Sehr geehrter Fragesteller!
Die Höhe der möglichen Erstattung hängt teilweise vom gebuchten Tarif und teilweise von den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft ab.
Ich gehe davon aus, dass Sie grundsätzlich stornierbare Flüge gebucht haben, ansonsten hätte sich die Nachdenkerei gleich erübrigt. Ich nehme auch an, dass sie nicht einen Tarif gebucht haben, der in jedem Fall immer vollständig erstattungsfähig ist (FlyFlex oder FlyFlex+ heißt das dort, glaube ich).
Für alle anderen Tarife der AirBerlin gelten die Punkte 3.5.3. und 3.5.4. der allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft, nämlich:
„Die Fluggesellschaft [ist] berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen“
Je nach Tarif gibt es weitere Bedingungen, die jedoch an dieser Stelle nicht weiter nennenswert sind.
D.h., dass in jedem Fall die Fluggesellschaft mindestens die ersparten Steuern und Gebühren erstatten muss, da diese nur dann erhoben werden, wenn der Fluggast auch mitfliegt.
Kerosinzuschlag ist meist nicht erstattungsfähig.
Interessant ist nun, ob sie einen Anspruch auf die Erstattung des restlichen Ticketpreises haben könnten. „Alternativnutzung der gebuchten Leistung“ heißt, dass die Fluggesellschaft die Flugtickets mindestens zum selben Preis wieder verkaufen konnte. Nun steht diesbezüglich in den ABB’s folgendes:
„Es bleibt dem Buchenden unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.“
LG Frankfurt am Main urteilte dazu am 6. Juni 2014 (Akz. 2-24 S 152/13, Quelle hier) folgendes (Entscheidungsgrund 29):
„Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253).“
Das bedeutet vereinfacht folgendes: Sie müssen zwar nachweisen, dass der Fluggesellschaft durch Ihre Stornierung kein Schaden entstanden ist, weil Tickets weiterverkauft, da Sie aber nicht in die Bücher der Air Berlin schauen können, muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass ein Schaden doch entstanden ist, also dass die Tickets nicht erneut verkauft wurden bzw. nicht erneut verkauft werden konnten. Und die Fluggesellschaft muss auch versuchen, die stornierten Tickets erneut zu veräußern, andernfalls muss sie sich auch das anrechnen lassen, was sie „zu erwerben böswillig unterlässt“ (d.h. verkauft bewusst nicht, obwohl sie es könnte).
Der Hinweis darauf, dass Sie die Angelegenheit mit dem Reisebüro klären sollen, ist schlichtweg falsch. Dazu weiter im erwähnten Urteil, Entscheidungsgrund 32:
„Der Luftbeförderungsvertrag wurde mit der Beklagten geschlossen. Sie war vertraglicher Luftfrachtführer. Das Internet-Reisebüro „xyz“ (betrieben von der xyz GmbH), über welches die Klägerin die Flüge gebucht hat, hat den Luftbeförderungsvertrag lediglich zwischen der Klägerin und der Fluggesellschaft, der Beklagten, vermittelt.“
Das Reisebüro kann zwar auch vertraglicher Luftfrachtführer werden, dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus muss es dann für Sie erkennbar gewesen sein, dass der Vertragspartner im Luftbeförderungsvertrag nicht eine Fluggesellschaft, sondern Ihr Reisebüro ist.
Ich hoffe, Ihnen erste Hinweise gegeben zu haben.