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Hallo! Air Berlin will mir die Steuern und Gebühren von unserem Flug nicht erstatten. Wir konnten den Flug leider nicht nehmen, da wir einen Trauerfall in der Familie hatten.

Habe dann versucht, von fluege.de und Air Berlin das Geld zurück zu bekommen. Fluege.de sagt, die haben damit nichts zu tun, ich solle mich an Air Berlin wenden. Sie würden auf jeden Fall nichts zurückerstatten. Air Berlin hat erstmal gar nichts gemacht. Als ich dann kurz vor dem Flug dort anrief, meinten die, ja sie können stornieren oder umbuchen, aber die Stornierungsgebühren oder Umbuchungsgebühren wären ja pro Ticket und pro Person und das würde sich bei uns gar nicht lohnen.

Ich hab mich dann nochmal im Internet schlau gemacht. Ich vermute, man will uns hier blenden und davon abbringen, unser gesetzliches Recht auf Erstattung wahrzunehmen. Ich weiß nur nicht, was ich von Air Berlin an Steuern und Gebühren zurückverlangen kann. In dem Ticket stehen die einzelnen Positionen gar nichts o klar da:

 

Air Berlin PLC & CO. Luftverkehrs KG, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin
 
Rechnung und Bestätigung
 
BESCHREIBUNG WÄHRUNG STEUERSATZ BETRAG
Gepäckstücke 1
Flugtarif 0%
Steuern und Gebühren 0%
Treibstoff- und Sicherheitszuschlag 0%
Luftverkehrsteuer 0%
Sonstige Gebühren 0%
 
Zusammenfassung
BESCHREIBUNG WÄHRUNG BETRAG
nicht der USt. unterliegender Betrag
umsatzsteuerpflichtiger Betrag EUR 0.00
Umsatzsteuer EUR 0.00
Rechnungsbetrag
 
§26 Abs.3 UstG - grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Bei der airberlin Group fliegen Sie ticketlos. Ihre Daten sind unter Ihrer Buchungsnummer am Check-In gespeichert. Bitte bringen Sie fuer
alle Reiseteilnehmer einen amtlichen gueltigen Lichtbildausweis mit. Bitte beachten Sie die aktuellen Handgepäckbestimmungen. Es gelten
unsere allgemeinen Geschaefts- und Befoerderungsbedingungen, fuer Fluege von/nach USA und Kanada gelten besondere Geschaeftsund
Befoerdungsbedingungen. Sie finden die allgemeinen und besonderen Bedingungen im Internet unter: www.airberlin.com/abb bzw.
www.flyniki.com. Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG. Ust-ID-Nr.:DE 136662780 (DE grenzueberschreitend). Sucursal en España,
Gran Via Asima 6A-1°C, E-07009 Palma de Mallorca. C.I.F. W-0042192E (ES) Bei Rueckfragen steht Ihnen unser Service-Team unter 49
(0) 30 3434 3434 rund um die Uhr zur Verfuegung. Wir bedanken uns fuer Ihre Buchung und wuenschen Ihnen einen angenehmen
Aufenthalt an Bord der airberlin und NIKI. Bitte beachten Sie die für Ihre Staatsangehörigkeit aktuell gültigen Einreise- und
Aufenthaltsbestimmungen. Wir weisen darauf hin, dass Sie bei einer Ablehnung der Einreise die anfallenden Kosten (Rückbeförderung in
das Abflug- oder Heimatland, Verwaltungsgebühren etc.) zu tragen haben. Führen Sie Ihre Rechnung und Buchungsbestätigung bitte auf
der Reise mit sich. Bei Fehlen des Dokumentes kann eine Ein- bzw. Ausreise verweigert werden. In einigen Staaten muss bei der Einreise
eine kostenpflichtige Einreisekarte erworben werden. Nähere Informationen hierzu können bei den diplomatischen Vertretungen des
Ziellandes angefordert werden.
Ausführliche Informationen zu den Tarifen finden Sie unter www.airberlin.com/yourfare.
Alle Informationen zu Freigepäckmengen und Übergepäckraten finden Sie unter www.airberlin.com/reisegepaeck.
U.S. DOT Kontakt für Beschwerden - US-Hotline: 202-366-2220 (24/7), Website: http://airconsumer.ost.dot.gov/, Postadresse: Aviation
Consumer Protection Division, C-75, U.S. Department of Transportation, 1200 New Jersey Ave, S.E., Washington, D.C. 20590
Es gelten stets die Check-in Meldeschlusszeiten der ausführenden Fluggesellschaft, im Internet einzusehen unter:
www.airberlin.com/meldeschlusszeit. Bitte bringen Sie diese vor ihrem Abflug in Erfahrung
Bitte beachten Sie: Sollte Ihr Flug/ einer Ihrer Flüge von einem airberlin Airline Partner operiert werden, können Sie die hierbei geltenden
besonderen Allgemeinen Beförderungsbedingungen unseres Partners auf dessen Website einsehen oder unter
www.airberlin.com/codeshare finden.

 

Wo finde ich denn da die Beträge, die Air Berlin mir erstatten muss? Wie kann man die Beträge rauskriegen?

Gefragt in Umbuchung von
+2 Punkte

8 Antworten

0 Punkte

Lieber Fragensteller,

 

folgende Ansprüche aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) könnten bei Ihnen in Frage kommen.

 

3.5.3 ABB

Wird ein im FlyFlex/FlyFlex+-Tarif gebuchter Flug nicht angetreten oder durch den Buchenden storniert, so wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet.

 

In jedem Fall allerdings müssen Ihnen die Steuernd und Gebühren erstattet werden, weil die Fluggesellschaft ist nur berechtigt ist Steuern und Gebühren zu erheben, wenn der Fluggast den Flug auch wahrgenommen hat.

 

3.5.3.ABB

Falls Sie diesen Tarif nicht gebucht haben sollte ist die Fluggesellschaft berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt. 

 

Es bleibt dem Buchenden unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Vergütungs-oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.

(vgl. BGH-Urteil vom 14.1.1999, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253)

 

 

Einen Anspruch auf die volle Erstattung des Ticketpreises steht Ihnen nur zu, wenn Sie nachweisen können, dass die Fluggesellschaft durch die Stornierung keinen Schaden erlitten hat.
Diese Pflicht ist für den Buchenden schwer wahrzunehmen, da der Zugang zur Buchführung für den Buchenden unmöglich ist. Deshalb muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie einen Schaden durch die Stornierung  erlitten haben.
Das geschieht im Folgenden. Die Fluggesellschaft erleidet einen Schaden dann, wenn sie das stornierte Flugticket nicht wieder erneut verkaufen konnten. Voraussetzung dafür ist, dass die Fluggesellschaft den Versuch unternommen hat das Flugticket erneut wieder verkaufen zu wollen.

 

Die Gebühren richten sich nach unterschiedlichen Faktoren wie zB. nach der Strecke des Fluges. 

Für einen Langstreckenflug können das bis zu 70,00 € und durchschnittlich 20,00 € für einen Kurzstreckenflug sein.

 

Fluggesellschaften erheben ggf auch noch Gebühren für die Ausstellung der Tickets. Diese Bearbeitungsgebühren betragen zwischen 20,00 € und 60,00 € ; je nachdem

Beantwortet von (640 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
Lieber Fragensteller,

grundsätzlich haben Sie als Flugreisender, der aus den verschiedensten Gründen den Flug nicht antreten konnte, ein Recht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB sämtliche personenbezogene Steuern und Gebühren, die in ihrem Ticketpreis enthalten waren von der Airline zurückzufordern, da die Airline selbst diese Steuern und Gebühren erst dann abführen muss, wenn der Passagier auch wirklich den Flug antritt. Hierzu zählen insbesondere Flughafengebühren oder auch Sicherheitsgebühren. Keine personenbezogene Gebühr ist z.B. der Zuschlag für Treibstoff.

Grundsätzlich ist die Airline nämlich gemäß der EU-Verordnung 1008/2008 verpflichtet, bei einer online Buchung eines Flugtickets sämtliche personenbezogene Steuern und Gebühren separat und eindeutig auszuweisen. Eben u.a. auch aus dem Grund, dass der Fluggast bei Nichtantreten eines Fluges genau weiß, in welcher Höhe er einen Rückerstattungsanspruch hat. Eine solche Ausweisung hat in Ihrem Fall offenbar nicht stattgefunden. Allerdings wurde Air Berlin bereits in einem Urteil des LG Berlins, AZ: 16 O 175/14 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de 16 O 175/14") und einem weiteren Urteil des KG Berlins, AZ: 24 U 90/10 (bei Google einzugeben "Reise-Recht-Wiki.de 24 U 90/10") dazu verurteilt, in Zukunft alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte gesondert bei einer Flugbuchung anzugeben. Mithin würde ich Ihnen empfehlen, unter Hinweis auf diese Urteile Air Berlin zum einen aufzufordern, ihnen detailliert mitzuteilen, wie hoch die oben genannten Gebühren in ihrem Fall waren. Zum anderen sollten Sie gleichzeitig diese Summe von Air Berlin gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB erstattet verlangen.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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0 Punkte

Lieber Fragesteller,

 

Ihre Fallfrage gestaltet sich in der Beantwortung etwas schwierig.

In der Regel haben Reisende, die einen gebuchten Flug nicht in Anspruch nehmen, können vom Vertragspartner die Gebühren für diejenige Teilgebiete, die Sie nicht in Anspruch nehmen und auch noch keine Leistungserfordernisse für die Fluggesellschaft waren, zurückfordern. Solche Leistungen sind Kosten für Flugsicherheit, etc. Einige Bearbeitungskosten gehören hier nicht dazu, da hier das unternehmen schon nach erfolgreicher Buchung ihrerseits verschiedene Bemühungen unternommen hat.


§812 I BGB -Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

 

Es ist wichtig zu wissen, dass diese Kosten personenspezifisch abgerechnet werden. Daher müssen diese Gebühren pro Person auch von der Fluggesellschaft genau ausgewiesen werden.

Dies können Sie einfordern. Den vollen Reisepreis werden Sie dabei allerdings nicht zurück erhalten.

 

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, ergibt sich auch aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGB die Möglichkeit zum Rücktritt von der Reise gem. § 651i BGB.

Dieser Paragraph greift, wenn sich der Passagier vor Antritt der Reise dazu entscheidet, doch nicht teilzunehmen.

§ 651 i BGB - Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.

§651 i BGB greift, wenn es um private Gründe des Reisenden geht (beispielsweise um Krankheit, Verhinderung oder auch Trauerfall in der Familie). Mit diesen Gründen hat der Reiseveranstalter in erster Linie nichts zu tun. Somit kann der Veranstalter Gebühren erheben, die von der Erstattung abgezogen werden. Auch in diesem Fall würden Sie also nicht den kompletten Reisepreis zurück erstattet bekommen.

Wie hoch diese Gebühren sind, ist wohl abhängig von den Umständen und der jeweiligen Airline. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

Einen Anspruch auf die volle Erstattung des Ticketpreises steht Ihnen nur zu, wenn Sie nachweisen können, dass die Fluggesellschaft durch die Stornierung keinen Schaden erlitten hat.

Diese Nachweispflicht ist für sie jedoch schwer wahrnehmbar, da sie ja keinerlei Zugang zur Buchhaltung der Fluggesellschaft haben und mithin nicht nachweisen können, dass der Fluggesellschaft ein etwaiger Schaden entstanden ist. Daher ist es die Pflicht der Fluggesellschaft, nachzuweisen, dass ihr ein Schaden durch die Stornierung ihres Fluges enstanden ist.
 

Der Fluggesellschaft ist dann ein Schaden entstanden, wenn sie das stornierte Ticket nicht abermals verkaufen konnte. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie es versucht hat.

 

Grundsätzlich haben Sie als Flugreisender gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 I. BGB das Recht, sämtliche personenbezogene Steuern und Gebühren, die in ihrem Ticketpreis enthalten waren von der Airline zurückzufordern. Das liegt daran, dass die Airline diese Steuern und Gebühren erst ab dem Zeitpunkt abführen muss, wenn der Passagier, in diesem Fall Sie, den Flug wirklich antritt. Da sie das nicht getan haben, besteht nach § 812 BGB ein Herausgeabeanspruch gegenüber der Airline, da diese ohne einen rechtlichen Grund (zb. ihr Antritt des Fluges) das Geld für das Ticket erhalten hat. Da sie den Flug nicht antreten, befindet sich die Fluggesellschaft sozusagen widerrechtlich im Besitz ihres Geldes. Sie können ihren Herausgabeanspruch mithin geltend machen.

 

Ich hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen und verbleibe,

 

mit freundlichen Grüßen,

 

CaptainCook

 

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Hallo,

Air Berlin will Ihnen die Steuern und Gebühren von Ihrem Flug nicht erstatten. Sie konnten den Flug leider nicht nehmen, da Sie einen Trauerfall in der Familie hatten.

Beachten Sie bitte, dass es jedem Fluggast jederzeit zusteht, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Der Fluggast ist nicht einmal verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft.

Denn die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren für Dritte.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

Zahlen muss der Flugggast nur, wenn dem Unternehmen tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, also wenn der freigewordene Platz nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden kann.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

 

Ihnen kann alo durchaus ein solcher Anspruch zustehen.

Sie schreiben, dass Sie dann versucht haben von fluege.de und Air Berlin das Geld zurück zu bekommen. Fluege.de sagt, die haben damit nichts zu tun, Sie sollen sich an Air Berlin wenden. Sie würden auf jeden Fall nichts zurückerstatten. Air Berlin hat erstmal gar nichts gemacht. Als Sie dann kurz vor dem Flug dort anriefen, meinten die, ja sie können stornieren oder umbuchen, aber die Stornierungsgebühren oder Umbuchungsgebühren wären ja pro Ticket und pro Person und das würde sich bei Ihnen gar nicht lohnen.

Meine Empfehlung ist: Sie sollten sich doch stets an die Fluggellschaft selbst wenden, da fluege.de nur ein Portal ist, welches die Flüge anbietet. Der Flug an sich wird jedoch bei der jeweiligen Airline gebucht.

Air Berlin würde für die Erstattung der Steuern und Gebühren ein Bearbeitungsentgelt erheben und dieses beläuft sich bei Air Berlin auf 25 Euro pro Fluggast.

Sie sollten Air Berlin zunächst schriftlich eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen und eine Frist zur Rückzahlung der Kosten setzen. Reagiert Air Berlin daraufhin nicht, sollten Sie die Zahlung noch einmal anmahnen, bevor sie weitere rechtliche Schritte einleiten. Das ist wichtig, da eine Klage ohne vorherige Anmahnung das Risiko birgt, dass Air Berlin doch noch zahlt - und Sie auf den Kosten für den Rechtsstreit sitzenbleiben.

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Sehr geehrter Nutzer,

eine Fluggesellschaft ist nur dann zum Erheben von Steuern und Gebühren berechtigt, wenn sie als Passagier den fraglichen Flug tatsächlich angetreten haben. Somit wären diese, falls die Fluggesellschaft ihnen Steuern und Gebühren in Rechnung gestellt hat, zu ersetzen, da sie den fraglichen Flug ja nicht angetreten haben.

Eine Erstattung der gesamten Flugkosten ist nur dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Fluggesellschaft durch ihre Stornierung keinen Schaden erlitten hat. Da sie als Buchender nicht an die Buchführung bzw die Finanzverwaltung des Unternehmens herankommen, ist die Fluggesellschaft in der Pflicht, dies nachzuweisen.

Die Fluggesellschaft erleidet dann einen Schaden, falls es nicht gelingt, ihr storniertes Ticket erneut zu veräußern. Hierzu muss durch die Fluggesellschaft der Versuch unternommen werden, dies zu tun.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

CaptainCook
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Sie wollten einen Flug bei AirBerlin antreten. Konnten den Flug wegen persönlicher Umstände jedoch doch nicht wahrnehmen. Nun ist AirBerlin nicht bereit, Ihnen die Steuern und Gebühren zu erstatten.

Der Fluggast ist jederzeit dazu berechtigt, den Flug zu kündigen. Dabei muss der  Fluggast nicht einmal besondere Gründe oder Umstände für die Kündigung nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung aller angefallenen Kosten. Diese umfassen also auch Steuern und Gebühren. Die Steuern und Gebühren muss die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden nämlich erst zahlen, wenn der Fluggast tatsächlich abfliegt. Fliegt der Fluggast also nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (Das Urteil ist im Volltext im Internet zu finden. Dazu einfach bei Google  " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

Zu beachen ist, dass der Fluggast den Flugpreis nur dann bezahlen muss,  wenn der freigewordene Platz nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden kann und die Fluggesellschaft dadurch tatsächlich einen wirtschaftlichen Schaden hat. Dieses muss die Fluggesellschaft jedoch nachweisen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki" eingeben)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

 

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Du konntest deinen Flug mit Air Berlin nicht antreten und fragst dich nun, Air berlin dir eine komplette Auflistung der Steuern und Fees herausgeben muss.

 Du könntest möglicherweise die volle Erstattung es Ticketpreises verlangen, wenn du den Flug storniert hast.

Dabei darf ich auf folgende urteile verweisen:

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Demnach müsste dir Air Berlin den Flugpreis erstatten, wenn der freigewordene Platz zum gleichen Preis weiterverkauft werden konnte und die Fluggesellschaft dadurch tatsächlich keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. 

Ich bin jedoch der Ansicht, dass Air Berlin nicht dazu berechtigt ist die von dir gezahlten Steuern und Gebühren gänzlich einzubehalten. Prinzipiell steht es jedem Flugreisenden zu einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB geltend zu machen, wenn er den Flug nicht antreten konnte. Dieser Anspruch umfasst sämtliche personenbezogenen Steuern und Gebühren, die in dem Ticketpreis enthalten waren. Diese Zahlungen können von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden, da die Airline selbst diese Steuern und Gebühren erst dann abführen muss, wenn der Passagier auch wirklich den Flug antritt. Wenn die Airline die Rückerstattung verweigert, kann eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.

Vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Oftmals besteht jedoch die Problematik, dass dem Fluggast nur schwer ersichtlich ist, welche Steuern und Gebühren für welche Aufwendungen anfallen. Es ist daher häufig schwer nachzuvollziehen, welche Ersparnisse die Airline im Rahmen der Stornierung wirklich hatte. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass die Airline die Pflicht trifft nachzuweisen, welcher Schaden ihr durch die Stornierung wirklich entstanden ist.

Vgl. LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 

Ich denke daher, dass es sinnvoll wäre Air Berlin noch einmal zu kontaktieren und eine genaue Auflistung der im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zu verlangen. Sollte sie dem Verlangen nicht nachkommen, kannst du dich diesbezüglich auch an einen Fachanwalt für Flugrecht wenden.

Beantwortet von (2,500 Punkte)
0 Punkte
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