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Hallo zusammen.

Folgendes Szenario:

 

Wir haben im März einen Flug gebucht von Düsseldorf nach Breslau

Flug geht im Juli um 10 Uhr Morgens.

Dies passte auch so weit da wir um 14 d auf einer Familien Feier sind.

Nun sagt GermanWings das der Flug gestrichen wurde und der Nächte Flieger um 19 Uhr nun unser ist.

Das geht aber schlecht da dies viel zu spät ist.

Telefonisch wurde mir auch gesagt das man da nix machen kann da es auch am Vortag keinen Flieger gibt.

Es sei nun mein Problem und ich sollte schauen wie ich klar komme.

Das Geld könnte ich zwar wieder haben aber das bringt mir nichts da es mittlerweile keinen Flug mehr zu der Zeit gibt.

 

Was kann ich da nun machen?
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Guten Tag,

zu erst einmal muss untersucht werden ob in Ihrem Fall von einer Flugverspätung oder einer Flugannullierung auszugehen ist, jenachdem orientieren sich ihre Ansprüche nach der EG Verordnung Nr. 261/2004.  Indizien für eine Annullierung sind unter anderem: eine Beförderung mir einer anderen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeug, neue Flugnummern und z.B auch die Wiederaushändigung des Reisegepäcks. Vorliegend wird eine Flugannullierung zu bejahen sein, der geplante Flugmit dem geplanten Flugzeug wurde nicht angetreten ( Art. 2 I EG (VO) Nr.261/2004.

Bei einer Annullierung richten sich Ihre Ansprüche nach Art.5 I c) EG (VO), demnach steht Ihnen eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG (VO) zu, die Höhe dieses Anspruches richtet sich dabei an die jeweilige Flugstrecke. Bei einer Flugtrecke bis zu 1500 km beträgt die Summe 250€, bei einer Flugstrecke bis 3500 km sind es 400 € und über 3500 km liegt die Summe bei 600€. Die Fluggesellschaft kann sich jedoch von dieser Zahlungspflicht befreien, wenn der Flug auf Grund außergewöhnlicher Umstnde nicht angetreten werden konnte. (Art. 5 III EG (VO)).

Zudem stehen Ihnen nach Art. 8 EG (VO) ein Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugkosten wenn der Flug im Hinblick auf seinen ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden is. Oder eine anderweitige Beförderung d.h ein Flug zum frühstmöglichen Zeitpunkt zur Verfügung. Die Beförderung zum frühstmöglichen Zeitpunkt wurde Ihnen ermöglicht, ob man in Ihrem Fal den wegfall des urprünglichen Reiseplans auf Grund des verpassten familentreffens annehmen kann, bezweifle ich. Wurden Sie zudem weniger als 14 Tage vor dem eigentlichen Flugdatum über den FLugausfall informiert, steht Ihnen auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Anbei ein Urteil das Sie interessieren könnte:

LG Berlin Urteil vom 13.Dezember.2007 ( einfach zu finden über google LG Berlin Urteil v.13.12.2007 Az.57 S 44/07 Reise-Recht-Wiki).
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Guten Tag,


es liegt der typische Fall einer Flugannullierung vor. Leider werden Sie tatsächlich keine Ansprüche haben, die über das hinausgehen, was Ihnen Germanwings bereits angeboten hat.


Prinzipiell wäre es bei einer Annullierung möglich, eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zu verlangen. Diese betrüge gemäß Art. 7 der Verordnung bei einem Flug nach Breslau 250 € pro Person (innereuropäischer Flug über eine Entfernung von unter 1.500 km). Gemäß Art. 5 der Verordnung ist dies jedoch dann ausgeschlossen, wenn Sie mindestens zwei Wochen vor Flugtermin darüber informiert wurden, dass der gebuchte Flug nicht stattfinden wird. Sie wurden sogar gut zwei Monate vorab informiert, daher können Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.


Stattdessen erhalten Sie einen Anspruch darauf, einen anderen Flug zu vergleichbaren Bedingungen wählen zu dürfen. Hierbei können Sie entscheiden, ob Sie einen Flug wählen wollen, der zum einem späteren Zeitpunkt abfliegt, oder ob Sie unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt befördert werden wollen. Sie können also allenfalls versuchen, ob es noch frühere Möglichkeiten gibt, an Ihr Ziel zu gelangen. Germanwings ist dabei auch nicht dazu verpflichtet, für Sie einen Ersatzflug bei einer anderen Airline zu buchen. Ein Angebot für einen späteren Zeitpunkt ohne einen Aufpreis liegt durch Germanwings ebenfalls vor.

Alternativ können Sie verlangen, dass der Flug kostenfrei storniert wird und Sie den Ticketpreis erstattet bekommen. Auch dies hatte allerdings Germanwings bereits angeboten.


Die einzige Möglichkeit, die Sie nun haben, ist also tatsächlich entweder eines der Angebote von Germanwings anzunehmen oder kostenfrei zu stornieren. Finanzielle Ansprüche stehen Ihnen gegen Germanwings wegen der relativ frühen Information über den Flugausfall leider nicht zu.


Weitere Informationen:

Auszug aus Art. 5 der EU-Fluggastrechteverordnung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

(…)

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

1.) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

(…)

(demnach können Sie einen finanziellen Ersatz – entgegen der Antwort meines Vorposters – leider nicht verlangen)


Vergleichbar ist weiterhin ein Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 15.05.2013, Az 29 C 1954/11(21) (zu finden über die Google-Suche „29 C 1954/11 (21) reise-recht-wiki“). Das AG Frankfurt verneinte hier ebenfalls den Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung. Weiterhin wurde hier ausgeführt, dass die Airline bereits alles getan hatte, was im Rahmen ihrer Möglichkeiten lag, um eine alternative Beförderung zu gewähren. Auch hier war es jedoch nicht möglich (obwohl von den Passagieren anders gewollt), einen früheren Flug anzubieten. Wenn Plätze auf solchen Flügen nicht mehr vorhanden sind, können Sie – so unschön das ist – dorthin auch nicht umgebucht werden.


 


 

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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie deinem, in dem ein ursprünglich geplanter Flug gestrichen wird und du auf einen anderen umgebucht wirst, ergeben sich deine Rechte grundsätzlich aus der VO (EG) 26172004, denn in dieser Verordnung sind die Rechte von Passagieren bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung geregelt.

In deinem Fall handelt es sich nach der VO um einen Fall der Annullierung, der immer dann vorliegt, wenn es zu einer Nichtbeförderung auf einem Flug kommt, für den mind. ein Platz reserviert war. Deine Rechte im Fall der Annullierung ergeben sich aus den Art. 5, 7 und 8 VO. Hiernach hast du u.U. einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO, d.h. ein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung und einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO. Hiernach kann der Reisende im Fall der Annullierung seines Fluges zwischen 3 Varianten wählen:

  1. Rückerstattung der gesamten Flugscheinkosten
  2. eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter gleichen Bedingungen zum frühst möglichen Zeitpunkt
  3. oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter gleichen Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich freier Plätze.

Dies bedeutet für deinen Fall, dass du einen Anspruch auf die frühst mögliche Beförderung nach den geplanten Flugzeiten hast. Ist dies der Flug um 19 Uhr hast du leider wirklich nur die Wahl einen noch späteren Flieger zu nehmen oder dir das Geld für die Flugtickets erstatten zu lassen.

Eventuell hast du jedoch zusätzlich hierzu noch einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 VO. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass du nicht rechtzeitig über die Annullierung des Fluges informiert wurdest, denn gem. Art. 5 Abs. 1 c) VO entfällt ein solcher Anspruch dann, wenn du von der Airline mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurdest. Da ich deinen Ausführungen entnehmen kann, dass der Flug erst um Juli statt finden sollte, gehe ich davon aus, dass die Airline dich mehr als 2 Wochen vor dem geplanten Abflug informiert hat. Daher steht dir in deinem Fall leider auch kein Anspruch auf  Zahlung Ausgleichsleistungen zu.

Daher kannst du gegen die Airline aus der VO (EG) 261/2004 meiner Meinung nach wirklich keine Rechte geltend machen.

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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Hallo Fragesteller,

Bei einer Verschiebung des Fluges in einem Fall wie Ihrem, können Sie Ihre Rechte grundsätzlich aus der VO (EG) 261/2004 erheben.

Zunächst muss untersucht werden, ob es sich hierbei lediglich um eine Flugverschiebung oder schon um eine Annullierung des jeweiligen Fluges handelt. In Ihrem Fall ist von einer Flugannullierung auszugehen, da Ihnen die Auskunft gegeben wurde, dass der Flug „gestrichen wurde“.

Bei einer Annullierung haben Sie Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 EG (VO). Wie hoch diese ausfallen ist abhängig von der Strecke des Fluges. Das Flugunternehmen muss diese Ausgleichszahlungen allerdings nicht zahlen, wenn sie mindestens 2 Wochen im Voraus über die Veränderung der ursprünglichen Reise informiert wurden. Da Ihnen die Information der Annullierung ja nun schon mehr als einen Monat im Voraus zugegangen ist, entfallen diese Ansprüche also.

Allerdings haben Sie haben Sie einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zu gleichwertigen Bedingungen. Dieser kann ein Flug sein, der zum einem späteren Zeitpunkt abfliegt. Alternativ können Sie wählen, ob Sie unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt befördert werden wollen. Andernfalls könnten sie auch den Ticketpreis zurückverlangen und sich selbst um neue Flüge zu kümmern.

Sie können im Endeffekt also nur das Angebot der Fluggesellschaft annehmen oder auf eigene Faust neue Flüge buchen, andere Ansprüche stehen Ihnen leider nicht zu.


Vergleichbare Gerichtsurteile:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Hallo,

Sie haben im März einen Flug gebucht von Düsseldorf nach Breslau. Dieser Flug geht im Juli um 10 Uhr Morgens.
Nun sagt GermanWings das der Flug gestrichen wurde und der Nächte Flieger um 19 Uhr nun Ihrer ist. Das geht aber schlecht da dies viel zu spät ist. Telefonisch wurde mir auch gesagt das man da nix machen kann da es auch am Vortag keinen Flieger gibt.

Das Geld könnte ich zwar wieder haben aber das bringt mir nichts da es mittlerweile keinen Flug mehr zu der Zeit gibt.

Das ist eine sehr ärgerliche Situation. Leider kann es nach der Buchung immer wieder zu Flugzeitenänderungen kommen.

Hier wurde Ihr zursprünglicher Flug um 10 Uhr annulliert.

Bei einer Annullierung kann sich dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Ein solcher Anspruch entfällt jedoch, wenn der Flugagst zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug darüber informiert wird. Leider schreiben Sie nicht, wann genau Sie informiert wurden.

Es scheint mir jedoch, als wäre dies hier der Fall. Nun dann steht es Ihnen zu zwischen den folgenden drei Optionen zu wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Eine Stornierung wollen Sie nicht wie ich Ihren Ausführungen entnehmen kann. Leider gibt es keine anderweitige Beförderung zu einem frühstmöglichen Zeitpunkt und leider passt Ihnen nicht die bereits angebotene anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt.

Leider bleibt Ihnen somit nur die Wahl zwischen Stornieren oder akzeptieren des neuen Fluges.

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