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Ja ich glaube Du kannst pro Tag 120 € fordern / ausgeben und insgesamt darfst Du nicht mehr als ca. 1300 € ausgeben, allerdings pro Person und nicht pro Koffer (EuGH bestätigt Haftungshöchstbeträge für Gepäckschäden und Gepäckverlust). 

Hier findest Du weitere interessante Infos zum Thema:

Das sind Ihre Rechte, wenn der Koffer verloren geht

und hier wenn der Koffer bei einer Pauschalreise verloren geht oder verspätet ist:

Wenn der Koffer allein auf Reisen geht

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Sehr geehrter Fragesteller,


 

zunächst stellt sich die Frage, ob Sie eine Individualreise oder eine Pauschalreise gebucht haben, da sich daraus unterschiedliche Ansprüche bilden.

Für den Fall, dass Sie den Flug einzeln gebucht haben, ergibt sich ein Anspruch wegen Gepäckverspätung gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ):

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Demzufolge muss jeder Schaden, der Ihnen durch die verspätete Übergabe der Koffer entstanden ist (etwa der Kauf von Ersatzkleidung) vergütet werden, solange der Schaden vermeidbar gewesen wäre. Eine Tagespauschale gibt es nicht. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers. 

Zu beachten ist, dass die Anzeige über den Verspätungsschaden innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgt. 

Nicht zu vernachlässigen ist die Tatsache, dass das Montrealer Übereinkommen jedoch nur Ansprüche für materielle Schäden umfasst.


 

Ein Anspruch aufgrund entgangener Urlaubsfreude kommt nur bei einem geschlossenen Reisevertrag über eine Komplettreise in Betracht. Gemäß § 651f Abs.2 wäre es durchaus möglich beim Reiseveranstalter eine Verminderung des Buchungspreises zu erwirken. Dies hängt allerdings von den wirklichen Umständen und jeweiligen Gegebenheiten ab. Im Falle der Gepäckverspätung bei einer gebuchten Pauschalreise, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit eine Minderung des gezahlten Urlaubspreises gemäß §561 d BGB für die Tage verlangen, in denen Ihnen die Gepäckstücke nicht zur Verfügung standen. Diese Minderung beträgt ca. 25-30 Prozent des tagesanteiligen Reisepreis, kann aber auch je nach gegeben Umstand niedriger ausfallen.


 

"Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen." §651f II BGB

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(leicht zu finden über Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)


 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)


 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)


 

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Die Antwort wird sehr allgemein sein müssen, weil Sie die Rahmenbedingungen Ihrer Reise nicht verraten. Je nachdem, um welche Art von Reise es bei Ihnen handelt, können sich unterschiedliche Resultate ergeben.

(1) Pauschalreise

Die Gepäckverspätung auf einer Pauschalreise stellt einen Reisemangel gem. §651 d, BGB dar. Eine Verspätung von einem Tag wird jedoch nur als eine Unannehmlichkeit gewertet und ist entschädigungslos hinzunehmen. Eine längere Verspätung wird insoweit entschädigt, dass ein Prozentsatz vom Tagesreisepreis festgelegt wird. Dieser Betrag wird für die Dauer des Mangels erstattet. Darüber hinaus können Ausgaben für die Beschaffung von Ersatzsachen erstattungsfähig sein. Die Höhe der Reisepreisminderung kann in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen variieren, üblich sind 20-30%. Zum Beispiel, eine Gepäckverspätung auf einer Kreuzfahrt, bei der das Gepäckstück erst nach der Reise wieder zugestellt werden kann, wird voraussichtlich sehr hoch entschädigt und kann sogar eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe des bezahlten Reisepreises nach sich ziehen. Dagegen, eine Gepäckverspätung von 3 Tagen auf einem 3-wöchigen Urlaub an einem gut zugänglichen Ort, wird eher gering entschädigt.

Sie haben bei Pauschalreisen zu beachten, dass Sie den Mangel dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen haben.

(2) Luftbeförderungsvertrag

Sollten Sie den Flug separat gebucht haben, oder handelt es sich allgemein um ein Nur-Flug-Vertrag, dann kämen Regelungen des Montrealer Übereinkommens in Betracht. Das MÜ gilt in folgenden Fällen:

  • Start und Ziel in zwei Vertragsstaaten
  • Start und Ziel in einem Vertragsstaat, jedoch eine Unterbrechung in einem anderen Vertragsstaat

Das MÜ sieht jedoch keine „Entschädigung pro Tag“ vor. Gem. Art. 19 MÜ können nur belegbare wirtschaftliche Schäden erstattet werden. Das „bloße“ Warten auf das Gepäck können Sie also nicht geltend machen. Sie können also nur Kosten für die Beschaffung von Ersatzsachen erstattet bekommen.

Sie haben gem Art. 31, Abs. 2, MÜ eine Anzeigefrist von 21 Tagen nach dem Tag, an dem das Gepäck Ihnen wieder ausgehändigt wurde, zu beachten.

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Sehr geehrter Fragensteller,

um ihre Frage beantworten zu können, müsste man zunächst wissen, was der Start- und der Zielflughafen des betreffenden Fluges gewesen ist und ob es sich bei dem Flug um einen Nur-Flug, d.h. der Flug wurde einzeln und direkt bei der Airline gebucht oder um einen Teil einer Pauschalreise handelte, die Sie bei einem Reiseveranstalter zusammen mit Übernachtung ect. gebucht haben.

Das Reiserecht unterscheidet nämlich in einem solchen Fall grundsätzlich zwischen Nur-Flügen und Pauschalreisen. Handelte es sich bei dem betreffenden Flug um einen Nur-Flug, dann würden sich im Fall einer Gepäckverspätung ihre Rechte nach dem Montrealer Übereinkommen (Art. 19 Abs.1 MÜ) richten. Ist er jedoch Teil einer Pauschalreise wären sowohl des MÜ als auch das allgemeine Reisevertragsrecht des BGB (§§651a ff BGB) anwendbar. 

In beiden Fällen, gibt es jedoch keine Pauschalen oder der gleichen, sondern Sie können nur den exakt entstandenen Schaden gegenüber der Airline bzw. dem Reiseveranstalter geltend machen. Dies wären z.B. Kosten für die Beschaffung von Ersatzbekleidung oder Hygieneartikeln, notwendige Telefonate oder auch Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Gepäckverspätung entstanden sind. Diese müssten Sie dann bei der Airline bzw. dem Reiseveranstalter in Form von Quittungen oder anderen Nachweisen einreichen.

Außerdem ist zu beachten, dass die Airline bzw. der Reiseveranstalter nicht alle Kosten für die Ersatzbeschaffung zu ersetzten hat, sondern nur solche, die angemessen und notwendig waren. D.h. grundsätzlich für eine Gepäckverspätung von ein paar Tagen, dass ein Satz Oberbekleidung, ein Satz Unterwäsche, ein Paar Schuhe und im Fall eines Badeurlaubes, ein Satz Badebekleidung als angemessen und notwendig von den Gerichten angesehen wird. (vergl. z.B. AG Frankfurt, Urt. 13.06.2013 – 29 C 2518/12 (19))

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Lieber Fragesteller,

 

da Ihr Rimowa Koffer nachgeliefert werden soll, handelt es sich nicht um einen Gepäckverlust sondern um eine Gepäckverspätung. 

Bei einer solchen Gepäckverspätung steht Ihnen ein Anspruch aus Art. 19 Montrealer Übereikommen (im Folgenden abgekürzt MÜ) zu. Dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzenvhat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 
Wie hoch der Schadensersatz ist, bestimmt sich nach Art. 22 Abs. 1 MÜ:
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Somit würde Ihnen ein Schadensersatz von maximal 4. 150 Sonderziehungsrechten zustehen. Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt:
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
Auch die Sachen die Sie sich in Folge der Gepäckverspätung gekauft haben, werden erstattet.
 
Hier die Urteile, die eine Gepäckverspätung zum Gegenstand haben:
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 
 
 
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
 
 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

(leicht zu finden über "reise-recht-wiki.de“)

 

 

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07
(leicht zu finden über "reise-recht-wiki.de“)
 
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 
 
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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Ihr Koffer ist verspätet und wurde bis jetzt nicht nachgeliefert.

 

Ansprüche könnten aus dem Montrealer Übereinkommen entstehen.

Gemäß Artikel 19 MÜ heißt es:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 
Alle materiellen Schäden, die nun entstanden sind, müssen von der Airline getilgt werden. Dies bedeutet, dass ein betroffener Passagier sich Komplettsätze an Kleidung und Hygieneartikel nachkaufen kann. Wichtig ist hierbei, dass Sie beispielsweise Quittungen etc. aufgehoben haben, um den Schaden eindeutig zu belegen. Eine Tagespauschale gibt es für diesen Schadensersatz allerdings nicht. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es aber einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers.

Die Anzeige über den Verspätungsschaden muss innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 


 
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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

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