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Hallo liebe Community,

 

heute hat es mich auch erwischt dabei ist jetzt folgende Situation:

3 Personen + Kind unter 2 Jahren.

Gebucht war ein Flug von Hannover nach Antalya mit Tailwind (Türkisch)

geplante Zeit war:

13.5 um 10:55 Uhr von Hannover

und wurde nun auf 3:30 vorverlegt.

 

Damit sollte doch eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorliegen  oder?

Sind 7 Stunden hinzunehmen oder ist dies auch schon ein Mängel grund?

Greift die EU Ordnung auch bei türkischen Airlines?

 

Wie wäre das weitere Vorgehen?

Erst FTI mitteilen das man dies nicht akzeptiert und einen anderen Flug fordern oder direkt zur Airline?

Wie lang sollte eine Frist sein?

 

Wäre nett wenn ihr mir da helfen könntet.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (160 Punkte)
Bearbeitet von
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8 Antworten

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Guten Tag,

 

Ihr Ansprüche hängen davon ab, ob Sie einen Flug oder eine Pauschalreise gebucht hatten.

 

Bei einem Flug:

Natürlich ist Ihre Nachtruhe dadurch beeinträchigt, dass Sie mitten in der Nacht starten, dies ist für einen Flugvertrag mit einer Airline jedoch unerheblich. Hier kommt es nur darauf an, inwieweit der Flug selbst als annulliert betrachtet werden kann – nur dann können Sie Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen. Diese ist in Ihrem Fall problemlos anwendbar, da der Flug von einem EU-Mitgliedsstaat startet.

Die Vorverlegung eines Fluges kann unter Umständen als Annullierung betrachtet werden, dies ist abhängig davon, um wie viel der Flug vorverlegt wurde. Eine Vorverlegung um 10 Stunden wurde bereits gerichtlich als Annullierung gewertet, eine Vorverlegung um lediglich drei Stunden hingegen nicht. Es ist also schwer abzusehen, wie in Ihrem Fall entschieden würde, ich gehe jedoch davon aus, dass auch eine Vorverlegung um sieben Stunden wie eine Annullierung zu behandeln sind.

Falls die Vorverlegung wie eine Annullierung bewertet wird, haben Sie die Möglichkeit, entweder unter Rückerstattung des Kaufpreises vom Flug zurückzutreten oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Antalya geflogen zu werden, sofern in späteren Flügen noch Plätze verfügbar sind.

Zusätzlich könnten Sie Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben. Dies ist dann der Fall, wenn Sie weniger als zwei Wochen im Voraus über die Verlegung informiert wurden. Die Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung, die der Flug zurücklegen sollte. Bei einem Flug zwischen 1500 und 3500 km, der die EU verlässt, beträgt die Ausgleichszahlung 400€ pro Person.

Diese Ausgleichszahlung muss jedoch nicht erbracht werden, wenn der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände verlegt werden musste. Zu den Gründen für die Verlegung muss die Airline sich äußern.

 

Bei einem Reisevertrag:

Sollten Sie den Flug im Rahmen einer Pauschalreise antreten wollen, so ist prinzipiell bei der Verlegung des Fluges ein Reisemangel denkbar – gerade dann, wenn die Nachtruhe entfällt. Überprüfen Sie jedoch zunächst, ob in den AGB Ihres Reisevertrages eine Klausel enthalten ist, die die Änderung von Flugzeiten ermöglicht. Sollte dies der Fall sein, haben Sie keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.

Falls diese Möglichkeit nicht in den AGB enthalten ist, kann ein Reisemangel vorliegen. Dieser wird jedoch – so er denn nicht als bloße hinzunehmende Unannehmlichkeit bewertet wird – nicht groß genug sein, um eine nennenswerte Reduzierung des Reisepreises zu erwirken.

Im Übrigen haben Sie auch bei einer Pauschalreise die oben genannten Ansprüche gegen die Airline.

 

Sie sollten nicht als erstes kurzfristig zu einer anderen Airline wechseln, da dann die Gefahr besteht, zwei Flüge gebucht zu haben. Setzen Sie sich zunächst mit der ursprünglichen Airline auseinander und machen Sie Ihren Standpunkt sowie Ihre Rechte deutlich.

 

Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10

(zu finden über die Google-Suche „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

 

Eine Flugvorverlegung von zehn Stunden ist wie eine Annullierung eines Fluges zu behandeln. Denn der ursprünglich geplante Flug findet durch die Vorverlegung nicht mehr statt und wird de facto durch einen anderen Flug ersetzt, zudem kann eine Vorverlegung Passagiere genauso beeinträchtigen wie eine große Verspätung.

 

AG Bad Homburg, Urteil vom 17.10.2003, Az 32 C 2221/03(72)

(zu finden über die Google-Suche „32 C 2221/03(72) reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Pauschalreise kann die kurzfristige Änderung von Flugzeiten einen Reisemangel darstellen, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Flugzeitenänderung die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Sollte diese Änderung laut den AGB des Reiseveranstalters jedoch zulässig sein, kann der Reisepreis deswegen nicht gemindert werden.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Sehr geehrter Herr Schumm,

auf Ihre oben genannten Fragen möchte ich Ihnen wiefolgt antworten:

Zunächst einmal ist in einem solchen Fall entscheidend, ob es sich bei dem betreffenden Flug um eine Individualreise (d.h. Flug seperat und direkt bei Airline gebucht) oder um einen Teil einer Pauschalreise (bei Reiseveranstalter als Teil einer Reise gebucht) handelt. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei Ihnen um den Fall einer Pauschalreise handelt. In einem solchen Fall könnten sich mögliche Ansprüche sowohl aus der VO (EG) 261/2004, als auch aus dem Reisevertragsrecht des BGBs ergeben.

Ansprüche nach EU-Verordnung

Anwendungsbereich

Um einen Anspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung geltend machen zu können, ist zunächst notwendig, dass diese Verordnung auch auf ihren Fall anwendbar ist. Dies ist gem. Artikel3 Abs. 1 dann der Fall, wenn es sich entweder um einen Flug handelt, der in einem Mitgliedsstaat der EU startet oder um einen solchen, der in die EU zurückführt und von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird. In Ihrem Fall bedeutet dies, handelt es sich um den Hinflug von Hannover nach Antalya ist die Verordnung anwendbar. Handelt es sich hingegen um den Rückflug von Antalya nach Hannover wäre die VO nicht anwendbar. Da ich Ihren Ausführung entnehmen kann, dass es sich um den Hinflug handelt, bei dem die Abflugzeit verlegt wurde, ist die VO anwendbar.

Anspruchsgrundlage

In einem Fall der Abflugzeitenveränderung handelt es sich nach der VO (EG) 261/2004 gem. Artikel 5 um eine Annullierung des Fluges. In einem solchen Fall, stehen dem Reisenden drei verschiedene Ansprüche gegen die Airline selbst zu:

  1. Anspruch auf Unterstütungsleistungen gem. Artikel 8
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Artikel 9
  3. Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7

Nach Artikel 8 hätten Sie zunächst einen Anspruch darauf, zu wählen, ob Sie innerhalb von 7 Tagen die kompletten Kosten des Flugscheines erstattet haben möchten oder ob sie zu einem späteren Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedinungen befördert werden möchten.

Gemäß Artikel 9 hätten Sie einen Anspruch darauf, Mahlzeiten und Erfrischungen zu erhalten, 2 Telefonate, Faxe oder E-Mails zu tätigen und unter Umständen eine kostenfeie Übernachtung incl. Transport zu erhalten. Dies ist in ihrem Fall jedoch eher nicht gegeben, da Sie noch vor Ankunft am Flughafen über die Annullierung informiert wurden.

Nach Artikel 7 könnten sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Dies ist jedoch daran geknüpft, dass in Ihrem Fall kein Auschlussgrund nach Artikel 5 Abs. 1 lit. c bzw. Abs. 3 gegeben ist. Hiernach hat ein Reisender nämlich dann keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn 

  • er bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurde,
  • er in einer Zeit zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt
  • er weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt
  • die Airline nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, der auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Daher ist es in Ihrem Fall entscheidend, wann Sie über die Flugzeitenänderung informiert wurden und was der Grund hierfür war. Ist keiner dieser Auschlussgründe in Ihrem Fall zutreffend, haben sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € pro Reisenden, da ihre Flugstrecke eine Länge aufweist, die sich zwischen 1.500 und 3.500 km befindet.

Ansprüche nach Reisevertragsrecht

Da es sich bei Ihrem Flug um einen solchen handelt, der einen Teil einer Pauschalreise darstellt, könnten Sie alternativ auch Ansprüch nach den §§ 651a - 651m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Voraussetzung für solche Ansprüche wäre zunächst, dass das Verschieben der Flugzeiten einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB darstellt. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, ist zunächst einmal davon abhängig, ob sich der Reiseveranstalter in seinen AGBs die Veränderung der Flugzeiten vorbehalten hat oder nicht.

Reisemagel

In einem Fall des Vorbehaltes kann nur dann vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen werden, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gerichte haben dies insoweit konkretisiert, als dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immernoch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die nicht die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird. So entschied z.B. das AG Hamburg (AZ: 9 C 1182/95) dass eine Vorverlegung des Hinflugs um 10 Stunden einen Reisemangel darstellt. In Ihrem Fall kann meiner Ansicht nach auch von einer solchen Beeinträchtigung der Nachtruhe ausgegangen werden, was dazu führen würde, dass ein Reisemangel vorläge.

Hat sich der Reiseveranstalter eine Veränderung der Flugzeiten nicht vorbehalten, ist entscheidend, dass die Verlegung des Fluges einen solchen gravierenden Einschnitt für den Reisenden bedeutet, dass hier nicht mehr von einer bloßen Unnahmlickeit ausgegangen werden kann. Bei einer Vorverlegung um ca. 7,5 h sollte aber auch hier ein Reisemangel gegeben sein.

Ansprüche

Ist ein solcher Reisemangel gegeben, hat der Reisende zum einen einen Anspruch auf kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag und Rückzahlung etwaiger bereits gezahlter Reisepreise gem. § 651a Abs. 5 BGB. Hierzu ist es notwendig, dass Sie diesen Rücktritt gegenüber dem Reiseveranstalter erklären. Dies ist grundsätzlich formfrei möglich, sollte aus Gründen der Beweisbarkeit aber schriftlich erfogen.

Alternativ haben Sie jedoch auch die Möglichkeit die geänderte Flugzeit anzunehmen und nach Beendigung der Reise Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB zu verlangen. Hierbei ist zu beachten, dass sie dem Reiseveranstalter den Mangel zunächst anzeigen müssen und Abhilfe verlangen. Hilft der Veranstalter dem Mangel nicht ab, d.h. sie werden trotzdem schon 3:30 Uhr befördert, können Sie Minderung innerhalb 1 Monats nach Beendigung der Reise verlangen. Wie hoch eine solche Minderung ausfallen kann, ist anhaltsweise Übersichten wie der Frakfurter Tabelle oder der ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung zu entnehmen. Im oben genannten Fall des AG Hamburg wur

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Gute Tag,

gerne möchte ich auf Ihre Fragen eingehen und hoffe Ihnen damit helfen zu können.

Dabei öchte ich 1) darauf eingehen ob die EG Verordnung in Ihrem Fall auch bei türkisch Airlines anzuwenden ist. 2) Ob 7 Stunden hinzunehmen sind oder nicht, 3 ) Ihre Ansprüche, 4) wer  Ihr Anspruchsgegener ist, 5) besonderes zu Pauschalreisen.

1) Anwendungsbereich der EG Verordnung Nr. 261/ 2004 gilt gem. Art. 3I a) EG (VO) für Fluggäste die ihren Flug in einem Mitgliedstaat antreten, dass den Bestimmungen der EG VO unterliegt oder nach Art. 3I b) EG (VO) das ausführende Luftunternehmen eins der Gemeinschaft ist und für Fluggäste die ihren Flug in einem Drittstaat in Richtung eines Mitgleidstaates antretten, dass dem Vertrag unterliegt. Bezogen auf Ihren Fall ist folglich die Anwendung der EG Verordnung zu bejahen, dies liegt darin dass sie von Hannover ( einem dem Vertrag unterliegenden Mitgleidstaat) aus den Flug antreten.

2) Bezüglich Ihrer Frage, ob 7 Stunden hinzunehmen ist, möchte ich auf ein Urteil Verweisen (AG Hannover Urteil vom 11.04.2011, 512 C 15244/10 (einfach zu finden über google unter "512 C 15244/10)), demnach wurde eine Vorvelegung als Annullierung anerkannt, da eine vorverlegung von erheblicher Zeit als Annullierug anzusehen ist. Das heiß es ist vorerst zu klären ob auch eine Vorverlegung von 7 Stunden als erheblich und somit als Annullierung anzusehen ist. Dies wird meist Einzelfallabhäning zu beirteilen sein, ich gehe jedoch aufgrund der Zeitdauer und die Vorverlegung auf eine Nachtzeit und somit auch die dadurch gestörte Nachtruhe ( besondern mit Keinkind) als eine Annullierung zu bejahe wäre.

3)Ihre Ansprüche, wenn die Vorverlegung als Annullierung bewertet wird belaufen sich nach Art.5 EG(VO) nach Art. 7,8,9 EG (VO). Nach Art. 7 EG (VO) besteht ein Ausgleichszahlungsanspruch zwischen 250€ -600€ je nach Flugstrecke (bei einer Flugstrecke bis 1500 km 250€, bei einer Flugstrecke bis 3500 km 400€ und bei einer Flugstrecke ab 3500 km beträgt die Summe 600€). Gem. Art.8 I EG (VO) besteht ein Anpruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reisabschnitte oder eine anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen. Schließlich stehen Ihnen Betreungsleistungen zu z.B Mahzeit-und Erfrischungskosten angemessen an der Wartezeit, allerdings wurden Sie vor Ankunft am FLughafen über die Änderunge unterrichtet, womit eine Wartezeit nicht angeafllen ist und somit auch keine Betreungskosten.

Die Verpflichtung der Fluggesellschaft verfällt nach Art.5 I ii), II, III EG (VO) jedoch wenn die Fluggesellschaft die Passagiere zwei Wochen vor dem Abflugstermin über die Umstände Informiert hat, den Passagieren eine anderweitige Beföderung unter vergleichbaren Bedingungen angeboten wurde oder ein außergewöhnlicher Umstand die Ursache war, die auch bei vornahme alle zugemuteten Maßnahmen hätten nicht vermieden werden können.

4) Grundsätzlich sind Ansprüche gegen die ausführende Airline zu richten, die ausführende Airline führt den Flug aus, dahingegen ist die vertragliche Airline, die Airline die de Vertrag und die Verpflichtung mit den Passagieren eingeht ( BGH Karlsruhe, Urteil vom 26.11.2009, Az. Xa ZR 132/08). Es kann auch sein das die vertragliche und die ausführende Fluggesellschaft als Gesamtschuldner tangieren.

5) Zu beachten ist jedoch, dass bei Pauschalreisen Sie zudem Gesetzliche Ansprüche nach §§ 651 a- 651 m BGB geltend machen können. Voraussetzung für Schadensersatzansprüche nach §§ 651a ff. BGB ist aber das die Vorverlegung einen Mangel i.S.v § 651 c BGB darstellt, dies wäre dann zu verneinen, wenn in dem vereinabarten Vertrag, Flugzeitänderungen in die AGBs aufgenommen worden sind. Wurde eine Abflugszeitverschiebung beideseits durch die AGBs akzeptiert bzw. hat die Fluggesellschaft sich eine Zeitveränderung vorbehalten, können Sie trotzdem auf ein vorliegen eines Reisemangels berufen, wenn die Zeitveränderung für Sie erheblich ist z.B auf grund von Nachtruhestörung. Abgesehen von diesem Vorbringen ist anzumerken, dass bei Flügen, die trotz Zeitveränderung ein Mangel auch abgelehnt werden kann, wenn der Flug dennoch am geplanten Abflugsdatum erfolgt. In Ihrem Fall ist auf beiden Seiten ein gutes Argeument vorzulegen, aber auch hier würde ich mich an die Gerichtsentscheidung von Hannover (siehe oben) wenden, worin eine Vorverlegung von 10 Stunden als erheblich angesehen wurde.
Beantwortet von (1,010 Punkte)
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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

Beantwortet von (2,740 Punkte)
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Hallo Herr Schumm,

Um eine genaue Antwort auf Ihre Frage zu liefern, muss zunächst geklärt werden, ob es sich in Ihrem Fall um eine (1)Individualreise oder um eine (2)gebuchte Pauschalreise handelt.

(1)Individualreise

Sollten Sie eine Individualreise geplant haben, ergeben sich Ihre Ansprüche aus der EG Verordnung Nr. 261/ 2004, die sich mit den Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen beschäftigt.

Zunächst muss geprüft werden, ob die Verordnung auch in Ihrem Fall greift. Dazu ist zu sagen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung dann zutrifft, wenn es sich um einen Flug handelt, der in einem Mitgliedsstaat der EU startet oder endet und das Luftfahrtunternehmen eines der Gemeinschaft ist. Die Verordnung greift also in Ihrem Fall.

Im Folgenden ist zu klären, ob es sich bei der Flugvorverlegung um 7 Stunden schon um eine Annullierung des Fluges handeln könnte. Laut aktueller Rechtsprechung ist eine Verschiebung um 10 Stunden als Annullierung anzusehen. Da bei Ihnen der besondere Umstand, dass die Verlegung zu Nachtstunden angeordnet wurde, hinzukommt, gehe ich im Folgenden also von einer Flugannullierung aus Art.5 EG (VO).

Art. 7 EG (VO) verspricht ein Ausgleichszahlungsanspruch zwischen 250€ -600€ je nach Flugstrecke.

 

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Sie könnten in Ihrem Fall also Ausgleichsleistungen in Höhe von 400€ pro Person verlangen. Dies gilt, solange kein Auschlussgrund nach Artikel 5 Abs. 1 lit. c bzw. Abs. 3 der Verordnung vorliegt. Ein solcher Ausschlussgrund ist einerseits das Aufführen von außergewöhnlichen Umständen, die den planmäßigen Abflug verhindern oder andererseits die Informationsübergabe über die Flugzeitenänderung von mindestens 2 Wochen im Voraus.

Gem. Art.8 EG (VO) könnten Sie auch einen Anpruch eine anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen oder eine Kostenerstattung haben.

(2)Pauschalreise

Sollten Sie allerdings eine Pauschalreise gebucht haben richten sich Ihre Ansprüche gegen den jeweiligen Reiseveranstalter und ergeben sich aus §§ 651 a- 651 m BGB aufgrund eines Reisemangels nach § 651c Abs. 1 BGB . Dies gilt allerdings nicht, wenn sich das Reiseunternehmen Flugzeitenänderungen in den AGB´s vorbehält.
Wenn es sich allerdings um einen erheblichen Reisemangel handelt, haben Sie eventuell trotzdem einen Anspruch auf eine Reiseminderung. Ein erheblicher Reisemangel könnte in Ihrem Fall in der Störung der Nachtruhe liegen, unter der besonderen Berücksichtigung, dass sie mit einem Kleinkind reisen.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Lieber Andreas Schumm,

 

leider lässt sich Ihren Ausführungen nicht genau entnehmen ob es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise handelt oder um einen sogenannetn "Nur-Flug". Aus diesem Grund möchte ich versuchen, Ihnen einen Überblick von beiden Fallgruppen zu verschaffen.

 

(1) "Nur-Flug"

Handelt es sich in Ihrem Fall um einen "Nur-Flug" so würden sich Ihre Ansprüche aus der EU- Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Fraglich ist ob bei einer Flugzeitenverschiebung von 7 Stunden bereits von einer Annulierung auszugehen ist.

Verneinend:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

Bejahend:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie  erhalten:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der       planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

 

(2) Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Dazu muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Bei Flugzeitenverschiebungen hilft ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich Ansprüche bei Annulierungen ergeben, so Artikel 5 EU-VO:

Eine Annulierung ist dabei dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Euer Hinflug wurde um ca 7 einhalb Stunden nach vorne verschoben. Haier stelt sich zunächst die Frage, ob sich die Flugnummer geändert hat. Denn es kann sein, dass der ursprüngliche Flug aufgegeben wurde, und ihr deshalb umgebucht wurdet. Dann würde es sich nicht mehr um denselben Flug handeln. Er würde auf jeden Fall nicht so durchgeführt werden können wie geplant.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Dem AG Hannover nach ist bei einer Vorverlegung eines Fluges eine zeitliche Grenze von 10 Stunden zu fordern. Diese Grenze würdet ihr nicht erreichen. Es kann aber sein, dass, da ja immer im Einzelfall entschieden wird, die Situation, da ihr mit Kindern reist, bei euch eine andere ist, und insofern diese Grenze zu modifizieren wäre.

Das ist für mich nicht zu beurteilen, und müsste denke ich wie gesagt im Einzelfall durch ein Gericht bestimmt werden - falls der Dialog mit eurer Airline, und möglicherweise auch die Unterstützung eines Anwalts euch nicht weiterbringen.

Angenommen aber, eine Annulierung läge vor. Artikel 5 verweist dann auf weitere Artikel, aus denen sich dann Ansprüche ergeben können:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Hier ist entscheidend, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden. Wenn ihr früher als 2 Wochen im Voraus informiert wurdet, entfällt nämlich, siehe oben, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7. Falls nicht, würde sich dieser so ausgestalten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

 

Fortsetzung...

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Alternativ könntet ihr, siehe Artikel 8, euch auch anders entscheiden:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihr könnt also auch eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen. Ihr würdet denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Alternativ könnt ihr euch bei eurer Airline melden und dort anfragen, ob nicht eine alternative Flugroute möglich ist - gerade auch für den Hinflug, unter Hinweis auf die Problematik, die sich aus der frühen Anreisezeit für eure Reise mit den Kindern ergibt.

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