Hallo,
Sie sind am 31.3. nach Berlin geflogen, um dort Ihren Urlaub zu verbringen. Nach Landung teilte Ihnen der Pilot mit, dass Sie Ihr Gepäck nicht bekommen werden.
Da Sie fünf Tage in Berlin Urlaub gemacht haben und rein gar nichts mehr bei sich hatten, mussten Sie sich erstmal Kleidung, Schuhe und Kosmetikartikel besorgen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich also um eine Gepäckverspätung. Ansprüche die dem Fluggast bei einer Gepäckverspätung zustehen, sind in dem Montrealer Übereinkommen geregelt.
Artikel 19 Montrealer Übereinkommen (MÜ)
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Kann die Fluggesellschaft hier also nicht beweisen, dass Sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, so steht Ihnen ein Anspruch zu.
Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.
Wichtig und richtig ist natürlich, dass Sie es sofort gemeldet haben.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
Nun schreiben Sie weiterhin, dass Sie sich auch gewisse Sachen nachkaufen mussten. Auch diese können Sie von der Airline erstattet bekommen.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
Sie sollten sich tatsächlich schriftlich an Air Berlin wenden und Kopien der Rechnungen mitschicken. Sollte Air Berlin dann immer noch nicht reagieren, dann sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.
Wenn Air Berlin nicht beweisen kann, dass Sie trotz des Sturms alles erdenkliche getan haben, dann stehen Ihre Chancen gut.