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Welche Möglichkeiten habe ich in folgender Situation:

Ein im Januar beim Onlineportal Swalo.com gebuchter Gabelflug für den August/September wurde in einer Route nicht confirmed bzw. auf eine ander Route confirmed. Eine Mitteilung wurde nicht getätigt.

Details Routenverlauf wie gebucht:

8./9. August 15: München - Bangkok - Yangon

5./6. September 15: Mandalay - Bangkok - München

Details Routenverlauf wie bei Online-Abfrage des Flugstatus von heute bestätigt:

8./9. August 15: München - Bangkok - Yangon

5./6. September 15: Yangon - Bangkok - München

Welche Rechte/Möglichkeiten hat man in diesem Falle?

Kann ich auf die ursprüngliche Route bestehen?

Falls nicht, kann der ganze Flug, oder Teile storniert werden?

Gibt es die Möglichkeit einer Rückforderung von Teilbeträgen des Preises?

Vielen Dank im Voraus

Frank

 

Gefragt in Umbuchung von (160 Punkte)
Bearbeitet von
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3 Antworten

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Nach Vertrag i.V.m. Montrealer Übereinkommen alle vertraglichen Rechte, sprich: Einhaltung des Flugbeförderungsvertrages und wenn nicht, dann Schadensersatz.

Problem: Vertrag bei ausländischen Airlines gebucht. Klage in Indien oder Thailand? Kannste vergessen.

Beantwortet von (650 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller!

Zunächst wäre wichtig zu wissen, welche Fluggesellschaft(-en) die Flüge durchführt (durchführen). Sollen alle Teilbereiche des Fluges von einer Fluggesellschaft der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden, so ist der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 eröffnet. Werden zum Beispiel Abschnitte Bangkok – Yangon und zurück bzw. Abschnitt Mandalay – Bangkok von einer asiatischen Fluggesellschaft durchgeführt, dann greift die Verordnung nicht.

Nehmen wir an, die Verordnung ist anwendbar.

Die Flughafenänderung gleicht rechtlich einer Flugannullierung. Die Änderung wird früher, als zwei Wochen bekannt gegeben. Der Hinflug und der Rückflug sind als zwei separate Flugleistungen zu bewerten. Das würde heißen, Ihnen steht auch in diesem Fall keine Ausgleichszahlung nach Art. 7, Abs. 1 der Verordnung 261/2004 zu.

Sie können sicherlich auf der ursprünglichen Route bestehen. Ob Ihre Forderung dann erfüllt wird, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, verhandeln lohnt sich jedoch immer.

Auch die Stornierung des ganzen oder eines Teiles des Fluges dürfte aus meiner Sicht auch gehen, auch wenn vielleicht in den AGB etwas anderes steht. Es spricht nichts dagegen, dass Ihnen die Kosten des Rückfluges erstattet werden, wenn Sie diesen stornieren, denn alles andere wäre ungerechtfertigte Bereicherung (sofern deutsches Recht anwendbar).

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Lieber Frank,

in einem solchen Fall, in dem die Flugroute nach Buchung einseitig von der Fluggesellschaft geändert wird, ergeben sich deine möglichen Ansprüche grundsätzlich aus der europäischen Fluggastechte-Verordnung bzw. aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs. Da letzteres jedoch nur dann Anwendung findet, wenn es sich bei den Flügen um einen Teil einer Pauschalreise handelt, wäre es wichtig zu wissen, ob dies in deinem Fall so ist oder nicht. Die VO ist hingegen sowohl auf eine Pauschalreise als auch auf einen sogenannten Nur-Flug anwendbar, d.h. ein Flug der selbstständig von anderen Reiseleistungen wie Übernachtung oder Verpflegung direkt bei der Airline gebucht wurde.

Voraussetzung dafür, dass du einen Anspruch aus dieser VO gegenüber der Airline geltend machen kannst, wäre jedoch zunächst, dass diese VO auch auf deinen betreffenden Flug Anwendung findet. Gem. Art. 3 Abs. 1 VO ist dies immer dann der Fall, wenn es sich bei dem Flug um einen Flug aus der EU heraus handelt (hier keinesfalls gegeben) oder um einen Flug, der in die EU zurückführt, wenn er von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. Diese letzte Variante wäre u.U. in deinem Fall anwendbar. Dies würde jedoch zwei Dinge voraussetzen:

  • dieser Flug wird von einer Airline der europäischen Union durchgeführt
  • die Flugteile Mandalay Bangkok München sind als 1 Flug im Sinne der VO anzusehen. Dies ist nach der Rechtsprechung bei einem Flug mit Zwischenstopp nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn dieser Zwischenstopp lediglich als Unterbrechung des ursprünglichen Fluges angesehen werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Zuge dieses Zwischenstopps weder das Flugzeug noch die Airline gewechselt werden. Vergl. Urteil des AG Frankfurts AZ: 32 C 1003/07-22 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki 32 C 1003/07-22"). Werden hingegen Flugzeug und Fluggesellschaft gewechselt, ist nach der VO von zwei separaten Flügen auszugehen, für die beide gesondert die Anwendungsvoraussetzungen geprüft werden müssen. Vergl. Urteil des BGH AZ: Xa ZR 113/08 (bei Google auffindbar unter "Reise-Recht-Wiki Xa ZR 113/08"). Erfolgt das in deinem Fall, ist die VO auf den entscheidenden Flugteil Mandalay Bangkok jedoch nicht anwendbar.

Das bedeutet für deinen Fall, wurde der gesamte Rückflug von der selben Airline im selben Flugzeug durchgeführt, ist die VO grundsätzlich auf deinen Fall anwendbar und du kannst aus ihr alle Rechte wegen Annullierung gem. Art. 5 VO geltend machen. Dies wären insbesondere ein Rechte auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO und ein Recht auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO. Im Rahmen der Ausgleichszahlung ist jedoch noch zu beachten, dass die Airline eine solche Zahlung nur dann erbringen muss, wenn sie nicht nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 abs. 3 VO zurückgeht.

 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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