3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+4 Punkte
Ich verstehe das nicht:

Flug wurde gebucht von Stuttgart bis München. Am Morgen des Abflugs habe ich von der Stornierung erfahren. Nach einem Telefonat kaufte ich mir ein entsprechendes Bahnticket (das ersetzt wurde). Akunftszeit am Flughafen war dann ca. 1:50h nach der geplanten Ankunftszeit mit dem Flugzeug.

Als ich mich dann wegen der Annullierung an die Fluggesellschaft wandte, hieß es nur, ich hätte keinen Anspruch, weil meine Ersatzbeförderung unter 2h verspätet angekommen ist?

Schaue ich jetzt aber in die Verordnung hinein, sehe ich, dass ich bei Annullierung einen Anspruch von 250€ habe. Zwar kann anscheindend der Anspruch auf 125€ gekürzt werden, wenn die Eratzbeförderung unterhalb von 2h Verspätung ankommt, aber auch dass nur im FAlle eines Alternativflugs!?

Wer hat denn jetzt recht?
Gefragt in Flugannullierung von (700 Punkte)
Bearbeitet von
+4 Punkte

4 Antworten

+1 Punkt

Guten Tag,

 

bei der Annullierung eines Fluges ist entscheidend, dass Sie mit einem Ersatzflug befördert werden und nicht mit einer anderen Beförderungsart.

 

Bei einer Annullierung haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus der EU-Fluggastrechteverordnung gegen die Airline. Dies gilt auch dann, wenn der Flug innerhalb Deutschlands stattfindet, also eigentlich kein internationaler Flug ist. Ihr Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn Sie mit einem Alternativflug zeitnah zu Ihrem Ziel befördert werden.

Entscheidend ist, dass es sich bei der Ersatzbeförderung ebenfalls um einen Flug handeln muss. Andere Transportmöglichkeiten, etwa per Bus oder Zug, scheiden aus – der Flug gilt dann als ersatzlos annulliert. Rechtlich ist dies so zu bewerten, als sei Ihnen kein anderweitiges Angebot zur Beförderung gemacht worden.

Dies gilt in Ihrem Fall umso mehr, als dass Ihnen offenbar nicht einmal das Angebot einer Zugfahrt gemacht wurde, sodass Sie sich letztendlich selbst um eine andere Beförderung gekümmert haben. Die Airline kann die Zugfahrt daher erst recht nicht als Begründung anführen, nur weil Sie das Glück hatten, „erst“ 1:50h nach der planmäßigen Ankunftszeit in München anzukommen. Zwar entfällt dadurch Ihr Anspruch auf anderweitige Beförderung (schon deswegen, weil Sie inzwischen von selbst am Ziel angekommen sind), dies hat aber keine Auswirkungen auf die Ausgleichszahlung, auch wenn die Airline etwas anderes behauptet. Ihr Anspruch kann auch nicht gekürzt werden, da eine Ersatzbeförderung nicht vorgelegen hat. Sie haben also den Anspruch auf die vollen 250€.

 

Zu berücksichtigen ist noch, dass dieser Anspruch auf eine Ausgleichszahlung dann entfällt, wenn der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde. Hierzu muss sich jedoch die Airline äußern, tut sie das nicht, dann wird davon ausgegangen, dass solche außergewöhnlichen Umständen nicht vorgelegen haben.

 

Da es sich um einen innerdeutschen Flug handelte, haben Sie zusätzlich Ansprüche aus deutschem Werkvertragsrecht. In Betracht kommt dabei ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB, falls Ihnen neben der bereits ersetzten Koten für die Bahnfahrkarte weitere Schäden entstanden sind.

 

Urteile:

AG Bremen, Urteil vom 29.11.2013, Az 2 C 0049/13

(zu finden über die Google-Suche „2 C 0049/13 reise-recht-wiki“)

 

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung sollen Airlines den Passagieren eines annullierten Fluges alternative Beförderungsmöglichkeiten anbieten, um keine Ausgleichszahlung zu erbringen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um einen Ersatzflug handelt und nicht um eine andere Beförderungsart.

 

OGH Wien, Urteil vom 03.07.2013, Az 7 Ob 65/13d

(zu finden über die Google-Suche „7 Ob 65/13d reise-recht-wiki“)

 

Liegen bei einer Flugannullierung keine außergewöhnlichen Umstände vor, die zu der Annullierung geführt haben, so muss die Airline, die den Flug durchführen wollte, eine Ausgleichszahlung erbringen, wenn keine Ersatzbeförderung durch einen anderen Flug stattfand. Dies gilt erst recht dann, wenn eine irgendwie geartete Beförderung nicht einmal angeboten wurde, sodass die Passagiere selbst zum Zielort gelangen mussten.

 

 

 

 

Beantwortet von (4,570 Punkte)
Bearbeitet von
+1 Punkt
+1 Punkt

Lieber Flugrobert,

in einem Fall wie deinem, bei dem ein Flug ersatzlos gestrichen wird, handelt es sich nach der VO (EG) 261/2004 um eine sogenannte Annullierung des Fluges gem. Artikel 5 der Verordnung. Dieser Artikel regelt zugleich auch die Ansprüche, die einem Reisenden gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall zustehen. Deiner Fragestellung entnehme ich, dass es dir um einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 der Verordnung geht.

Zunächst einmal ist es richtig, dass du als Fluggast, dessen Flug annulliert wurde, grundsätzlichenen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 hast. Diese würden in deinem Fall, bei einem Flug von Stuttgart nach München auch wie von dir ausgeführt 250 € betragen.

Allerdings darfst du nicht die Regelungen des Artikels 5 der Verordnung übersehen. Dort heißt es nämlich u.a. in Abs. 1 lit. c) iii): Reisende haben gegen den ausführenden Luftfahrtunternehmer im Fall einer Annullierung einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7, es sei denn, sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, die es ihnen ermöglich, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Das bedeutet in deinem Fall, dass du aufgrund der Tatsache, dass dir von der Airline eine anderweitige Beförderung angeboten wurde, mit der du nur 1:50 h nach der geplanten Ankunftszeit am Ziel angekommen bist, von vornherein keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 hast, da du nicht später als 2 h am Endziel als geplant angekommenn bist. D.h. leider hat die Airline mit ihrer Aussage recht, dass du keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen hast, da du nicht später als 2 h am Endziel abgekommen bist.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
+1 Punkt
0 Punkte
Ach Mensch, ja ich hätte natürlich zu ende lesen müssen! Wobei Haller ja auch recht hat, die Beförderung habe ich mir letztlich alleine organisiert.. Ich werde das noch einmal anmahnen und sofern immer noch nichts passiert, einen Anwalt einschalten.. Kann mich ja dann doch noch einmal melden, wenn sich was ergeben hat..

Bis dahin, VIELEN DANK!!
Beantwortet von (700 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag Flugrobert,

eine Flugannullierung ist immer ein sehr ärgerliches Ereignis, kommt aber im Flugalltag ziemlich oft vor.

Ansprüche ergeben sich aus der EG VO 261/2004, da Ihr Flug gestrichen wurde. Gemäß Art.7 der Verordnung würde also ein Anspruch auf 250 Euro ihrerseits bestehen.

Allerdings gelten diese Ansprüche nur, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, die die Annullierung begründen. Ein Ausschluss der Leistungspflicht begründet sich auch immer auf den Zeitpunkt der Informationsbekanntgabe der Annullierung. Bei der Bekanntmachung der Flugverschiebung von mindestens 2 Woche vor Reisebeginn (siehe Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004) muss das Flugunternehmen Alternativflüge, die nicht mehr als 2 Stunden oder 4 Stunden nach geplanten Abflug losfliegen. Bei der Mitteilung zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug (vgl. Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004) oder , falls Sie weniger als 7 Tage im Voraus informiert werden , mit dem Angebot weitere Flugalternativen zu Konditionen, bei denen Sie nicht mehr als eine Stunde verfrüht oder 2 Stunden verspätet als vereinbart abfliegen (gemäß Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004).

Da Ihnen der Zug als anderweitige Beförderung angeboten wurde und die Verspätung ab Endziel lediglich 1:50 h betrug, fällt ein solcher Anspruch leider raus.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kannn wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (15,270 Punkte)
0 Punkte
...