Hallo,
dein Ryanair Flug von Bremen nach Madrid wurde wegen eines Fluglotsenstreikes in Frankreich gestrichen. Einen Tag zuvor hast du eine Übernachtung in einem Flughafenhotel in Madrid gebucht. Diese Hotelbuchung betrug 55 Euro. Am Abend vor der geplanten Abreise wurdest du von Ryanair darüber informiert, dass dein Flug nicht stattfinden könne. Dies brachte deine gesamte Planung durcheinander und bescherte dir viele Unannehmlichkeiten. Du hast zwar mittlerweile die gezahlten Flugscheinkosten zurückerstattet bekommen, bist aber immer noch erzürnt über den verpatzten Urlaub. Daher möchtest du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen und fragst dich wie du am besten vorgehen solltest.
In deinem Fall handelt es sich um eine Nur-Flug Buchung. Es ist daher die Fluggastrechte Verordnung heranzuziehen. Auf Grund des Fluglotsenstreikes hat Ryanair den ursprünglich geplanten Flug aufgegeben. Folglich wurde dein Flug annulliert. Die Annullierung von Flügen ist in Art. 5 der Verordnung geregelt. Wird ein Flug annulliert, kann der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend machen. Dies setzt voraus, dass er kurzfristig (weniger als 2 Wochen vorher) von der Annullierung unterrichtet wurde und die Airline die Haftung nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 ausschließen kann.
Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung
„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.
AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")
In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.
Des Weiteren müssten der Fluglotsenstreik einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist stets einzefallabhängig. Bei einem Fluglotsenstreik ist dies meiner Ansicht nach zu bejahen. In einem solchen Fall liegt es nicht in der Sphäre der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft, wenn ein Flug annulliert werden muss. So entschied es auch der Bundesgerichtshof in folgendem Urteil:
Vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 03.07.2013 - 7 S 238/12 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)
Ein außergewöhnlicher Umstand lag somit, meiner Ansicht nach, vor. Ich denke daher, dass dir kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht.