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Hallo zusammen!

Mein Koffer wurde von Germanwings irgendwie vergessen. Nach der Landung war er nicht auf dem Kofferband. Bin dann sofort zum Germanwings - Schalter am Flughafen und habe eine Gepäckmeldung aufgegeben. Die Dame hat meine Daten aufgenommen und mir dann einen Zettel gegeben (Property Irregularity Report). Jetzt hat DHL den Koffer nach 5 Tagen Verspätung gebracht.

Wieviel kann ich für 5 Tage Gepäckverspätung von Germanwings fordern?

Gibt es da Pauschalsummen als Schadensersatz?

Ich konnte natürlich auch 5 Tage meine Sachen nicht benutzen.
Gefragt in Gepäckverspätung von
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9 Antworten

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Guten Tag,

bei verpätet zugestelltem Gepäck richtet sich Ihr Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), genauer nach Art 19 MÜ. Der MÜ findet seine Anwendung nur innerhalb bzw. zwischen den Staaten die es unterzeichnet haben z.B die EU, die USA. Liegt eine Gepäckverspätung, verschuldet durch den jeweiligen Luftfrachführer vor und hat der Passagier dadurch Schaden erlitten den er auch geltnd gemacht hat, kann er einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 19 MÜ erlangen.

Der Anwendungsbereich der MÜ liegt bei Ihnen vor, auch haben Sie eine tatsächliche Gepäckverspätung von 5 tagen erlitten ( Überschreittung einer angemessenen Duldungszeit nach 3h ).

Ihr Anspruch ist ein angemessener Schadensersatz für Grundausstattungen wie z.B Kleidung, Hygiene Artikel, wenn Sie einen Badeurlaub gebucht haben auch Ausrüstung zum Baden. Weiterhin unterleigt die Fluggesellschaft anderweitigen Ersatzkosten z.B die Übernahme der Lieferkosten der Gepäckstücke oder die Übernahme der Fahrkosten des betoffenen Passagiers um das Gepäckstück selbst abzuholen, aber auch die Rechtsanwaltskosten die ggf. auf Grund der Gepäckverspätung entstanden sind.

Zu beachten sind die jeweiligen FLuggesellschaftsbedingungen, je nach dem können Abweichungen erfolgen z.B ein Tagessatz für die erste Woche i.H von 50€  oder die Art der Zahlungsausführung d.h ob Sie die Anschauffungskosten vorstrecken müssen oder gleich Vorschuss erhalten und wenn ja in welcher Höhe.

Sie müssen bei Gepäckverspätung gem. Art. 31 II MÜ ihren Anspruch innerhalb von einundzwanzigt Tagen nach Gepäckzustellung anzeigen.

Wichtige Urteile zu diesem Thema:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2003, 3 C 981/03 (32) (einfach zu finden über Google unter "reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32)")

AG Frankfurt a.M. Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden über Google unter "reise-recht-wiki 32 C 2427/10-84)

Ag Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (einfach zu finden unter Google über "reise-recht-wiki 29 C 2518/12 (19))
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Guten Tag,

 

bei einer Gepäckverspätung können Sie mögliche Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen." - Art 19 MÜ


Gemäß dessen müssen alle durch die Verspätung entstandenen Schäden von der jeweiligen Airline beglichen werden. Dies bedeutet, dass eventuelle Neuanschaffungen, die gezwungenermaßen getätigt werden mussten, ersetzt werden. Solche Neuanschaffungen sind vor allem Kleidung, Kosmetikartikel und Medikamente. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers.

 

Dies ist rechtens, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, also Hindernisse die vom Luftfrachtführer nicht zu vertreten waren. Ein solcher wurde im Sachverhalt allerdings nicht geschildert, weshalb eine Befreiung der Zahlungspflicht nicht ersichtlich ist.

 

Wichtig ist allerdings, dass Sie den Schaden spätestens 21 tage nach Erhalt des Gepäcks bei der Airline anzeigen. Auch zu beachten ist, dass Sie die Quittungen für die getätigten Ersatzeinkäufe behalten, um Sie später beweisend vorlegen zu können.

 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

(zu finden über Google-Suche „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.


 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

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Sehr geehrter Fragensteller,

um ihre Frage beantworten zu können, müsste man zunächst wissen, was der Start- und der Zielflughafen des betreffenden Fluges gewesen ist und ob es sich bei dem Flug um einen Nur-Flug, d.h. der Flug wurde einzeln und direkt bei der Airline gebucht oder um einen Teil einer Pauschalreise handelte, die Sie bei einem Reiseveranstalter zusammen mit Übernachtung ect. gebucht haben.

Das Reiserecht unterscheidet nämlich in einem solchen Fall grundsätzlich zwischen Nur-Flügen und Pauschalreisen. Handelte es sich bei dem betreffenden Flug um einen Nur-Flug, dann würden sich im Fall einer Gepäckverspätung ihre Rechte nach dem Montrealer Übereinkommen (Art. 19 Abs.1 MÜ) richten. Ist er jedoch Teil einer Pauschalreise wären sowohl des MÜ als auch das allgemeine Reisevertragsrecht des BGB (§§651a ff BGB) anwendbar. 

In beiden Fällen, gibt es jedoch keine Pauschalen oder der gleichen, sondern Sie können nur den exakt entstandenen Schaden gegenüber der Airline bzw. dem Reiseveranstalter geltend machen. Dies wären z.B. Kosten für die Beschaffung von Ersatzbekleidung oder Hygieneartikeln, notwendige Telefonate oder auch Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Gepäckverspätung entstanden sind. Diese müssten Sie dann bei der Airline bzw. dem Reiseveranstalter in Form von Quittungen oder anderen Nachweisen einreichen.

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Lieber Fragesteller,
 
in dem von Ihnen geschilderten Fall, liegt eine Gepäckverspätung von 5 Tagen vor.
Bei einer Gepäckverspätung richten sich die Ansprüche nach dem Montrealer Einkommen (im Folgenden abgekürzt MÜ).
 
Dabei ist zunächst der Art. 19 MÜ ausschlaggebend. Dieser lautet folgendermaßen:
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für Ihre Gepäckverspätung von 5 Tagen zustehen.
 
Wie viel genau Sie von der Fluggesellschaft bekommen können, regelt Art. 22 Abs. 1 MÜ.
Dieser lautet wie folgt:
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Wie genau Sonderziehungsrechte zu verstehen sind, wird in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 MÜ erläutert. Dieser lautet folgendermaßen:
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
Ich kann der Schilderung Ihres Falles entnehmen, dass Sie bereits eine fristgerechte Schadensanzeige gemachtb haben.
 
 
AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07
 
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)
 
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
 
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Hallo Fragesteller,

in Betracht kommt für Sie ein Anspruch wegen einer Gepäckverspätung.

Gepäckverspätungen regelt das Montrealer Übereinkommen (MÜ) in Art. 19. Danach hat der Luftfrachtführer alle Schäden zu ersetzen, die durch die Gepäckverspätung entstehen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu verantworten.

Eine Pauschale gibt es nicht, der Schadensersatz entspricht genau dem Schaden, der Ihnen entstanden ist. Zu beachten ist dabei lediglich eine Haftungsobergrenze von derzeit 1131 Sonderziehungsrechten. Dies gilt pro Person und nicht pro Gepäckstück.

Wenn Sie bestimmte Dinnge ersatzweise gekauft haben, können Sie diese zurückfordern. Allerdings stellt das bloße Warten auf Gepäck keinen Schaden dar.

Wichtig ist, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen.

(vgl AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 oder AG Hamburg, Urteil  vom 01.06.2011, AZ. 20A C 359/10)

 

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Lieber Fragesteller,

die rechtliche Sphäre rund um das Gepäck werden auf internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt.

Nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen hat der Luftfrachtführer dabei jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht.

Dieser Anspruch gilt übrigens für jeden betroffenen Reisenden, und nicht für jedes von einer Beförderungsunregelmäßigkeit betroffenes Gepäckstück. Sind also mehrere Reisende von einem Gepäckschaden betroffen, so kann jeder für sich einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

 

Nach Art.22 Montrealer Übereinkommen gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 1131 Sonderziehungsrechte. Dies bedeutet, dass jeglicher Schaden bis zu einem Betrag von ca. 1.300 € pro Person erstattet wird. Die genaue Summe hängt allerdings von den gegeben Umständen vor Ort ab. 

 

Generell ist jedoch wichtig, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und alle Schäden gemäß Art. 31 Abs.2 Montrealer Übereinkommen spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihrer Koffer melden, um keine möglichen Ansprüche zu verlieren.

 

vgl. AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

 

vgl. OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

 

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Zum Beispiel neue Kleidung, Kosmetika usw.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

 

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

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