Hallo,
Ihre Frau und Sie haben am Flughafen Berlin Tegel zwei Koffer aufgegeben. Der große Koffer kam in Palma nicht an.
Die Ansprüche, die einem Fluggast bei einer Gepäckverspätung zustehen, ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen. Die Gepäckverspätung ist in Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens geregelt.
Artikel 19 - Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.
Somit steht Ihnen bereits ein Anspruch für den Verspätungsschaden zu. Um diesen Anspruch jedoch geltend machen zu können, bedarf es einer rechtzeitigen Schadensmeldung. Nach Artikel 31 des Montrealer Übereinkommens hat diese binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, zu erfolgen.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Sie schreiben jedoch, dass Sie am Flughafen Palma de Mallorca sofort zum Air Berlin Schalter sind und eine Meldung gemacht haben.
Sie schildern auch, dass es leider genau der Koffer war, in dem sich die meisten Ihrer wichtigen Sachen befanden wie Kleidung, Badeutensilien, Landkarte, Kosmetika Ihrer Frau und Ihre Medikamente. Grundsätzlich können Sie sich auch die Kosten erstatten lassen, die Ihnen entstanden sind um wichtige Sachen nachzukaufen.
AG Frankfurt., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (Ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
AG Frankfurt., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de)
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.