3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+5 Punkte

Hallo, mein Ryanair-Flug von Bremen nach Madrid am 9.April wurde wegen dem Fluglotsenstreik in Frankreich gestrichen. Einen Tag vorher hab ich das Flughafenhotel in Madrid für 55 € gebucht. Wie gut das ich ne Versicherung abgeschlossen hab, dachte ich. Und zwar die Versicherung, die ryanair dazu anbietet. Für immerhin 36 € für 2 Personen.

Dummerweise wurde ich von ryanair erst um 20:47 am Vortag darüber in Kenntniss gesetzt, dass der Flug nicht stattfindet. Sodass wir auch die Fahrt nach Bremen angetreten sind.

Dann hab ich tagelang und stundenlang vorm PC verbracht um alle Versicherungsunterlagen auszufüllen. Ich musste z.B. eine Stornierungsbestätigung von hotel.de anfordern. Leider fehlte der Zusatz, dass durch den gebuchten Hotdeal die vollen Kosten anfallen. Also das ganze nochmal mit diesem Zusatz angefordert. Durch ein Missverständnis wurde mir nur die Stornierung erneut bestätigt (mehr aber nicht) und ich musste es nochmal anfordern.

Auch die Versicherungsunterlagen auszufüllen war war nicht einfach, da ich sowas noch nie gemacht hatte.

Ich hatte bereits die Buchungsbestätigung von ryanair und vom hotel, die Stornierungsbestätigung von ryanair und vom hotel rausgesucht und an die versicherung verschickt, sowie eine Kopie der Fahrkarte nach Bremen und die ausgefüllten Versicherungsunterlagen. Hatte gehofft ich bekomme nun Bescheid über die Bewilligung der Versicherungsleistungen.

Nach 2 1/2 Wochen will die Versicherung nun wissen weitere Unterlagen.

Und zwar " 1. Bestätigung von ryanair wann Ihnen ein Ersatzflug angeboten wurde., 2. Bestätigung von ryanair wann Ihnen mitgeteilt wurde, dass der Flug storniert wurde." und "3. Bestätigung von ryanair, dass sie keine Rückzahlung erhalten haben."

Der Ersatzflug wurde mir am Dienstag darauf angeboten. Allerdings hab ich das bisher nocht schrftlich, müsste ich erst noch anfordern. Die Bestätigung kam am Vortag des Flugs um 20:47. Dummerweise etwa 20 Minuten nachdem ich zum letzen mal meine mails vor dem geplanten Urlaub gecheckt hab. Ryanair hat das Geld für den Flug zurücküberwiesen. Um dieses Geld geht es mir garnicht. Das wüssten die anhand der ausgefüllten Versicherungsunterlagen auch gesehen haben. Ich möchte eine Entschädigung bezahlt bekommen.

Ich hab jetzt keine Ahnung was ich bekommen könnte?

Ich hab keine Lust für knapp 100 € für Hotel und Fahrkarte noch weitere Versicherungsunterlagen anzufordern und einzureichen. 

Hier eine Übersicht der Versicherungsleistungen: https://ryanair.ukgeneral.com/sites/default/files/documentation/integrated/de_policy_wording.pdf

Da steht einmal Stornierung/Kürzung Limit (pro Person) 500 € und etwas weiter unten Ryanair Travel Plus Versicherungsvorteile Versicherung für nciht stattgefundene Linienflüge.

Die abgeschlossene Verischerung war Travel Plus.

Die Frage die ich mir stelle ist, wie wahrscheinlich ist es, dass die Versicherung 500 € pro Person oder zumindest ein paar 100 € zahlt? Ich will nicht immer mehr und mehr Unterlagen einreichen, die von der Versicherung gefordert werden und dann heißt es "bätsch, wir zahlen keine Entschädigungsleistungen". Ich ärger mich immernoch sehr darüber auf, dass der Urlaub nicht stattfinden konnte. 

Grüße   

Sebastian

Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
+5 Punkte

6 Antworten

0 Punkte

Also, hier nochmal für alle zum Mitschreiben:

JA, die Fluggesellschaft muss dem Fluggast die VORGERICHTLICHEN RECHTSANWALTSKOSTEN gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erstatten.

MCCoolway hat sich ja schonmal die Mühe gemacht und hier im Forum schon eine Liste von vielen guten Urteilen verschiedenster Gerichte in Deutschland gepostet, die alle immer das gleiche entschieden haben: Die Fluggesellschaft hat zusätzlich zur Entschädigung und Ausgleichszahlung pro Nase auch die Anwaltskosten zu zahlen.

Leider lassen sich offenbar immer wieder Fluggäste von den Tricks und Nebelkerzen der Airlines blenden und fragen unterwürfig und völlig verängstigt nach den Anwaltskosten. In Deutschland muss der Anspruchsgegner, dem gegenüber berechtigterweise Forderungen geltend gemacht werden, die ausgelösten Rechtsverfolgungskosten (sprich: üblicherweise Rechtsanwaltskosten + Mahnverfahrenskosten + Gerichtskosten) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG = früher BRAGO) erstatten. Dieser Grundsatz ist gesetzlich in §91 ZPO festgelegt, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten, zu erstatten hat. Die Vorschrift des §91 ZPO dient dem Grundsatz der sog. Kostengerechtigkeit.

So sehen es auch die Gerichte in Deutschland:

 

  1. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast die zur vorgerichtlichen Geltendmachung eines Ausgleichszahlungsanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten unabhängig von einer vorangehenden Inverzugsetzung zu erstatten.

    Zwar ist der immaterielle Anspruch auf Ausgleichszahlung kein originärer Schadensersatzanspruch. Diesbezügliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Pflichtverletzung gleichwohl eine Schadensposition im Sinne der §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 BGB sein (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 56; Einf. v. § 631, Rn. 17e; § 634, Rn. 8; BGH NJW 2003, 3766). Es handelt sich regelmäßig um erforderliche und zweckdienliche Kosten der Rechtsverfolgung (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 57; Woitkewitsch MDR 2012, 500 m.w.N.). Denn der Fluggast steht als Verbraucher einem international agierenden Unternehmen (hier: Ryanair Ltd. aus Irland) gegenüber; die materielle Rechtslage - neu gesetztes EU Recht - befindet sich in stetiger Rechtsfortbildung. Somit bedarf der Anspruchsteller anwaltlicher Unterstützung. Die infolge der Mandatierung freiwillig getätigten Aufwendungen stellen sich als zurechenbar veranlasste Schadensposition dar.

  2. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Der Anspruch auf Erstattung von angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. RVG besteht unabhängig davon, ob der Fluggast die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts in Verzug gesetzt hat oder nicht.

     

    Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Inverzugsetzung erstattungsfähig (a.A.: Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.07.2013, 3 C 219/12Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 21.01.2014, 3 C 2973/13 (32)AG Charlottenburg, Urteil vom 17.01.2014, 234 C 237/13Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.07.2013, 564 C 267/13Amtsgericht Geldern, Urteil vom 06.05.2014, 4 C 117/14AG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 147 C 60/14 n.v.: Anspruch nur gemäß § 286 BGB). Zw

Beantwortet von (5,740 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

So sehen es auch die Gerichte in Deutschland:

 

  1. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Zwar folgt der Zahlungsanspruch aus einer gesetzlichen Verordnung (so argumentativ das AG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 147 C 60/14 n.v.). Da alle Sekundäransprüche aus dem Gesetz folgen, ist dieser Umstand jedoch unerheblich. Entscheidend ist, dass die Entschädigungszahlung auf einer Vertragsverletzung beruht. Denn das Luftfahrtunternehmen schuldet die Beförderung zu den vereinbarten Zeiten; die planmäßige Ankunft ist als werkvertraglich geschuldeter Leistungserfolg zu klassifizieren (vgl. Palandt, 73. A., Einf. v. § 631, Rn. 17a m.w.N.). Auch wenn die pünktliche Ankunft im Sinne eines absoluten Fixgeschäfts nicht geschuldet sein sollte (vgl. BGH NJW 2009, 2743) zeigt die Existenz der Fluggastrechteverordnung in ihrer Interpretation durch den EuGH – große Kammer - (NJW 2013, 1291), dass die erhebliche Ankunftsverspätung am Zielort zweifelsfrei als vertragliche Pflichtverletzung zu bewerten ist.

    An sich müsste ein gegen die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung verstoßendes Luftfahrtunternehmen von sich aus Ausgleichszahlung leisten oder zumindest auf die entsprechenden Rechte des schlecht beförderten Kunden hinweisen. Würde ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erst nach ergebnisloser Mahnung zugesprochen, setzte man - fälschlicherweise - einen präzise informierten und an sich nicht schutzbedürftigen Fluggast voraus. Denn der Fluggast könnte - ohne anwaltliche Hilfe - das Luftfahrtunternehmen nur dann in Verzug setzen, wenn er die EG Verordnung 261/2004 und die Rechtsprechung des EuGH zur Gleichstellung von Annullierung und Verspätung im Detail kennen würde; überdies würde dem Fluggast abverlangt, den Kontakt zu der – international agierenden – Fluglinie, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland unterhält, herzustellen. Der Verbraucher weiß nach einer Schlechtleistung in der Regel aber nur, dass ihm gewisse Rechte zustehen könnten; um diese konkret prüfen und ggf. beziffern zu lassen, sucht er anwaltliche Hilfe.

    Es ist daher typisch, dass das erste Anspruchsschreiben des Fluggastes von anwaltlicher Seite aus erfolgt. Hat das Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Mandatierung von sich aus keine Zahlung angeboten, hat es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die entsprechenden Kosten grundsätzlich zurechenbar veranlasst.

    Wertungsmäßig vergleichbar erscheint der Schadens- oder Schmerzensgeldanspruch des durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten: Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nach einem Verkehrsunfall (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG) auch ohne vorangehende Inverzugsetzung regelmäßig erstattungsfähig.

    Ein Luftfahrtunternehmen, das die Erstattung vorgerichtlicher Kosten vermeiden möchte, kann nach einer erheblichen Flugverspätung von sich aus Ausgleichszahlung leisten.

    Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 I 2 BGB).

  2. TIP: Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts mit einem Schreiben in Verzug. Das ist zwar nicht nötig, schadet aber auch nicht. Dazu kann einfach ein Musterschreiben für Flugverspätung aufgesetzt werden, welches man dann per Einschreiben mit Rückschein (!!! um den Zugang nachzuweisen) an die Fluggesellschaft schickt. Im Schreiben eine Zahlungsfrist setzen (so ungefähr 14 Tage) und nach Ablauf der Frist ist die Fluggesellschaft dann in Verzug und man kann ohne Probleme einen Rechtsanwalt einschalten.

  3.  

    AG Duisburg, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen: 52 C 2806/13

    Rechtsanwaltskosten müssen den Fluggästen erstattet werden.

  4. AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen: 22 C 374/14

    Die den Fluggästen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden.

 

Beantwortet von (5,740 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
  1.  

    AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen: 22 C 374/14

    Die den Fluggästen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden.

     

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen: 30 C 3855/13 (68)

     

    Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, gerade weil die Beklagte zuvor auf das Schreiben der Kläger hin eine Zahlung abgelehnt und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB (73. Aufl. 2014), § 249 Rn. 57). Trotz der Zahlungsverweigerung der Beklagten war die vorgerichtliche Geltendmachung auch erfolgversprechend, da die Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt mit rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs ein anderes Gewicht und größere Überzeugungskraft hat als die Geltendmachung durch einen Laien. Für die Erfolgsaussichten der vorgerichtlichen Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt streitet auch, dass der Anspruch aus den oben genannten Gründen begründet war.

     

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2014, Aktenzeichen: 30 C 2462/13 (68)

    Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB [71. Aufl.] 2012, § 249 BGB Rn. 57). Es war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005 – 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242).

     

    AG Hamburg, Urteil vom 10.01.2014, Aktenzeichen: 36a C 251/13

    Der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin zu 1) zu. Der Anspruch folgt als Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte hatte den Anspruch mit ihrem Schreiben ernsthaft und endgültig zurückgewiesen und war damit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin zu 1) war eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung.

     

    AG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2013, Aktenzeichen: 53 C 6463/13

    Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB zu.

 

Beantwortet von (5,740 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo,

bezüglich Ihrer Versicherung kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben, da dies sehr speziell ist.

Jedoch ist zu sagen, dass Ihnen bei einer Annullierung Ihres Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Ein solcher Anspruch kann natürlich entfallen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Hier wurde der Ryanair Flug annulliert wegen eines Streiks.

 

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki.de")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.



AG Düsseldorf, 9.11.2011 – 40 C 8546/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 40 C 8546/11 reise-recht-wiki.de")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.



AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki.de")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

 

Kann Ryanair also nicht beweisen inwieweit der Streik eine Auswirkung auf Ihren Flug hatte, muss Ryanair Ihnen Ausgleichszahlungen leisten.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo,

dein Ryanair Flug von Bremen nach Madrid wurde wegen eines Fluglotsenstreikes in Frankreich gestrichen. Einen Tag zuvor hast du eine Übernachtung in einem Flughafenhotel in Madrid gebucht. Diese Hotelbuchung betrug 55 Euro. Am Abend vor der geplanten Abreise wurdest du von Ryanair darüber informiert, dass dein Flug nicht stattfinden könne. Dies brachte deine gesamte Planung durcheinander und bescherte dir viele Unannehmlichkeiten. Du hast zwar mittlerweile die gezahlten Flugscheinkosten zurückerstattet bekommen, bist aber immer noch erzürnt über den verpatzten Urlaub. Daher möchtest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen und fragst dich wie du am besten vorgehen solltest.

In deinem Fall handelt es sich um eine Nur-Flug Buchung. Es ist daher die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Auf Grund des Fluglotsenstreikes hat Ryanair den ursprünglich geplanten Flug aufgegeben. Folglich wurde dein Flug annulliert. Die Annullierung von Flügen ist in Art. 5 der Verordnung geregelt. Wird ein Flug annulliert, kann der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend machen. Dies setzt voraus, dass er kurzfristig (weniger als 2 Wochen vorher) von der Annullierung unterrichtet wurde und die Airline die Haftung nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 ausschließen kann.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Des Weiteren müssten der Fluglotsenstreik einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist stets einzefallabhängig. Bei einem Fluglotsenstreik ist dies meiner Ansicht nach zu bejahen. In einem solchen Fall liegt es nicht in der Sphäre der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft, wenn ein Flug annulliert werden muss. So entschied es auch der Bundesgerichtshof in folgendem Urteil:

Vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 03.07.2013 - 7 S 238/12 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Ein außergewöhnlicher Umstand lag somit, meiner Ansicht nach, vor. Ich denke daher, dass dir kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Ihr Ryanair Flug wurde aufgrund eines Fluglotsenstreiks annulliert. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben.

 

Zunächst zur Rechtsprechung über das Vorliegen einer Flugannullierung:

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Eine solche lag bei Ihnen eindeutig vor.
Somit hätten Sie Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004.

Ausgleichsleistungen ergeben sich aus Art. 7 der Verordnung:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


In Ihrem Fall tritt allerdings die Besonderheit auf, dass möglicherweise eine außergewöhnlicher Umstand vorlag. Bei einem solchen müssen Ausgleichszahlungen in der Regel nicht gezahlt werden.
 

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.

In Ihrem Fall lag ein Fluglotsenstreik vor. Fraglich ist, ob dieser als außergewöhnlicher Umstand zählt.

 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)


Ein Streik der Fluglotsen ist als Beispiel für einen außergewöhnlichen Umstand ist in der Fluggastrechteverordnung in Art. 5 III anerkannt.
Im Folgenden muss also geprüft werden, ob Ryanair einen fehlerfreien Ermessensspielraum im Bezug auf die Annullierung ausgenutzt hat.
Gemäß einem Urteil vom AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.2011, 9 C 461/10
darf das Flugunternehmen auf den verbleibenden Flugplan Rücksicht nehmen.
Dies kommt eben dann vor, wenn die Flugverkehrsbehörde aufgrund desStreiks der Fluglotsen die Fluggesellschaften darum bittet das Flugaufkommen um die Hälfte zu reduzieren, was zu mehrfachen Annullierungen führt. (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, 4 C 308/10).
Ein Fluglotsenstreik liegt regelmäßig nicht in der Machtsphäre des Luftfahrtunternehmens liegt. Es wird lediglich der Betrieb am Flughafen eingeschränkt.
Damit die Airline sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Rahmen eines Fluglotsenstreiks berufen kann, muss detailliert dargestellt werden, was die Gründe waren, die zu der jeweiligen Annullierung geführt haben (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2011, 25 C 10228/10). Sie muss ebenfalls darlegen, welche Maßnahmen sie zur Verhinderung des Umstands getan haben und, ob alle möglichen Mittel ausgeschöpft wurden.

 

 



 

 


 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
...