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+3 Punkte
Hallo,

ich bin am 31.3. nach Berlin geflogen, um dort meinen Urlaub zu verbringen. Nach Landung teilte uns der Pilot mit, dass wir unser Gepäck nicht bekommen werden. Aufgrund des Sturms wurden keine Flugzeuge entladen. Also bin ich zum Lost & Found Schalter um dort ein Formular auszufüllen. Am nächsten Tag bin ich nochmals hin, leider noch keine Spur vom Koffer. Am Tag darauf dasselbe. Da ich fünf Tage in Berlin Urlaub gemacht habe und rein gar nichts mehr bei mir hatte, musste ich mir erstmal Kleidung, Schuhe und Kosmetikartikel besorgen. Was für mich natürlich mit unnötig hohen Kosten und Zeitaufwand verbunden war. Meinen Urlaub konnte ich mit dem ganzen Ärger natürlich auch nicht genießen. Morgen fliege ich bereits zurück und meinen Koffer habe ich immer noch nicht.

Muss die Airline meine Ausgaben erstatten? Auch wenn sie aufgrund des Unwetters das Flugzeug nicht entladen konnten? Allerdings verstehe ich nicht dass der Flug durchgezogen wird, aber ich so lange auf mein Gepäck warten muss.

Ich habe Air Berlin auch bereits per Email kontaktiert um die Beschwerde einzureichen. Aber da kann ich wohl noch lange auf Antwort warten.

Wie soll ich hier am besten weiter vorgehen wenn ich zuhause bin? Alle Rechnungen + Brief an Airberlin mit Zahlungsfrist? Wenn ja wie lange sollte die Frist sein ehe ich über einen Anwalt gehe. Und wie hoch sind meine Chancen das Ganze zu gewinnen?

Ich freue mich auf hilfreiche Antworten.
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
+3 Punkte

8 Antworten

+2 Punkte

Guten Tag,

 

Entschädigungen wegen einer Gepäckverspätung ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

 

Gemäß Art. 19 MÜ muss die Airline jeden Schaden ersetzen, der durch verspätetes Gepäck entstanden ist. Hierzu zählen in erster Linie die Ausgaben, die wegen der Gepäckverspätung notwendig wurden. Da Sie sich für fünf Tage mit Kleidung u.ä. versorgen mussten, haben Sie eindeutig einen finanziellen Schaden nach dem Übereinkommen erlitten, der ersetzt werden müsste. Es ist allgemein anerkannt, dass solche Nachkäufe ersatzfähig sind, da es auf der Hand liegt, dass sich betroffene Passagiere entsprechend versorgen müssen.

 

Allerdings kann Air Berlin sich tatsächlich darauf berufen, dass aufgrund des Sturms ein Ausladen des Gepäcks noch nicht möglich war. Unter Umständen muss Air Berlin dann nicht für die entstehenden Schäden haften. Es reicht jedoch für die Airline nicht aus, zu behaupten, der Sturm habe die Gepäckausgabe verhindert. Air Berlin muss entweder nachvollziehbar darlegen, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um dennoch das Gepäck ausladen zu können, oder dass solche Maßnahmen schon nicht mehr möglich waren. Aufgrund der Tatsache, dass Flugzeuge schon wieder starten konnten, erschließt sich mir nicht, dass das Ausladen des Gepäcks unmöglich gewesen sein soll. Zumindest aber sollte sich das Gepäck deswegen nicht um mindestens fünf Tage verspäten. Ich kann mir vorstellen, dass das Ausladen am ersten Tag verzögert wurde und anschließend durch die ungeplanten Schwierigkeiten Gepäckstücke vorübergehend verschwunden sind. Dies wäre aber kein Entschuldigungsgrund für Air Berlin, d.h. Air Berlin hat Ihnen die Ausgaben zu ersetzen.

 

Um Ihren Schaden fristgerecht anzuzeigen, müssen die Schäden binnen 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks bei Air Berlin schriftlich angezeigt werden. Listen Sie hierzu also alle Ausgaben auf, die Sie wegen der Gepäckverspätung hatten und belegen Sie die Einkäufe mit Quittungen. Vorher sollten Sie anwaltliche Hilfe nicht einschalten. Dies ist erst dann notwendig, wenn Air Berlin sich dauerhaft weigert, den Schaden zu ersetzen. Im Moment sollten Sie daher zunächst auf Ihr Gepäck warten und erst danach weitere Schritte einleiten.

Sollten Sie nach Rückgabe des Gepäcks feststellen, dass das Gepäck beschädigt wurde oder Teile des Gepäcks fehlen, müssen Sie diese Beschädigungen oder Verluste binnen sieben Tagen anzeigen.

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden über Google mit der Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Gepäckverspätung hat die verantwortliche Airline alle finanziellen Schäden zu ersetzen, die Passagieren durch notwendige Nachkäufe entstehen. Zwar müssen Passagiere beweisen können, dass die Einkäufe notwendig gewesen waren, allgemein anerkannt ist jedoch, dass Käufe für notwendige Kleidung, Kosmetikartikel etc. von der Airline ersetzt werden müssen.

 

AG Bad Homburg, Urteil vom 28.02.2006, Az 18B C 329/05

(zu finden über die Google-Suche „18 B C 329/05 reise-recht-wiki“)

 

Starke Unwetter können als außergewöhnliche Umstände gelten und somit auch Verspätungen bei der Gepäckausgabe entschuldigen. Allerdings reicht es nicht aus, wenn die Airline bloß behauptet, es habe zu starke Stürme gegeben, um Gepäck an die Passagiere auszugeben. Sie muss auch beweisen, dass es trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht möglich war, die Gepäckausgabe wie geplant stattfinden zu lassen.

 

 

 

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Auf Entschädigung warten bis Gepäck da ist?
+2 Punkte

Hallo,


 

wenn das Gepäck nicht rechtzeitig am Flughafen ankommt ist das natürlich sehr ärgerlich.

Allerdings können Sie auch für diese Zeit Anspruch auf Entschädigung gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens. Demnach muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der durch die Gepäckverspätung zu Stande kommt. In Ihrem Fall betrifft das eben die gekaufte Kleidung, die Schuhe und die Kosmetika.

Dabei sollten Sie beachten, dass es einen Haftungshöchstbetrag dabei bei maximal 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person liegt. Dies entspricht ca. 1300 €.

Allerdings müssen gar keine Ausgleichszahlungen geleistet werden, solange sich Air Berlin auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Unter außergewöhnliche Umständen versteht man auch schlechte Wetterbedingungen, wie im vorliegenden Fall. Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. In Ihrem Fall lässt sich allerdings kein logischer Grund erkennen, warum das Gepäck 5 Tage lang nicht zugestellt werden kann.

Es ist außerdem wichtig, die Gepäckverspätung so schnell wie möglich zu melden und auch die Schäden innerhalb von 21 Tagen aufzuzeigen. Sie sollten also alle möglichst alle Quittungen behalten und bei Bedarf vorzeigen können.

Einen Anwalt sollten Sie erst einschalten, wenn Air Berlin sich nach einer angemessenen Fristsetzung weigert, den durch den Gepäckverlust entstanden Schaden auszugleichen.

 

Ich hoffe damit helfen zu können.

 

Wichtige Urteile:


 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)


 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)


 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)


 

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Lieber Fragensteller,

in deinem Fall könntest du Ansprüche aus dem Übereinkommen von Montreal haben. Voraussetzung hierfür ist es jedoch, dass es sich bei deinem Flug, um eine internationale Beförderung handelt. D.h. der Flug muss in einem anderen Land (Vertragsstaat) als Deutschland gestartet sein. Handelt es sich bei deinem Flug  nur um einen solchen innerhalb von Deutschaland, hast du keine Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen. Dann besteht nur die Möglichkeit den von dir erlittenen Schaden von Air Berlin ersetzt zu verlangen, wenn du den Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht hast, denn in einem solchen Fall könntest du Ersatz für eine getätigte Selbstabhilfe gem. § 651 c Abs. 3 BGB verlangen, den gezahlten Reisepreis gem. § 651 c BGB mindern oder auch Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB verlangen.

Startete dein Flug in einem anderen Vertragsstaat, kannst du nach Art. 19 MÜ von Air Berlin die Kosten ersetzt verlangen, die dir dadurch entstanden sind, dass du dir Ersatzbekleidung und Kosmetika kaufen musstest, wenn vier weitere Voraussetzungen erfüllt sind: Verspätung des Gepäcks, Verschulden der Airline, Entstehung eines Schadens und eine Schadensanzeige.

In deinem Fall liegt eindeutig eine haftungsbegründene Verspätung vor, woraus dir auch ein Schaden in Höhe all der Kosten enstanden ist, die du hattest, um dir Ersatzbekleidung und Kosemtika zu beschaffen und um deinen Koffer doch noch zu bekommen (Fahrten zum Flughafen, Kosten für Telefonate ect.).

Entscheidend in deinem Fall ist jedoch, ob Air Berlin ein Verschulden für die Gepäckverspätung trifft. Daran fehlt es nämlich immer dann, wenn die Airline nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Verspätungsschaden abzuwenden. Hier ist davon auszugehen, dass sich Air Berlin auf das Vorliegen von höherer Gewalt berufen wird, da es zu der Verspätung wegen eines Sturms gekommen ist. Grundsätzlich erkennen dies die Gerichte als Entlastungsmöglichkeit auch an, vergleiche: LG Dortmund, Urt. 17.06.2010 – 4 S 117/09. Allerdings sind dies Fälle, in denen das Flugzeug aufgrund der Wetterbedingungen gar nicht landen konnte. In deinem Fall war eine Ladung jedoch möglich. Daher könnte es durchaus sein, dass die Fluggesellschaft nicht alles mögliche getan hat, um dir deinen Koffer zu übergeben, zumal bereits 5 Tage vergangen sind. Hier kommt es also darauf an, ob Air Berlin den geforderten Beweis erbringen kann oder nicht.

Außerdem ist es unbedingt notwendig, dass du innerhalb von 21 Tagen, nachdem du deinen Koffer bekommst, eine Schadensanzeige an die Fluggesellschaft abgibst. Darin musst du konkrete Angaben zur Verspätung machen. Das Erteilen eines Suchauftrags allein ist hierfür nicht ausreichend! Da du bereits eine Email an Air Berlin geschrieben hast, könnte dies schon eine Schadensanzeige darstellen, wenn sie die konkreten Angaben zur Verspätung enthält. Wenn nicht, solltest du noch eine neue Email schreiben.

Sollten deine bisherige Kommunikation mit Air Berlin noch keine konkreten Nachweise deines Schadens und der Gepäckverspätung, also Kaufbelege, EC-Karten-Belege, Suchauftragsbestätigung ect. enthalten, aus denen eindeutig deine entstandenen Mehrkosten sowie die Gepäckverspätung hervorgehen, solltest du dies unbedingt nachholen. Außerdem solltest du nachdrücklich die Erstattung deiner Kosten verlangen und dies auch mit einer Zahlungsfrist versehen. Ich denke eine Frist von 2 Wochen wäre hier angemessen. Deine Erfolgsaussichten sind daher, vorallem davon abhängig, ob das Übereinkommen überhaupt auf deinen Flug anwendbar ist und ob es Air Berlin gelingt nachzuweisen, dass die Verspätung auf höherer Gewalt beruhte.
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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Welch Emotionalität einige wegen einer Flugverspätung an den Tagen legen laugh Nachdem ich jetzt selber mal eine richtig heftige Flugverspätung mit Air Berlin miterleben "durfte" crying muss ich aber zugeben, dass es wirklich sehr sehr ärgerlich ist, den halben Tag am Flughafen die Zeit totzuschlagen. Es ist aber lustig, dass viele sich dann erstmal über Facebook oder Twitter Luft verschaffen und so richtig abziehen... 

Ich habe mir einige sehr interessante Erfahrungsberichte anderer Betroffener von Air Berlin durchgelesen und fand einige Tips wirklich gut. Der beste Tip war wirklich, so einen Ärger an Leute abzugeben, die wissen, wie man damit umgeht. Ich hab noch am Flughafen die Anwaltskanzlei angerufen, die haben mir dann gesagt, was ich machen soll und ich hatte dann Ruhe. Klar, man kann sich erst mal selber wochenlang mit den Airlines rumschlagen, aber was soll ich mir die Mühe machen? Bringt doch eh nix. Anwalt einschalten und gut is cool

So leicht habe ich im Leben übrigens noch nie 1600 €uronen bekommen. Einfach 5 Stunden am Flughafen rumsitzen. Macht 320 €uro Stundenlohn. Nicht schlecht cool

Air Berlin zahlt für ne Flugverspätung 400 €uro pro Person. Haben die jedenfalls an uns gezahlt, nachdem unser Anwalt die Sache geregelt hatte.

Air-Berlin-Flugverspaetung-Entschaedigung

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Hallo,

Sie sind am 31.3. nach Berlin geflogen, um dort Ihren Urlaub zu verbringen. Nach Landung teilte Ihnen der Pilot mit, dass Sie Ihr Gepäck nicht bekommen werden.

Da Sie fünf Tage in Berlin Urlaub gemacht haben und rein gar nichts mehr bei sich hatten, mussten Sie sich erstmal Kleidung, Schuhe und Kosmetikartikel besorgen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich also um eine Gepäckverspätung. Ansprüche die dem Fluggast bei einer Gepäckverspätung zustehen, sind in dem Montrealer Übereinkommen geregelt.

 

Artikel 19 Montrealer Übereinkommen (MÜ)

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Kann die Fluggesellschaft hier also nicht beweisen, dass Sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, so steht Ihnen ein Anspruch zu.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Wichtig und richtig ist natürlich, dass Sie es sofort gemeldet haben.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

Nun schreiben Sie weiterhin, dass Sie sich auch gewisse Sachen nachkaufen mussten. Auch diese können Sie von der Airline erstattet bekommen.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

Sie sollten sich tatsächlich schriftlich an Air Berlin wenden und Kopien der Rechnungen mitschicken. Sollte Air Berlin dann immer noch nicht reagieren, dann sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Wenn Air Berlin nicht beweisen kann, dass Sie trotz des Sturms alles erdenkliche getan haben, dann stehen Ihre Chancen gut.

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Hallo,

bei Gepäckverspätungen ergeben sich ihre Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

Nach Art. 19 MÜ ist der sog. Luftfrachtführer dazu verpflichtet, sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch Verspätungen beim Transport von Gepäck, Passagieren oder sonstigen Gütern entstehen.

Nun kann sich die Airline darauf berufen, dass der Sturm das Personal daran gehindert habe, das Flugzeug zu entladen.

Dies reicht als bloße Behauptung jedoch nicht aus. Die Airline muss klar nachweisen, dass nicht alles in ihrer Macht stehende getan wurde, um zu verhindern, dass es zu der Verzögerung gekommen ist bzw dass jegliche Maßnahmen, die eine Airline in der Situation treffen kann, nicht mehr durchführbar waren.

AG Bad Homburg, Urteil vom 28.02.2006, Az 18B C 329/05

(zu finden über die Google-Suche „18 B C 329/05 reise-recht-wiki“)

Starke Unwetter können als außergewöhnliche Umstände gelten und somit auch Verspätungen bei der Gepäckausgabe entschuldigen. Allerdings reicht es nicht aus, wenn die Airline bloß behauptet, es habe zu starke Stürme gegeben, um Gepäck an die Passagiere auszugeben. Sie muss auch beweisen, dass es trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht möglich war, die Gepäckausgabe wie geplant stattfinden zu lassen.

Sie müssen die Verspätung des Gepäcks sofort am Flughafen anzeigen und den Verlust des Gepäcks binnen 21 Tagen bei der Airline bemerken. Wenn ihr Gepäck an Sie zurückkommen sollte und Sie feststellen, dass es beschädigt wurde, sind diese Schäden innerhalb einer Woche bei der Airline anzuzeigen.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

 

 

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Sie sind mit AirBerlin nach Berlin geflogen. Aufgrund schlechter Wetterbedingungen konnte das Gepäck nicht entladen werden. Auch an den nächsten Tagen haben Sie Ihre Gepäckstücke nicht wieder erhalten.

Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Sie geben an, dass das Flugzeug aufgrund von Sturm nicht entladen werden konnte. Schlechte Wetterbedingungen sind grundsätzlich außergewöhnliche Umstände, die die Fluggesellschaft nicht vermeiden kann und die Sie somit auch nicht vertreten muss. Zu beachten ist jedoch, dass die Airline beweisen muss, dass sie die Verspätung nicht zu verantworten musste. Sie muss also darlegen, dass der Sturm sie wirklich daran gehindert hat, das Flugzeug zu entladen.

Doch selbst beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes muss die Fluggesellschaft dafür sorgen, dass Sie Ihr Gepäck so schnell wie möglich wieder erhalten. Sie berichten jedoch, dass Sie auch am nächsten und übernächsten Tag Ihr Gepäck nicht wieder erhalten haben. Ich denke daher, dass die Chancen für Sie sehr gut stehen eine Entschädigung für die von Ihnen als Ersatz gekauften Dinge zu erhalten.

Die Fluggesellschaften haften dann mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen.  Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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