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Der Flug wurde im Rahmen einer 9-tägigen Islandrundreise 07.07-15.07.15 als Pauschalreise gebucht. Ich und meine Reisebegleiterin traten den Flug bei mehr als 30 Grad C in Berlin an und wurden in Island (Reykjavik) mit Temperaturen von 9-12 Grad und teilweise Regen überrascht.

Wir mussten 6 Tage ohne warme wetterfeste Kleidung und feste Schuhe auskommen. Die Einkaufsmöglichkeiten für diese Utensilien waren in den kleinen Orten der Rundreise so gering, dass trotz einheimischer Reiseleitung nicht das Notwendigste erworben werden konnte. Schuhe und Hosen wurden bei den Wanderungen über das Lavagestein ersatzlos ruiniert. Die Noteinkäufe von ca. 200 Euro waren teuer und zu Hause nicht verwendbar.

Kassenbelege und Flugdokumente einschließlich der Verlustmeldung wurden bei Air Berlin eingereicht.

Ein mühsamer Kampf um eine Entschädigung begann:

Nach mehrmaliger Eingabe in das Kontaktformular im Internet erhielt ich ein Angebot als Gutschein von 100 Euro einlösbar für einen weiteren Flug bis  31.07.17. Dieses Angebot lehnte ich ab, weil ich den Gutschein kaum einlösen kann. Daraufhin schlug Air Berlin eine telefonische Einigung vor. Der Anruf kam nicht (mein Anrufbeantworter ist immer aktiv) aber die Nachricht, dass ich nicht erreichbar gewesen wäre und ich nun alles neu eingeben solle .

Diese Abfertigung durch Air Berlin nach so vielen Aufwendungen will ich nicht akzeptieren. Was soll ich noch machen? Ist eine Klage vor Gericht wegen 100 Euro sinnvoll?
Gefragt in Gepäckverspätung von (130 Punkte)
Bearbeitet von
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Bei einer Gepäckverspätung greifen die Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), insbesondere Artikel 19.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Dies bedeutet, dass der jeweilige Luftfrachtführer, alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, zu ersetzen hat. Das heißt, dass euch alle materiellen Schäden ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider und Kosmetikartikel. Von Vorteil ist allerdings, dass Sie alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben vorlegen könnt. Es gibt allerdings eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Dies ist ungefähr 1300 Euro.
Sie sollten den Schaden spätestens 21 Tage nach Rückerhalt der Gepäckstücke anzeigen.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen.

 

Bei einer Pauschalreise könnten Sie möglicherweise auch eine Reisepreisminderung verlangen, wenn Ihr Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegt.
Ein solcher besteht, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit gravierenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Urlaubsaktivitäten nicht teil genommen werden konnte. Der Reisemangel muss beim Reiseveranstalter schnellstmöglich angezeigt werden. Es besteht eine Frist (gemäß § 651 g BGB) von 30 Tagen.

 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo ebehard,

du hast eine Pauschalreise gebucht, und dein Gepäck kam verspätet an. Du musstest Noteinkäufe tätigen, und gabst dies mit Bons und einer Verlustmeldung der Koffer bei Airberlin an.

Für dich könnten sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.

> Artikel 19 Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Wegen der Gepäckverspätung könnte dir deshalb eine Entschädigung von deinem Luftfrachtführer zustehen.

Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Dies ergibt sich auch aus obigem Urteil. Dabei meint Schaden alle erlittenen finanziellen Einbußen, die du am besten durch Bons/Belege nachweist:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

In diesem Urteil wird noch einmal deutlich gemacht, dass du zur Entschädigung deiner Airline gegenüber zu belegen hast welchen finanziellen Aufwand du wieso betreiben musstest. Dies hast du bereits gemacht, indem du dich mit Belegen bei Airberlin gemeldet hast.

Einen Gutschein musst du nicht annehmen, und wie sich die Kosten vor Gericht gestalten kann ich nicht sagen - dies hängt auch davon ab, ob du beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung hast, und, falls du gewinnst, kann es ohnehin sein, dass die Kosten für das Verfahren dann dein Luftfrachtführer tragen muss.

Da du eine Pauschalreise gebucht hast könntest du aber möglicherweise auch, neben einem Anspruch aus dem MÜ gegenüber deinem Luftfrachtführer, Ansprüche gegen deinen Reiseveranstalter geltend machen, siehe §§ 651 a - m BGB. Minderungen ergeben sich aus & 651d BGB. Dazu müsste ein Reisemangel vorliegen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Eine solche erhebliche Beeinträchtigung könnte vorliegen, weil du wegen des fehlenden Gepäcks an verschiedenen geplanten und gebuchten Urlaubsaktivitäten nicht oder nicht richtig teilnehmen konntest.

Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines solchen Minderungsanspruchs die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Wenn du dich dazu entschließt eine Minderung zu erwirken, oder deinen Reiseveranstalter dazu zu einem Gespräch einzuladen, dann innerhalb dieser Frist.

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