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Hallo, wenn man auf einem Probeflug einer Flugschule für Segelflugzeuge und Fallschirmspringer mit einem Propellerflugzeug (Cessna) als Praktikant mitgeflogen ist und sich auf dem Flug bei der Landung verletzt, hat man dann Entschädigungsansprüche und Schadensersatz oder auch Schmerzensgeld? Gegen wen muss man vorgehen? Haftet der Pilot, der Flugzeugbesitzer, der Flughafenbetreiber, der Sportclub, die Schule oder deren Versicherung?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Beste Antwort

Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Ihre Frage ist für die rechtlichen Besonderheiten eines Personenschadens mit Verletzungen im Rahmen eines Unfalles zu allgemein gehalten, um hier eine fundierte rechtliche Hintergründe darzustellen. Es stellt sich die Frage, wo das Schadensereignis stattgefunden hat (in Deutschland, im Rahmen eines internationalen Fluges)?

Die Problematik des Tatbestandsmerkmals des "Unfalles" im Sinne des Artikel 17 Montrealer Übereinkommen wurde bereits in anderen Fragen erörtert. Daneben wäre zu untersuchen, inwieweit ein unentgeltlicher oder entgeltlicher (ggf. behördlich zu genehmigender) Passagierflug bzw. gewerblicher Passagiertransport in Deutschland vorlag (vgl. §20 LuftVG) und ob und inwieweit ein versichertes Flugzeug entsprechend angemeldet und zugelassen ist.

Nimmt man an, dass ein Schüler oder Praktikant einer (Segel-, Flug-, oder Fallschirm-) Sportschule im Rahmen eines Fluges verletzt wird, kommen vielfache Ansprüche gegen verschiedene Anspruchsgegner in Betracht. Der Inhaber oder Betreiber der Flugschule und Besitzer und Halter des Propellerflugzeuges wird -was bei Personenbeförderungen Pflicht ist- eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (Luftfahrt-Kaskoversicherung), die eine Halter-Haftpflichtversicherung und Passagier-Haftpflichtversicherung umfassen muss, abgeschlossen haben. Der Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich Unfälle und Schadensfälle, die auf Privatflügen, Geschäftsflügen oder Sportflügen passieren.

Es geht rechtlich bei derartigen Flügen also immer um das versicherte Flugzeug und dessen Halter (als Anspruchsgegner) und den Piloten (als weiteren Anspruchsgegner). Pilot und Halter sind Gesamtschuldner und haften für alle materiellen und immateriellen Schäden eines Unfalles, einschließlich etwaiger Schmerzensgeldansprüche (vgl. z.B. OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2013, Az: 20 U 201/12).

Die rechtliche Bewertung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen von Personenschäden ist höchstkomplex und berührt neben luftverkehrsrechtlichen Fragen insbesondere Fragen zum Versicherungsvertragsrecht. Daher ist der geschilderte Sachverhalt zu allgemein, um hier konkreter darauf eingehen zu können.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


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Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

 

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