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Guten Tag,

nun wurde mir heute einfach eine automatisierte Email geschrieben, dass mein Hinflug sich um von 14:25 auf 15:50 verschiebt und somit kommen wir viel zu spät ins Hotel und verzichten auf das gezahlte Abendessen.

Die Buchung war und ist eine Pauschalreise. Ab 2 Stunden steht mir eine Endschädigung bis zu 250 Euro bei deiner Strecke bis zu 1.500 km zu. Hierbei sind es nicht ganz 2 Stunden (wurde sicher genau so verändert), welche Rechte habe ich bzw. muss ich das so Hinnehmen?

 

Jedenfalls ist dies keine Gute Werbung für den Veranstalter sowie der Airline.

 

Gruß
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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3 Antworten

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Hallo,

die Frage der Entschädigung richtet sich danach aus, inweifern diese ihre Reise beeinträchtigt hat. Je nach dem haben Sie nur das Recht auf Minderung, da eine Pauschalreise als ein Komplettangebot angesehen wird. Die Schwere und Dauer des Mangels bestimmt darüber, welche Minderung Ihnen zusteht. In der sog. Frankfurter Tabelle wird ein Anspruch ab der 4. Verzögerungsstunde festgelegt. Es handelt sich hier um einen Anspruch auf MInderung von 5% pro weitere Stunde, die Sie warten müssten. 

Es wäre interessant zu erfahren, wer für die Verschiebung des Fluges verantwortlich war. Ist das bei der Fluggesellschaft der Fall, können Sie Ihre Ansprüche möglicherweise Ihr gegenüber geltend machen. Die EU-Verordnung 261/2004 legt fest, dass sie hier einen direkten Anspruch geltend machen können. Jedoch ist erst eine dreistündige Verspätung erst nicht zumutbar und gleicht einer Flugannullierung. Mit den zwei Stunden Verspätung haben Sie leider Unrecht, denn erst ab drei Stunden steht Ihnen eine Entschädigung zu. Bereits in vielen Fällen wurde entschieden, dass zwei Stunden noch zumutbar für den Reisenden sind.

Trotz allem...

das OLG hat in einem Urteil (Az 11 U 82/12) entschieden:

"die Uhrzeit des Fluges sei für viele Urlauber ein wichtiges Argument bei der Reisebuchung."

"Eine Änderung der Flugzeiten führt zur Änderung der vertraglichen Leistung und muss für den Reisenden zumindest durch zuvor konkret beschriebene triftige Gründe überschaubar sein". 

Trotz der doch wenigen Verschiebung Ihres Fluges rate ich Ihnen eine Preisminderung der Pauschalreise anzufordern. Der Flug ist ein fester Bestandteil dieser und Sie können sich darauf berufen, dass Sie insbesondere auf die Abflugzeiten geachtet haben. Da Sie Ihr Abendessen gar nicht in Anspruch nehmen können, ist dies das Mindeste was das Reisebüro von der Rechnung streichen muss, ob in Form eines Gutscheins (Welchen Sie aber nicht annehmen müssen) oder einer allgemeinen Preisminderung. 

 

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

 

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Hinflug als Teil einer Pauschalreise wurde von 14:25 auf 15:50 Uhr verschoben.

Auf Grund der Buchung einer Pauschalreise im Sinne von § 651a BGB können Ihnen Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden.

I. Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht ist Ihrer Nachricht leider nicht zu entnehmen. Lesen Sie dazu doch vielleicht einmal in den AGB Ihres Reisevertrages nach.

II. Reisemangel

Es ist erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten nicht fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Dann könnte die Vorverlgung Ihres Fluges einen Reisemangel darstellen. Denn eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dabei ist ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Das heißt der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern.

Ihr Flug wurde um weniger als 2 Stunden nach hinten verschoben.

Zu dieser Thematik das folgende Urteil für Sie:

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Ob also Verschiebungen am ersten Reisetag als Mangel einzustufen sein könnten hängt von den konkreten Umständen und der Zumutbarkeit an sich ab.

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

Wahrscheinlich wird die vorliegende Veränderung Ihrer Abflugzeit nicht ausreichen, um einen Minderungsanspruch annehmen zu können. Allerdings verpassen Sie Ihr bereits gebuchtes und gezahltes Abendessen im Hotel aufgrund der Verschiebung -  dies könnte als Abweichung der zugesicherten Eigenschaften gelten. Und dies könnte, abhängig davon, ob der Mangel ausreichend erheblich ist, einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB gegenüber Ihrem Reiseveranstalter begründen - bezogen auf das Abendessen. Ein Reiseveranstalter hat nach § 651 c Absatz 1 BGB nämlich die Pflicht die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und eben gerade nicht mit Mängeln behaftet ist.

Ihr Reiseveranstalter hat sich offenbar bereits zurückgemeldet, und Ihre Anfrage auf Reisepreisminderung abgelehnt - und offenbar auch bezüglich des Abendessen. Ihre letzte Option scheint deshalb zu sein sich an einen Anwalt zu wenden. Das müssten Sie allerdings abwägen - die Reise ist wahrscheinlich nicht zu mindern, aber eine Erstattung des Abendessen erscheint angemessen.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall kommen grundsätzlich Rechte nach zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen in Betracht:

1. Ansprüche nach VO(EG) 261/2004

Nach dieser europäischen Verordnung handelt es sich bei einer nachträglichen Änderung der Flugzeiten um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO. Eine solche Annullierung kann grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO nach sich ziehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie entweder nicht mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden bzw. Ihnen kein Flug angeboten wurde, der nur geringe Abweichung iSd des Art. 5 Abs. 1 c) ii) und iii) VO aufweist. Leider ist Ihrer Frage nicht zu entnehmen, wann Sie über die Annullierung informiert wurden. Daher kann hier keine Einschätzung darüber vorgenommen werden, ob Sie in Ihrem Fall einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben.

Die Dauer der Verschiebung ist vorliegend entgegen Ihrer eigenen Annahme nicht entscheidend, da es sich hier nicht um eine Verspätung, sondern um eine Annullierung handelt.

2. Ansprüche nach §§651a ff BGB

Da es sich in Ihrem Fall bei dem betroffenen Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt, kommen neben den oben beschriebenen Rechten auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gem. §§ 651a ff BGB in Betracht. Voraussetzung für diese Ansprüche ist es zunächst, dass die Flugzeitenänderung in Ihrem Fall einen Reisemangel gem. § 651c Abs. 1 BGB darstellen. Nach der Rechtsprechung kommt ein solcher Mangel grundsätzlich in drei verschiedenen Situationen in Betracht:

  1. wenn die Flugzeiten um mind. 8 Std verschoben werden. (Vergl. z.B. AG Düsseldorf, Urteil v. 12.04.2002. Dieses Urteil kann bei Interesse im Internet vollständig nachgelesen werden, indem Sie bei Google folgende Suchbegriffe eingeben "Reise-Recht-Wiki.de 30 C 14061/01") Dies ist bei Ihnen jedoch nicht der Fall.
  2. wenn die Flugzeitenverschiebung zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe des Reisenden führt (Vergl. hier z.B. AG Hamburg-Altona, Urteil v. 12.07.2000, nachzulesen unter folgender Eingabe "Reise-Recht-Wiki.de 318c C 128/00" Auch dies ist in Ihrem Fall nicht so.
  3. wenn die Änderungen dazu führen, dass die An- bzw. Abreise an einem gänzlich anderen Tag stattfindet. (Vergl. hierzu u.a. das Urteil des LG Hamburgs vom 28.12.2012, nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de 313 O 55/11" Auch hieran fehlt es in Ihrem Fall

Daraus ist ersichtlich, dass in Ihrem Fall die Verschiebung der Flugzeiten keinen Mangel der Reise darstellt, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit, die von Ihnen ersatzlos hinzunehmen ist. Daher stehen Ihnen gegen den Reiseveranstalter auch keine Rechte zu.

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