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Unsere Geschichte ist ziemlich kompliziert. Es geht jhetzt auch schon seit über 8 Monaten mit der Fluggesellschaft Air France hin und her. Ich versuche es mal zusammenzufassen: Wir sollten über Paris Charles-de-Gaulle (CDG) nach Nizza (NCE) fliegen. Erst hieß es am Flughafen, dass der Flug "etwas" verspätet wäre. Dann wusste niemand so genau zu sagen, wann wir denn nun abfliegen. Da ziemlich viele andere Leiute auch Anschlussflüge in Paris Charles-de-Gaulle bekommen mussten, gab es etwas Aufregung unter den Passagieren. Die beiden Damen von Air France am Schalter waren völlig überfordert und schüttelten die ganze Zeit den Kopf.

Wir haben dann einen anderen Flieger nach Paris bekommen, konnten unseren Anschlussflug aber natürlich wegen der langen Verspätung nicht mehr erwischen. Wir sind dann am Abend in Nizza mit so knapp 6 Stunden gelandet. Ich habe sofort für mich und meine Freundin und meine Schwiegermutter die 400 EUr Entschädigung nach dem EU gesetz Nr. 261/2004 gefordert. Air France hat dann erstmal gar nichts gemacht. Dann rief mich irgendwann irgendein Mitarbeiter an und sagte, dass sie nichts zahlen müssten. Das Flugzeug, dass uns nach Paris bringen sollte, wäre angeblich auf einem Vorflug von einem Blitzeinschlag getroffen worden. Daher musste man es erst gründlich untersuchen und musste daher ein anderes Flugzeug aus Paris einfliegen. Ein Blitzschlag wäre in jedem Fall ein außergewöhnlicher Umstand und ein Entschuldigungsgrund für die Air France.

Ich bin mir jetzt unsicher, da es in mehreren Foren unterschiedliche Informationen gibt. Einige Gerichte sagen wohl, dass ein Blitzeinschlag höhere Gewalt wäre und die Fluggesellschaft daher keine Entschädigung zu zahlen hat. Andere Gerichte sagen, dass ein Blitzeinschlag keine höhere Gewalt wäre.

Was gilt denn jetzt?

In den Foren steht auch noch, dass die Fluggesellsachaften immer versuchen würden, sich mit Ausreden wie Blitzschlag und so rauszureden. Daher bin ich unsicher und will das nicht einfach so akzeptieren.
Gefragt in Flugannullierung von
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7 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ein Blitzeinschlag kann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung 261/2004 darstellen.

Ungünstige Wetterverhältnisse werden regelmäßig als ein Entlastungsgrund anerkannt. Zwar stellen Blitzeinschläge für moderne Flugzeuge inzwischen keine unmittelbare Gefahr mehr, da sowohl Flugzeuginsassen durch die Bauweise des Flugzeuges geschützt sind, als auch das Außenmaterial robust genug ist, der Belastung standzuhalten. Trotzdem müssen die Maschinen danach überprüft werden, um schwerwiegende Schäden auszuschließen.

Ob ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in solchen Fällen besteht hängt davon ab, ob die Fluggesellschaft alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen im Rahmen des technisch, personell und wirtschaftlich Zumutbaren in Erwägung gezogen hat, um den Flug dennoch pünktlich stattfinden zu lassen. Erst wenn es keine solchen Möglichkeiten (mehr) gegeben hat, oder solche waren nicht zumutbar, muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten.

Der pauschale Hinweis auf einen Blitzschlag reicht also als „Entschuldigung“ nicht aus.

Die Lage erschwert sich für die Fluggesellschaft insbesondere dann, wenn die für den Flug bestimmte Maschine auf dem Vorflug vom Blitz getroffen wird, wie es laut Ihrer Beschreibung bei Ihrer Reise der Fall war. Dazu zitiere ich die Entscheidung des AG Erding vom 23.07.2012 (Akz.: 3 C 719/12):

„Hat der Blitzschlag nicht den streitgegenständlichen Flug, sondern einen Flug im Vorumlauf der Maschine betroffen, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, welcher die Airline nach Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechte-Verordnung befreien kann. Das Risiko, welches die Fluggesellschaft durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan eingeht, der nicht auf eine Flugstrecke sich verzögert, die nicht die Flugroute des gebuchten Passagiers betrifft, kann nicht ohne weiteres zu Lasten der späteren Passagiere abgewälzt werden.“

Darüber hinaus wird dann näher betrachtet, inwiefern es für die Fluggesellschaft zumutbar war, auf dem bestimmten Flughafen Ersatzflugzeuge für Verspätungsfälle bereit zu halten oder ob es möglich war, die Ersatzmaschine schneller einfliegen zu lassen, oder inwiefern der enge Zeitplan auf dieser konkreten Flugstrecke gerechtfertigt sein kann usw.

Es können also viele kleine Einzelheiten eine Rolle spielen, grundsätzlich gilt aber – Zwischenfälle auf dem Vorflug dürfen nicht den darauffolgenden Flug beeinträchtigen bzw. dürfen das nur in Ausnahmenfällen.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Hallo,

Flugverspätungen sind generell sehr unangenehme Angelegenheiten. Verpasst man dadurch allerdings noch den Folgeflug ist es umso ärgerlicher. Genau für solche Fälle können Sie Ihre Rechte gemäß der Verordnung EG 261/2004 geltend machen.

Wie schon von Ihnen herausgefunden, hätten Sie theoretisch eine Anspruch für Ausgleichszahlungen und gewisse Betreuungsleistungen.

Die Fluggesellschaft kann sich von der Zahlungspflicht nur lösen, soweit außergewöhnliche Umstände vorlagen. In Ihrem Fall benennt Air France einen Blitzschlag als solchen.

Zunächst möchte Ich Ihnen näher bringen, was überhaupt als ein außergewöhnlicher Umstand gilt. Unter einem solchen versteht man in der Regel gewisse Umstände mit denen das Luftfahrtunternehmen nicht rechnen kann. Diese Gegebenheit muss dafür sorgen, dass der Flug nicht in geplanter Weise ausgeführt werden kann, selbst wenn alle möglichen Maßnahmen seitens der Luftgesellschaft ergriffen wurden. Es reicht nicht aus, wenn Air France anbringt, dass man mit diesem Ereignis nicht rechnen konnte. (Vgl. BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 95/06 )

Erwägungsgrund 14 der Verordnung zählen auch mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen zu solchen Umständen.

Schlechte Wetterbedingung stellen in der Regel einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar. Darunter fällt grundsätzlich auch ein Gewitter im Sinne des Art.5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall lag der Blitzschlag allerdings auf dem Vorflug stattfand. In diesem Fall kein die Fluggesellschaft keine außergewöhnlichen Umstände geltend machen, da es nicht Schuld der Reisenden ist, dass die Airline diese Flugstrecken in einen zu engen Flugplan eingetaktet hat (Vgl. AG Erding, Urt. v. 23.07.2012, 3 C 719/12).


 

Da Sie erwähnten, dass Sie seit 8 Monaten keine Einigung erzielen konnte, rate ich zu einer Beratung bei einem Fachanwalt für Flug-und Passagierrecht.


 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Guten Tag,

 

ein Schaden, der durch einen Blitzschlag hervorgerufen wurde, wird allgemein als außergewöhnlicher Umstand betrachtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie deswegen keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.

 

Zwar wird sich ein Blitzschlag in der Regel so auswirken, dass am betroffenen Flugzeug ein technischer Schaden entsteht, der wiederum selbst kein außergewöhnlicher Umstand sein kann, allerdings kommt es hier nur auf die Ursache (den Blitzschlag) und nicht auf die Folge (den Schaden) an. Ein Blitzschlag lässt sich – wie andere ungünstige Wetterbedingungen – nicht vorhersehen oder vermeiden, gleiches gilt für den daraus entstehenden Schaden. Damit liegt ein für die Airline außergewöhnlicher Umstand vor.

Die Behauptung, es habe sich ein Blitzschlag ereignet, können Sie nur schwer widerlegen. Dies müssen Sie aber auch gar nicht tun, vielmehr muss Air France den Blitzschlag beweisen können. Die bloße Behauptung reicht nicht aus.

 

Selbst wenn der Beweis gelingt, haben Sie dennoch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Denn entscheidend in Ihrem Fall ist nicht der Blitzschlag (auf den sich auch die Airline beruft), sondern die Tatsache, dass der Zwischenfall gerade auf dem Vorflug geschehen ist. Defekte auf einem Vorflug sollen aber gerade nicht an die nachfolgenden Flüge „weitergegeben“ werden. Der außergewöhnliche Umstand betrifft in der Regel nur den Flug, auf dem er stattgefunden hat. Für alle nachfolgenden Flüge gilt, dass die Airline vorab Maßnahmen zu treffen hat, um die Flüge auch bei Ausfall einer Maschine stattfinden zu lassen. Geschieht dies nicht oder ist dies nicht möglich, so ist dies Bestandteil normalen unternehmerischen Risikos – die Airline muss also mittels einer Ausgleichszahlung für den Flugausfall haften.

 

Wenn Air France in Ihrem Fall sich also wegen des Blitzschlages aus der Verantwortung herauszureden versucht, weisen Sie die Airline darauf hin, dass dies kein Grund ist, Ihnen die Ausgleichszahlung zu verweigern, da der Zwischenfall sich auf dem Vorflug ereignet hatte. Sollte auch dies weiterhin zu keinem Ergebnis führen, können Sie Ihre Forderungen mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Die dabei anfallenden Kosten müssen ebenfalls von Air France ersetzt werden, sobald sich die Airline trotz des Hinweises auf den Vorflug endgültig weigern, Ihnen die fällige Ausgleichszahlung zu erbringen.

 

Urteile:

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az 3 C 719/12

(zu finden über die Google-Suche „3 C 719/12 reise-recht-wiki“)

 

Ein Blitzschlag kann wie andere wetterbedingte Ereignisse als außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden. Dies ist jedoch für die Passagiere eines verspäteten Fluges dann nicht von Bedeutung, wenn der Blitzschlag sich bereits auf dem Vorflug ereignet hatte. Denn die Risiken, die sich auf einem Flug ereignen, sollen nicht an spätere Flüge weitergegeben werden, insofern kann für spätere Flüge auch kein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2014, Az 30 C 2462/13

(zu finden über die Google-Suche „30 C 2462/13 reise-recht-wiki“)

 

Selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen haben soll, der den vorherigen Flug betroffen und alle folgenden Flüge beeinträchtigt hat, muss eine Airline begründen können, warum diese Beeinträchtigung unausweichlich gewesen sein soll. Gerade wenn eine Verspätung eines nachfolgenden Fluges zu begründen ist, reicht es nicht aus, einfach einen außergewöhnlichen Umstand zu behaupten (wie in Ihrem Beispiel das Vorhandensein eines Blitzschlages).

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Lieber Fragensteller,

ich möchte auf deine Frage wie folgt antworten:

außergewöhnliches Ereignis

Zunächst einmal ist das Problem der Entlastung der Airline wegen eines außergewöhnlichen Umstandes immer ein schwieriges, da die VO (EG) 261/2004 selbst nicht abschließend und genau definiert, was unter einem solchen Umstand zu verstehen ist. Den einzigen Anhaltspunkt selbst bietet sie im Erwägungsgrund 14 in dem es heißt: Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. D.h. zunächst, dass ein Blitzschlag kein Ereignis ist, dessen Qualifizierung als außergewöhnlicher Umstand völlig abwägig ist. 

Allerdings ist zunächst zu beachten, dass widrige Wetterbedingungen für sich noch nicht als außergewöhnliche Umstände anzusehen sind, sondern bloß zu solchen führen können. Das bedeutet in deinem Fall, dass ein Blitzschlag erst dann einen außergewöhnliche Umstand darstellen kann, wenn 

  1. tatsächlich aufgetreten ist und 
  2. die Airline trotz Einsatz all ihrer personellen, matriellen und finanzielle Mittel nicht in der Lage war, den außergewöhnlichen Umstand zu vermeiden.

D.h. im Klartext, damit sich eine Airline erfolgreich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes berufen kann, muss sie nachweisen können, dass ein Blitzchlag stattgefunden hat. Dies wäre z.B. dadurch Möglich, dass es eine Meldung an das Luftfahrt-Bundesamt vorlegt, denn ein Blitzschlag ist ein sicherheitsrelevantes Erreignis, welches die Airlines melden müssen. Darüber hinaus muss die Airline weiterhin beweisen können, dass sie alle Mögichen Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung bzw. Annulllierung eines Fluges aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes zu vermeiden. Dabei reicht es nicht aus, dass sie sich pauschal auf den Blitzschlag beruft, sondern sie muss z.B. auch vortragen, wieso z.B. keine andere Maschine früher eingesetzt werden konnte oder eine Umbuchung auf einen Flug mit einer anderen Airline nicht möglich war. Gelingt ihr der Nachweis dieser Voraussetzungen, kann ein Blitzschlag grundsätzlich ein außergewöhnliches Ereignis darstellen.

außergewöhnliches Ereignis auf dem Vorflug

Der entscheidende Punkt in deinem Fall ist jedoch, dass sich der Blitzschlag nicht auf eurem Flug, sondern auf dem Vorflug ereignet hat. Die oben gemachten Ausführungen zu einem außergewöhnlichen Umstand betreffen jedoch grundsätzlich nur denn Fall, dass das Ereignis auf dem betreffenden Flug eingetreten ist. Ist dies wie hier nicht der Fall, weil das Ereignis bereits auf dem Vorflug eingetreten ist, ist in die Entscheidung mit einzubeziehen, dass die Airline nicht jedes unternehmerische Risiko, was u.a. mit zur Verspätung beigetragen hat, auf den Fluggast abwälzen kann. So entschied z.B. das AG Erdingen in zwei Fällen ( zu finden über Google " 3 C 719/12 reise-recht-wiki" und " 5 C 1252/12 reise-recht-wiki"), dass sich eine Airline nicht auf einen Blitzschlag auf dem Vorflug als außergewöhnlichen Umstand berufen kann, da sie das Risiko durch den Einsatz eines Fluggerätes auf mehreren aufeinanderfolgenden Flugstrecken einen engen Zeitplan einzugehen, nicht zu Lasten der Passagiere späterer Flüge abwälzen kann. Das bedeutet konkret für dich, dass die Airline sich nicht auf einen Blitzschlag, der sich auf dm Vorflug ereignete, zu deinen Lasten berufen kann, da dies keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Die Tatsache, dass du eventuell verschiedene Aussagen zu dem Problem gefunden hast, beruht meiner Meinung nach auf der Differnzierung danach, ob der Blitzschlag auf dem betreffenden Flug oder auf dem Vorflug aufgetreten ist. Auf dem betreffenden Flug kann er nämlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Auf dem Vorflug geschehene Blitzschläge sind jedoch keine außergewöhnlichen Umstände.

Daher würde ich dir empfehlen, dich schriftlich an die Airline zu wenden und unter Hinweis auf die oben genannten Entscheidungen des AG Erdingen erneut unter Fristsetzung die Zahlung der Ausgleichsleistungen nach Art. 7 VO zu fordern. 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Deutschland nach Paris hatte Verspätung. Aus diesem Grund haben Sie Ihren Anschlussflug nach Nizza verpasst.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Im vorliegenden Fall wurden Sie zwar auf einen anderen Flug umgebucht. Jedoch kamen Sie in Nizza mit einer Verspätung von 6 Stunden an. Damit könnte Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Richtigerweise muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung vorlag. Als Grund wurde Ihnen hier ein Blitzschlag genannt.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012 -  3 C 719/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Blitzschlag auf dem Vorflug stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand iSd der VO (EG) 261/04 dar.

Folglich kann sich Air France damit nicht den Ausgleichzahlungen entziehen.

 

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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich ist es richtig, dass die Airline die Möglichkeit hat gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO von der Pflicht eine Ausgleichsleistung bei einer Flugverspätung zahlen zu müssen befreien kann, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht.

Ein außergewöhnlicher Umstand wird grundsätzlich vom EuGH dann angenommen, wenn es sich um ein Vorkommnis handelt, welches nicht Teil der normalen Ausübung der Airline ist und von diesem daher tatsächlich auch nicht zu beherrschen ist. (Vergl. Urteil Wallentin-Hermann ./. Alitalia Googleeingabe "reise-recht-wiki C 549/07")

Um zu entscheiden, ob es sich bei einem Blitzschlag um ein solches außergewöhnliches Ereignis handelt oder nicht, müssen die Gerichte eben genau diese Definition anwenden und sich Argumente überlegen, die für oder gegen die Annahme eines solchen Umstandes sprechen. Allein die Definition zeigt jedoch, dass es möglich ist, bei ein und demselben Ereignis zu unterschiedlichen Ergebnissen zu kommen. Das erklärt wohl auch, wieso es verschiedene Urteile verschiedener Gerichte gibt. Daher hängt es letztlich in Ihrem Fall von dem Gericht ab, welches Sie u.U. anrufen, ob es den Blitzschlag als außergewöhnliches Ereignis einstuft oder nicht. 

Zu beachten in ihrem Fall ist jedoch, dass es durchaus einen Unterschied macht, ob ihr Flugzeug auf ihrem Flug von einem Blitz getroffen wurde oder das Flugzeug auf dem Vorflug getroffen wurde. Denn im Rahmen der Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 VO kommt es nicht allein darauf an, ein bestimmtes Ereignis als außergewöhnlich zu qualifizieren. Eine Exkulpation kommt nämlich erst dann in Betracht, wenn ein Ereignis außergewöhnlich war und die Airline darüber hinaus auch noch darlegen kann, was sie getan hat, um die Verspätung als Auswirkung hiervon zu vermeiden. Es kommt nämlich auch durchaus darauf an, dass es keine Möglichkeit für die Airline gab, die Verspätung zu verhindern. Im Rahmen eines Ereignisses auf einem Vorflug muss die Airline dann nämlich z.B. auch darlegen, dass sie einen ausreichenden Zeitpuffer zwischen den Flügen eingeplant hat, um mögliche Verspätungen zu vermeiden.

D.h. für ihren Fall, dass es nicht ausreichend ist, wenn die Airline behauptet der Blitzschlag stelle ein außergewöhnliches Ereignis dar. Sie müssen auch beweisen können, dass sie rein gar nichts tun konnten, um die Verspätung wegen dem Blitzschlag zu vermeiden.

Außerdem entschied das AG Erding, dass ein Blitzschlag auf dem Vorflug keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. (nachzulesen bei Google unter "Reise-Recht-Wiki.de 3 C 719/12")

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