Guten Tag,
es liegt der typische Fall einer Flugannullierung vor. Leider werden Sie tatsächlich keine Ansprüche haben, die über das hinausgehen, was Ihnen Germanwings bereits angeboten hat.
Prinzipiell wäre es bei einer Annullierung möglich, eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zu verlangen. Diese betrüge gemäß Art. 7 der Verordnung bei einem Flug nach Breslau 250 € pro Person (innereuropäischer Flug über eine Entfernung von unter 1.500 km). Gemäß Art. 5 der Verordnung ist dies jedoch dann ausgeschlossen, wenn Sie mindestens zwei Wochen vor Flugtermin darüber informiert wurden, dass der gebuchte Flug nicht stattfinden wird. Sie wurden sogar gut zwei Monate vorab informiert, daher können Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.
Stattdessen erhalten Sie einen Anspruch darauf, einen anderen Flug zu vergleichbaren Bedingungen wählen zu dürfen. Hierbei können Sie entscheiden, ob Sie einen Flug wählen wollen, der zum einem späteren Zeitpunkt abfliegt, oder ob Sie unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt befördert werden wollen. Sie können also allenfalls versuchen, ob es noch frühere Möglichkeiten gibt, an Ihr Ziel zu gelangen. Germanwings ist dabei auch nicht dazu verpflichtet, für Sie einen Ersatzflug bei einer anderen Airline zu buchen. Ein Angebot für einen späteren Zeitpunkt ohne einen Aufpreis liegt durch Germanwings ebenfalls vor.
Alternativ können Sie verlangen, dass der Flug kostenfrei storniert wird und Sie den Ticketpreis erstattet bekommen. Auch dies hatte allerdings Germanwings bereits angeboten.
Die einzige Möglichkeit, die Sie nun haben, ist also tatsächlich entweder eines der Angebote von Germanwings anzunehmen oder kostenfrei zu stornieren. Finanzielle Ansprüche stehen Ihnen gegen Germanwings wegen der relativ frühen Information über den Flugausfall leider nicht zu.
Weitere Informationen:
Auszug aus Art. 5 der EU-Fluggastrechteverordnung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
(…)
vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
1.) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
(…)
(demnach können Sie einen finanziellen Ersatz – entgegen der Antwort meines Vorposters – leider nicht verlangen)
Vergleichbar ist weiterhin ein Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 15.05.2013, Az 29 C 1954/11(21) (zu finden über die Google-Suche „29 C 1954/11 (21) reise-recht-wiki“). Das AG Frankfurt verneinte hier ebenfalls den Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung. Weiterhin wurde hier ausgeführt, dass die Airline bereits alles getan hatte, was im Rahmen ihrer Möglichkeiten lag, um eine alternative Beförderung zu gewähren. Auch hier war es jedoch nicht möglich (obwohl von den Passagieren anders gewollt), einen früheren Flug anzubieten. Wenn Plätze auf solchen Flügen nicht mehr vorhanden sind, können Sie – so unschön das ist – dorthin auch nicht umgebucht werden.