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Hab mal ne Frage zu Anwaltskosten:

Unser Flug nach Varadero war 8 Stunden verspätet. Eigentlich müssten wir ja jetzt 1800 euro von der Fluggesellschaft bekommen. Condor sagt aber, dass sie die Entschädigung nicht zahlen müssten. Ich habe schon gelesen, dass die uns dann als nächstes einen Fluggutschein von 600 euro pro Person anbieten (aber auch erst wenn wir da richtig Ärger machen und immer wieder uns beschweren).

Ich habe ehrlich gesagt keine Lust auf den ganzen Trabbel mit Condor und einen Fluggutschein werde ich von Condor auf keinen Fall akzeptieren. Ich verstehe sowieso nicht wieso die sowas sagen dürfen. Es steht doch klipp und klar im Gesetz, dass Condor uns 600 euro pro Kopf zahlen muss. Wieso kommen die dann, von wegen nee müssen wir nicht zahlen?

Ich hab schon gelesen, dass man nur mit Anwalt gegen Condor erfolgreich ist. Wenn wir jetzt einen Anwalt einschalten, wer muss dann die Anwaltskosten zahlen? Muss Condor die Anwaltskosten zahlen? Muss Condor die Anwaltskosten auch zahlen, wenn die nur einen Gutschein anbieten?

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
+6 Punkte

8 Antworten

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Guten Tag,

 

Anwaltskosten müssen dann vom Gegner übernommen werden, wenn Sie erstens einen Anspruch auf die Leistung haben, die Sie fordern und es zweitens notwendig war, einen Anwalt einzuschalten, um Ihr Recht durchzusetzen.

 

Zu 1.)

Wie Sie bereits richtig festgestellt haben, besteht die Möglichkeit, bei großer Verspätung eine Entschädigung von bis zu 600 € pro Person zu erhalten. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn sich die Airline erfolgreich auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen kann, die den Flugausfall unumgänglich herbeigeführt haben. Umstände sind dann außergewöhnlich, wenn sie von der Airline nicht beeinflusst werden können und es keine zumutbare Option gab, den Flug dennoch pünktlich stattfinden zu lassen. Dies ist beispielsweise meistens bei fluguntauglichen Wetterbedingungen der Fall.

Airlines berufen sich fast immer auf außergewöhnliche Umstände, wenn sie eine Zahlung verweigern. Eine Airline muss jedoch genau begründen, warum ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen haben soll, es reicht nicht, diesen einfach zu behaupten. Häufig wird etwa „ins Blaue hinein“ behauptet, es habe ein „unerwarteter Flugsicherheitsmangel“ vorgelegen, dies reicht als Entlastung für eine Airline definitiv nicht aus. Sollte eine derartig unbestimmte Formulierung von Condor verwendet worden sein, so liegt ziemlich sicher kein außergewöhnlicher Umstand vor, Sie haben daher den Anspruch auf 600 € pro Person.

Dieser kann in Form eines Fluggutscheines ausgezahlt werden, Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung gewährt den Airlines mehrere Möglichkeiten, die Ausgleichszahlung zu erbringen. Einem Fluggutschein müssen Sie jedoch ausdrücklich und schriftlich zustimmen, Sie können genauso gut sagen, dass Sie die 600 € per Überweisung ausgezahlt bekommen möchten. Condor darf nicht für Sie festlegen, wie die Summe ausgezahlt wird.

 

Zu 2.)

Häufig ist es so, dass Airlines erst dann einlenken, wenn Sie einen Anwalt eingeschaltet haben. Die Ihnen entstandenen Kosten für den Anwalt muss Condor ebenfalls ersetzen, wenn es eindeutig notwendig gewesen ist, den Anwalt hinzuzuziehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn klar ist, dass Condor auf andere Weise kein Geld auszahlen wird. Weigert sich Condor also ausdrücklich und endgültig, Ihnen Geld zu zahlen, dann können Sie auf Kosten von Condor einen Anwalt einschalten – also gerade auch dann, wenn Condor nur einen Fluggutschein anbietet. Häufig empfiehlt es sich, vorab ein Schreiben mit einer kurzen Frist aufzusetzen, in dem anwaltliche Hilfe für den Fall angekündigt wird, dass Condor nicht reagiert oder sich weiterhin weigert, die Ausgleichszahlung zu erbringen.

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74)

(zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)

 

Die Anwaltskosten eines Passagiers müssen im Streit mit einer Airline dann ersetzt werden, wenn klar wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

 

LG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2011, Az 13 S 227/10

(zu finden über die Google-Suche „13 S 227/10 reise-recht-wiki“)

 

Bei einer großen Verspätung haben Airlines eine Ausgleichszahlung an die betroffenen Passagiere zu erbringen. Zwar können sich Airlines dann von dieser Pflicht befreien, wenn „außergewöhnliche Umstände“ zur Verspätung geführt haben, diese muss eine Airline jedoch belegen können. Die bloße Behauptung, diese außergewöhnlichen Umstände hätten vorgelegen, genügt nicht.

 

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Ich kann ja meine Erfahrungen Schildern, ich hatte viele Themen hier durchgelesen und habe mir auch einen Anwalt genommen der Experte in dem Bereich ist.

 

Die Sache war eigentlich ganz klar, es gab einen Technischen Defekt und Condor musste zahlen. Leider hat die Angelegenheit viel zu lange gedauert und Condor wollte am Anfang nichts bezahlen und mit jedem weiteren Brief von dem Anwalt stieg das Angebot von Condor. Wir wollten aber die 800 € + Anwaltskosten, Condor hat sich natürlich geweigert. Wir mussten eine Klage einreichen,  Am sichersten ist es natürlich wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat.

 

@admin warum war nur die Häfte meines Textes da?
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Guten Tag,

Sie möchten verständlicherweise gegen Condor vorgehen und sehen sich aus der Lage heraus gezwungen einen Anwalt einzuschalten. Dies ist meist der richtige Weg, vile Fluggesellschaften versuchen Anspruchszahlungen abzuwimmeln und nicht zu zahlen. Mit einem erfahrenen Anwalt können Sie daher mehr erreichen und ersparren sich ein langes hin und her mit der Fluggesellschaft. 

Berechtigterweise stellt sich dieFrage, ob die Anwlatskosten von Condor übernehmen werden muss. In Ihrem Fall ist hizuweisen, dass eine Ausgleichszahlung nach Art.7 EG (VO) je nach Flugstrecke zwischen 250€-600€ in Betracht kommt oder ein Fluggutschein, dem ist jedoch hizuzufügen, dass Sie al´s betroffener dem FLuggutschein ausdrücklich zustimmen müssen. Was in Ihrem Fall nicht vorliegt.

Allein, dass Anbieten eines Fluggutscheines reicht nicht aus, nach AG Hannover Urteil vom 31.07.2013 Az. 517 C 13641/11 besteht ein Hinweispflicht der Fluggesellschaften bei Verspätung und bestehenden Ausgleichansprüchen, demnach unterliegt die Fluggesellschaft gem. Art. 14 EG (VO) Nr.261/2004 der Verplichtung die Passagiere über Ihre Ansprüche auf Ausgleichzahlung gegenüber der Fluggesellschaft aufzuklären. Unterlässt die Fluggesellschaft diese Aufklärungspflicht, so kann nach dem Urteil der Fluggast einen Rechtsanwalt beauftagen seine Interessen gegen die Fluggesellschaft zu vertreten. Nach dem Urteil steht, dann dem Fluggast neben dem Ausgleichszahlungsanspruch  aus Art.7 EG Vo Nr. 261/2004 auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 I BGB bezüglich den von Ihm beauftragten Rechtsanwaltsgebühren zu. 

Soweit ich es lesen kann, wurde Seitens Condor auch keine Informationspflicht unternommen, sonder Ihnen ohne Erklärung ein Fluggutschein als einzigste Alternative angeboten. Daher könnte auch Ihnen auf Grund unterlassen von Informationspflicht über Ihre Ansprüche auf Ausgleichzahlung (Art.14 EG (VO)), ein chadensersatzanspruch gem. § 280 I BGB bezogen auf die Rechtsanwaltskosten zustehen, wenn sie zur durchsetzung Ihrer Interessen einen Rechtsanwalt brauchen. 

[ Zu beachten ist, dass eine Ausgleichszahlungspflicht Seitens der Fluggesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn ein außergewöhnlicher, trotz ergreifen aller mutmaßlicher Maßnahmen, Umstand liegt nach der EG VO Nr.261/2004, allerdings haben Sie nichts des gleichen geschrieben, dass sich Condor auf soch einen Umstand beruft.Zudem ist die bejahung solch eines Umstandes meist Umstritten und Einzelfallabhängig.]

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Hallo lieber Fragesteller,

Steht dem Reisenden die Ausgleichszahlung zu, so gewinnt er den Prozess. Die Gegenseite trägt in solch einem Fall die Kosten für den Rechtsstreit, also auch die Anwaltskosten des Reisenden. Fraglich ist nur, ob dazu auch schon die Kosten zählen, die bereits vor der gerichtlichen Auseinandersetzung angefallen sind.

Das Amtsgericht in Frankfurt am Main hat dazu geurteilt, dass der Reisende auch seine außergerichtlichen Anwaltskosten geltend machen kann. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche stellt auch nach Ablehnung der Forderung durch die Fluggesellschaft eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar. Kommt die Airline seiner Pflichten nicht termingerecht nach, so entstehen dem Reisenden zusätzliche Kosten, diese Kosten werden als Verzugsschaden bezeichnet. Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind als Verzugsschaden zu werten (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 257 BGB; vgl. AG Hamburg, Urt. v. 05.12.2006, 14 C 248/06; einfach mal bei Google eingeben: "14 C 248/06 Reise-Recht-Wiki.de").  Da die Fluggesellschaft nicht nach ihrer ersten Aufforderung zahlte, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, gerät sie in den Verzug. Um die Ausgleichszahlung trotzdem noch zu erlangen, hat der Reisende einen Anwalt einzuschalten (vgl. AG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.05.2013, 31 C 3349/12 (78)).

Kurz darauf urteilten die Richter nochmals, dass die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten insbesondere bei der Spezialmaterie im Bereich des Reiserechts geeignet und erforderlich sei, um die Ausgleichsansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen gerichtlich durchzusetzen. Wenn die Hauptforderung (die Ausgleichszahlung) Erfolg hat, sind auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Sie sind eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung und der Reisende trägt kein Mitverschulden im Sinne, dass er den Schaden hätte verhindern können (§ 254 Abs. 2 BGB). Die Beauftragung eines Anwalts ist auch dann nicht schlechterdings aussichtslos, da vorgerichtliche Beauftragung auch dann erfolgsversprechende ist, wenn die Fluggesellschaft die Ansprüche abgelehnt hat (vgl. AG Frankfurt a.M. Urt. v. 12.06.2013, 32 C 1268/13 (41)).

Allerdings besteht der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht, wenn die Hauptforderung nicht besteht (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 18.12.2013, 7 S 120/13). Außerdem muss der Anspruch geltend gemacht werden. Die geltend gemachten Kosten müssen einen Schaden darstellen, für den der Zahlungsverzug der Airline ursächlich war. Dieses setzt voraus, dass der Zahlungsverzug bereits vor der Einschaltung des Rechtsanwalts eingetreten war (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2011, 23 C 15835/10).

Viel Erfolg!

 

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Also, hier nochmal für alle zum Mitschreiben:

JA, die Fluggesellschaft muss dem Fluggast die VORGERICHTLICHEN RECHTSANWALTSKOSTEN gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erstatten.

MCCoolway hat sich ja schonmal die Mühe gemacht und hier im Forum schon eine Liste von vielen guten Urteilen verschiedenster Gerichte in Deutschland gepostet, die alle immer das gleiche entschieden haben: Die Fluggesellschaft hat zusätzlich zur Entschädigung und Ausgleichszahlung pro Nase auch die Anwaltskosten zu zahlen.

Leider lassen sich offenbar immer wieder Fluggäste von den Tricks und Nebelkerzen der Airlines blenden und fragen unterwürfig und völlig verängstigt nach den Anwaltskosten. In Deutschland muss der Anspruchsgegner, dem gegenüber berechtigterweise Forderungen geltend gemacht werden, die ausgelösten Rechtsverfolgungskosten (sprich: üblicherweise Rechtsanwaltskosten + Mahnverfahrenskosten + Gerichtskosten) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG = früher BRAGO) erstatten. Dieser Grundsatz ist gesetzlich in §91 ZPO festgelegt, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten, zu erstatten hat. Die Vorschrift des §91 ZPO dient dem Grundsatz der sog. Kostengerechtigkeit.

So sehen es auch die Gerichte in Deutschland:

 

  1. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast die zur vorgerichtlichen Geltendmachung eines Ausgleichszahlungsanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten unabhängig von einer vorangehenden Inverzugsetzung zu erstatten.

    Zwar ist der immaterielle Anspruch auf Ausgleichszahlung kein originärer Schadensersatzanspruch. Diesbezügliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Pflichtverletzung gleichwohl eine Schadensposition im Sinne der §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 BGB sein (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 56; Einf. v. § 631, Rn. 17e; § 634, Rn. 8; BGH NJW 2003, 3766). Es handelt sich regelmäßig um erforderliche und zweckdienliche Kosten der Rechtsverfolgung (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 57; Woitkewitsch MDR 2012, 500 m.w.N.). Denn der Fluggast steht als Verbraucher einem international agierenden Unternehmen (hier: Ryanair Ltd. aus Irland) gegenüber; die materielle Rechtslage - neu gesetztes EU Recht - befindet sich in stetiger Rechtsfortbildung. Somit bedarf der Anspruchsteller anwaltlicher Unterstützung. Die infolge der Mandatierung freiwillig getätigten Aufwendungen stellen sich als zurechenbar veranlasste Schadensposition dar.

  2. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Der Anspruch auf Erstattung von angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. RVG besteht unabhängig davon, ob der Fluggast die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts in Verzug gesetzt hat oder nicht.

     

    Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Inverzugsetzung erstattungsfähig (a.A.: Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.07.2013, 3 C 219/12Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 21.01.2014, 3 C 2973/13 (32)AG Charlottenburg, Urteil vom 17.01.2014, 234 C 237/13Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.07.2013, 564 C 267/13Amtsgericht Geldern, Urteil vom 06.05.2014, 4 C 117/14AG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 147 C 60/14 n.v.: Anspruch nur gemäß § 286 BGB). Zw

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So sehen es auch die Gerichte in Deutschland:

 

  1. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Zwar folgt der Zahlungsanspruch aus einer gesetzlichen Verordnung (so argumentativ das AG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 147 C 60/14 n.v.). Da alle Sekundäransprüche aus dem Gesetz folgen, ist dieser Umstand jedoch unerheblich. Entscheidend ist, dass die Entschädigungszahlung auf einer Vertragsverletzung beruht. Denn das Luftfahrtunternehmen schuldet die Beförderung zu den vereinbarten Zeiten; die planmäßige Ankunft ist als werkvertraglich geschuldeter Leistungserfolg zu klassifizieren (vgl. Palandt, 73. A., Einf. v. § 631, Rn. 17a m.w.N.). Auch wenn die pünktliche Ankunft im Sinne eines absoluten Fixgeschäfts nicht geschuldet sein sollte (vgl. BGH NJW 2009, 2743) zeigt die Existenz der Fluggastrechteverordnung in ihrer Interpretation durch den EuGH – große Kammer - (NJW 2013, 1291), dass die erhebliche Ankunftsverspätung am Zielort zweifelsfrei als vertragliche Pflichtverletzung zu bewerten ist.

    An sich müsste ein gegen die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung verstoßendes Luftfahrtunternehmen von sich aus Ausgleichszahlung leisten oder zumindest auf die entsprechenden Rechte des schlecht beförderten Kunden hinweisen. Würde ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erst nach ergebnisloser Mahnung zugesprochen, setzte man - fälschlicherweise - einen präzise informierten und an sich nicht schutzbedürftigen Fluggast voraus. Denn der Fluggast könnte - ohne anwaltliche Hilfe - das Luftfahrtunternehmen nur dann in Verzug setzen, wenn er die EG Verordnung 261/2004 und die Rechtsprechung des EuGH zur Gleichstellung von Annullierung und Verspätung im Detail kennen würde; überdies würde dem Fluggast abverlangt, den Kontakt zu der – international agierenden – Fluglinie, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland unterhält, herzustellen. Der Verbraucher weiß nach einer Schlechtleistung in der Regel aber nur, dass ihm gewisse Rechte zustehen könnten; um diese konkret prüfen und ggf. beziffern zu lassen, sucht er anwaltliche Hilfe.

    Es ist daher typisch, dass das erste Anspruchsschreiben des Fluggastes von anwaltlicher Seite aus erfolgt. Hat das Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Mandatierung von sich aus keine Zahlung angeboten, hat es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die entsprechenden Kosten grundsätzlich zurechenbar veranlasst.

    Wertungsmäßig vergleichbar erscheint der Schadens- oder Schmerzensgeldanspruch des durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten: Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nach einem Verkehrsunfall (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG) auch ohne vorangehende Inverzugsetzung regelmäßig erstattungsfähig.

    Ein Luftfahrtunternehmen, das die Erstattung vorgerichtlicher Kosten vermeiden möchte, kann nach einer erheblichen Flugverspätung von sich aus Ausgleichszahlung leisten.

    Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 I 2 BGB).

  2. TIP: Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts mit einem Schreiben in Verzug. Das ist zwar nicht nötig, schadet aber auch nicht. Dazu kann einfach ein Musterschreiben für Flugverspätung aufgesetzt werden, welches man dann per Einschreiben mit Rückschein (!!! um den Zugang nachzuweisen) an die Fluggesellschaft schickt. Im Schreiben eine Zahlungsfrist setzen (so ungefähr 14 Tage) und nach Ablauf der Frist ist die Fluggesellschaft dann in Verzug und man kann ohne Probleme einen Rechtsanwalt einschalten.

  3.  

    AG Duisburg, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen: 52 C 2806/13

    Rechtsanwaltskosten müssen den Fluggästen erstattet werden.

  4. AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen: 22 C 374/14

    Die den Fluggästen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden.

 

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  1.  

    AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen: 22 C 374/14

    Die den Fluggästen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden.

     

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen: 30 C 3855/13 (68)

     

    Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, gerade weil die Beklagte zuvor auf das Schreiben der Kläger hin eine Zahlung abgelehnt und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB (73. Aufl. 2014), § 249 Rn. 57). Trotz der Zahlungsverweigerung der Beklagten war die vorgerichtliche Geltendmachung auch erfolgversprechend, da die Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt mit rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs ein anderes Gewicht und größere Überzeugungskraft hat als die Geltendmachung durch einen Laien. Für die Erfolgsaussichten der vorgerichtlichen Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt streitet auch, dass der Anspruch aus den oben genannten Gründen begründet war.

     

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2014, Aktenzeichen: 30 C 2462/13 (68)

    Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB [71. Aufl.] 2012, § 249 BGB Rn. 57). Es war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005 – 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242).

     

    AG Hamburg, Urteil vom 10.01.2014, Aktenzeichen: 36a C 251/13

    Der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin zu 1) zu. Der Anspruch folgt als Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte hatte den Anspruch mit ihrem Schreiben ernsthaft und endgültig zurückgewiesen und war damit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin zu 1) war eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung.

     

    AG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2013, Aktenzeichen: 53 C 6463/13

    Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB zu.

 

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Guten Tag Fragesteller,

zunächst einmal ist es richtig, dass Sie bei einer Flugverspätung Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004 haben. Wie hoch die Ausgleichszahlung am Ende ausfällt, hängt von der Flugdistanz ab.

- bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km – 250 €

- bei einer Flugstrecke von 1500 km bis zu 3500 km innerhalb der EU – 400€

- bei einer Flugstrecke über 3500 km auch außerhalb der EU – 600€

Sie sollten allerdings beachten, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn sie außergewöhnliche Umstände gelten machen kann. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände, Sie als Passagiere müssen dies nicht darlegen.

Sie haben für sich selbst einen Anspruch von 600 Euro p.P. Errechnet. Die Airline kann Ihnen dies auch als Gutschein in Aussicht stellen, dazu benötigt sie allerdings Ihrer schriftlichen Einwilligung.

Wenn Sie nun vorhaben einen Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte einzuschalten und gegen Condor vor Gericht zu ziehen, müssen die Kosten von der gegnerischen Seite übernommen werden, wenn ein wirksamer Anspruch besteht und eine außergerichtliche Einigung nicht absehbar war. Diese müssen gezahlt werden, egal in welcher Form die Ausgleichsleistungen getilgt wurden.

VGL.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74)

Die Anwaltskosten eines Passagiers müssen im Streit mit einer Airline dann ersetzt werden, wenn klar wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.
(einfach über Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)


 

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