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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich habe Anfang März einen Flug von Dubai nach Prag am 28.06.2015 (QS1201) gebucht. Nachdem ich den Flug drei Wochen vor Abflugdatum nirgends finden konnte, habe ich die Fluggesellschaft kontaktiert, ob dieser Flug stattfindet. Man teilte mir mit, dass der Flug annulliert wurde und dass es keine Ersatzflüge gibt. Daraufhin habe ich der Fluggesellschaft geantwortet, dass sie uns auf eine andere Gesellschaft umbuchen sollen. Man antwortete mir, dass sie das nicht müssten, da sie uns früher als 14 Tage über die Annulierung in Kenntnis gesetzt haben. Ich habe daraufhin einen 160€ teureren Flug gebucht.

Meine Frage ist jetzt, ob es Möglichkeiten gibt mir die Differenz von der Fluggesellschaft erstatten zu lassen oder ob sie mit Ihrer Aussage Recht haben, dass dieser Anspruch nicht besteht, da man mich früher als 14 Tage darüber informiert hat? Ich dachte das gilt nur für Ausgleichszahlungen?

Was ja noch dazu kommt ist, dass die Fluggesellschaft nicht auf mich zugekommen ist, sondern, dass man mir die Auskunft über die Annulierung erst auf Nachfrage gegeben hat.

Ich bedanke mich schon einmal für Antworten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Johannes Hilbert
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Herr Hilbert,

es ist in der Tat interessant, diesen Sachverhalt genauer zu betrachten.

Im Internet habe ich Meinungen gelesen, dass auch bei einer Annullierung, die früher, als 14 Tage vor dem Abflug bekannt gegeben wird und wenn der Flug wegen Streckenaufgabe ersatzlos gestrichen wird, ein Anspruch auf eine Ersatzbeförderung bzw. einen Alternativflug besteht. Es heißt, das ausführende Luftfahrtunternehmen muss dann den Fluggast bzw. die Fluggäste auf einen Flug einer anderen Fluggesellschaft kostenlos umbuchen.

Art. 5, Abs. 1, lit. a) der Verordnung (EG) 261/2004 sagt folgendes dazu:

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,“

Mit den Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 sind die Ansprüche auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemeint.

Der Buchstabe c) des Artikels 5, in dem die 14-Tage-Regelung beschrieben ist, bezieht sich in der Tat lediglich auf den Artikel 7 – den Ausgleichsanspruch.

Die „reine“ Annullierung des Fluges und der Anspruch auf einen Alternativflug werden in keiner Weise mit der 14-Tage-Frist in Zusammenhang gebracht.

Darüber hinaus gilt laut Art. 5, Abs. 2, VO 261/2004 folgendes:

„(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.“

Auch im Erwägungsgrund 13 der Verordnung ist davon die Rede, dass entweder eine vollständige Flugscheinkostenerstattung oder eine anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes erfolgen soll.

Sofern ich nicht etwas komplett übersehen habe, steht nirgendwo, dass Flüge unter Einhaltung der 14-tägigen Frist auch tatsächlich ersatzlos gestrichen werden dürfen. Eine solche Regelung wäre auch nicht im Sinne des Verbraucherschutzes, da Flüge meistens umso teurer sind, je kurzfristiger man sie bucht. Es schützt den Verbraucher nicht, wenn ein Flug 14 Tage vor dem Abflug annulliert wird und man ohne eigenes Verschulden einen kostenintensiveren Flug buchen muss.

In diesem Sinne würde ich die Ansicht vertreten, dass Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Differenz haben.

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Bearbeitet von
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wie würden Sie denn an meiner Stelle weiter vorgehen um vielleicht doch eine Erstattung der Differenz zu erhalten? Die Fluggesellschaft hat leider nicht mehr auf meine Fragen bzw. Forderungen geantwortet.
Hallo Herr Hilbert,

Wollte Frage wie es ausgegangen ist? Habe den selben Flug bei smartwings gebucht, und die lehnen Übername der Mehrkosten ab. Wurde auch nicht informiert, nur Google hat meinen beobachten Flug angezeigt das dieser nicht mehr vorhanden ist.

Inzwischen weiß ich, der Flug wurde genau 14 Tage zuvor von der Airline storniert.

LG Thomas
0 Punkte

Hallo Herr Hilbert,

laut Ihrer Aussage wurde Ihr Flug ersatzlos gestrichen, dementsprechend liegt eine Annullierung dieses Fluges vor. Dies ist eine Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Gemäß Art. 7 der Verordnung kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Richtig ist, dass solche Ausgleichszahlungen nicht gezahlt werden müssen, wenn man über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde die Annullierung nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurück zuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn der Luftfrachtführer alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.

Diese Frist von zwei Wochen gilt allerdings nur für die Zahlungspflicht und nicht für die Pflicht der Beförderung im Allgemeinen.

Gemäß Art. 8 der Verordnung steht den Passagieren bei einer Annullierung Folgendes zu:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.


 

Wenn Sie nun selbst einen neuen Flug gebucht haben, muss die Fluggesellschaft Ihnen den ursprünglichen Reisepreis zurück erstatten.

Vergleichbare Gerichtsurteile:


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

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