Sehr geehrter Herr Hilbert,
es ist in der Tat interessant, diesen Sachverhalt genauer zu betrachten.
Im Internet habe ich Meinungen gelesen, dass auch bei einer Annullierung, die früher, als 14 Tage vor dem Abflug bekannt gegeben wird und wenn der Flug wegen Streckenaufgabe ersatzlos gestrichen wird, ein Anspruch auf eine Ersatzbeförderung bzw. einen Alternativflug besteht. Es heißt, das ausführende Luftfahrtunternehmen muss dann den Fluggast bzw. die Fluggäste auf einen Flug einer anderen Fluggesellschaft kostenlos umbuchen.
Art. 5, Abs. 1, lit. a) der Verordnung (EG) 261/2004 sagt folgendes dazu:
„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,“
Mit den Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 sind die Ansprüche auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemeint.
Der Buchstabe c) des Artikels 5, in dem die 14-Tage-Regelung beschrieben ist, bezieht sich in der Tat lediglich auf den Artikel 7 – den Ausgleichsanspruch.
Die „reine“ Annullierung des Fluges und der Anspruch auf einen Alternativflug werden in keiner Weise mit der 14-Tage-Frist in Zusammenhang gebracht.
Darüber hinaus gilt laut Art. 5, Abs. 2, VO 261/2004 folgendes:
„(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.“
Auch im Erwägungsgrund 13 der Verordnung ist davon die Rede, dass entweder eine vollständige Flugscheinkostenerstattung oder eine anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes erfolgen soll.
Sofern ich nicht etwas komplett übersehen habe, steht nirgendwo, dass Flüge unter Einhaltung der 14-tägigen Frist auch tatsächlich ersatzlos gestrichen werden dürfen. Eine solche Regelung wäre auch nicht im Sinne des Verbraucherschutzes, da Flüge meistens umso teurer sind, je kurzfristiger man sie bucht. Es schützt den Verbraucher nicht, wenn ein Flug 14 Tage vor dem Abflug annulliert wird und man ohne eigenes Verschulden einen kostenintensiveren Flug buchen muss.
In diesem Sinne würde ich die Ansicht vertreten, dass Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Differenz haben.