Hallo ebehard,
du hast eine Pauschalreise gebucht, und dein Gepäck kam verspätet an. Du musstest Noteinkäufe tätigen, und gabst dies mit Bons und einer Verlustmeldung der Koffer bei Airberlin an.
Für dich könnten sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.
> Artikel 19 Verspätung
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Wegen der Gepäckverspätung könnte dir deshalb eine Entschädigung von deinem Luftfrachtführer zustehen.
Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.
AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
Dies ergibt sich auch aus obigem Urteil. Dabei meint Schaden alle erlittenen finanziellen Einbußen, die du am besten durch Bons/Belege nachweist:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
In diesem Urteil wird noch einmal deutlich gemacht, dass du zur Entschädigung deiner Airline gegenüber zu belegen hast welchen finanziellen Aufwand du wieso betreiben musstest. Dies hast du bereits gemacht, indem du dich mit Belegen bei Airberlin gemeldet hast.
Einen Gutschein musst du nicht annehmen, und wie sich die Kosten vor Gericht gestalten kann ich nicht sagen - dies hängt auch davon ab, ob du beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung hast, und, falls du gewinnst, kann es ohnehin sein, dass die Kosten für das Verfahren dann dein Luftfrachtführer tragen muss.
Da du eine Pauschalreise gebucht hast könntest du aber möglicherweise auch, neben einem Anspruch aus dem MÜ gegenüber deinem Luftfrachtführer, Ansprüche gegen deinen Reiseveranstalter geltend machen, siehe §§ 651 a - m BGB. Minderungen ergeben sich aus & 651d BGB. Dazu müsste ein Reisemangel vorliegen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Eine solche erhebliche Beeinträchtigung könnte vorliegen, weil du wegen des fehlenden Gepäcks an verschiedenen geplanten und gebuchten Urlaubsaktivitäten nicht oder nicht richtig teilnehmen konntest.
Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines solchen Minderungsanspruchs die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Wenn du dich dazu entschließt eine Minderung zu erwirken, oder deinen Reiseveranstalter dazu zu einem Gespräch einzuladen, dann innerhalb dieser Frist.