmten Fällen des sogenannten Mitverschuldens auch ganz ausgeschlossen sein.
Nach Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen haftet der Luftfrachtführer beispielsweise nicht für solche Schäden, die sich auf einen, den beschädigten Gegenständen bereits innewohnenden Mangel, oder deren Eigenart, zurückführen lässt. Das heißt: Keine Porzelanfiguren im aufzugebenden Gepäck unterbringen J
Bei zerbrechlichen und schadensanfälligen Gegenständen sollte also auf die entsprechende Verpackung geachtet werden. Durch eine mangelnde Vorsicht und Voraussicht des Reisenden bei der Unterbringung solcher Gegenstände im aufzugebenden Gepäck, muss sich der Passagier ein Mitverschulden am Schaden vorwerfen lassen.
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Urteil vom 29.03.2006, Az. 3 U 272/05 (bei Google suchen unter: "3 U 272/05 Reise-Recht-Wiki.de" kommt sofort an erster Stelle)
Musikinstrumente, welche in den für diese vorgesehenen, gepolsterten Transportboxen untergebracht wurden, sind nicht mangelhaft verpackt. Die Haftung der Airline wurde nicht infolge einer mangelhaften Verpackung ausgeschlossen.
Neben diesem Fall kann die Haftung gerade für besonders wertvolle Gegenstände auch dann ausgeschlossen werden, wenn diese im aufzugebenden Koffer untergebracht werden.
In den Zeiten von Massentourismus muss der Fluggast immer damit rechnen, dass das Gepäck verloren gehen könnte. Vor allem wenn es möglich gewesen wäre, die Wertgegenstände im Handgepäck unterzubringen, muss der Passagier sich im Falle eines Verlustes ein Mitverschulden anrechnen lassen. Er hat den Schaden dann zumindest der Höhe nach „heraufbeschworen.“
Die Einstufung eines Gegenstandes als „Wertgegenstand“ erfolgt aufgrund von dessen Marktwert und dessen Gebrauch.
AG Baden-Baden, Urteil vom 28.07.1999, Az. 6 C 58/98 - Schmuck (Wert 4.600 DM) als Wertgegenstände (bei Google suchen unter: "6 C 58/98 Reise-Recht-Wiki.de" kommt sofort an erster Stelle)
Ein Mitverschulden musste sich die Klägerin deshalb anrechnen lassen, weil sie Schmuck im Wert von 4.600 DM im aufzugebenden Gepäck unterbrachte, welches dann verloren ging.
LG Korneuburg, Urteil vom 04.06.2013, Az. 21 R 60/13s – Laptop ist kein Wertgegenstand (<a rel="nofollow" href="https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Art.+17+Montrealer+%C3%9Cbe