Guten Tag,
Ihr Hinflug als Teil einer Pauschalreise wurde von 14:25 auf 15:50 Uhr verschoben.
Auf Grund der Buchung einer Pauschalreise im Sinne von § 651a BGB können Ihnen Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden.
I. Flugzeiten
Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht ist Ihrer Nachricht leider nicht zu entnehmen. Lesen Sie dazu doch vielleicht einmal in den AGB Ihres Reisevertrages nach.
II. Reisemangel
Es ist erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten nicht fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Dann könnte die Vorverlgung Ihres Fluges einen Reisemangel darstellen. Denn eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dabei ist ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Das heißt der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern.
Ihr Flug wurde um weniger als 2 Stunden nach hinten verschoben.
Zu dieser Thematik das folgende Urteil für Sie:
Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Ob also Verschiebungen am ersten Reisetag als Mangel einzustufen sein könnten hängt von den konkreten Umständen und der Zumutbarkeit an sich ab.
Dazu folgende Urteile für Sie:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.
Wahrscheinlich wird die vorliegende Veränderung Ihrer Abflugzeit nicht ausreichen, um einen Minderungsanspruch annehmen zu können. Allerdings verpassen Sie Ihr bereits gebuchtes und gezahltes Abendessen im Hotel aufgrund der Verschiebung - dies könnte als Abweichung der zugesicherten Eigenschaften gelten. Und dies könnte, abhängig davon, ob der Mangel ausreichend erheblich ist, einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB gegenüber Ihrem Reiseveranstalter begründen - bezogen auf das Abendessen. Ein Reiseveranstalter hat nach § 651 c Absatz 1 BGB nämlich die Pflicht die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und eben gerade nicht mit Mängeln behaftet ist.
Ihr Reiseveranstalter hat sich offenbar bereits zurückgemeldet, und Ihre Anfrage auf Reisepreisminderung abgelehnt - und offenbar auch bezüglich des Abendessen. Ihre letzte Option scheint deshalb zu sein sich an einen Anwalt zu wenden. Das müssten Sie allerdings abwägen - die Reise ist wahrscheinlich nicht zu mindern, aber eine Erstattung des Abendessen erscheint angemessen.