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Ich bin gemeinsam mit 4 Arbeitskollegen von Hamburg über Frankfurt nach Madrid mit der Lufthansa geflogen. In Hamburg gab es einige Verzögerungen, weil an der Maschine irgendein technischer Defekt am Triebwerk festgestellt worden war. Das war recht schnell behoben. Trotzdem landeten wir in Frankfurt zu spät, um unseren Anschlussflug nach Madrid zu bekommen. Am Schalter sagte uns die Dame der Lufthansa nach langer Wartezeit, dass sie uns leider nicht weiterhelfen könne. Wir wären zu spät am Gate erschienen. Erst nach mehrmaligen Diskussionen und unserer Drohung, ansonsten den Vorgesetzten zu holen, wurden wir auf einen anderen Flug umgebucht.

Durch die ganzen Umbuchungen und Verspätungen kamen wir erst kurz nach Mitternacht in Madrid an. Wir mussten alle nach Valldolid für einen Geschäftstermin. Da wir so spät in Madrid nicht mehr weiterkonnten, mussten wir uns ein Hotel nehmen. Wir sind zu fünft mit dem Taxi vom Flughafen ins Hotel.

Jetzt verweigert Lufthansa unsere Forderungen nach Entschädigung und Schadensersatz für Hotel, Mahlzeiten, Taxikosten und Telefonkosten mit dem Hinweis, dass sie "den Entlastungsbeweis" nach der FluggastVO 261/2004 führen könnten und die Vorfälle als außergewöhnliche Umstände betrachten.

Was können wir hier machen? Haben wir Ansprüche gegen die Lufthansa?

Haben wir zusätzlich möglichen Ansprüchen auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen der Flugverspätung auch Möglichkeiten, den verpassten ersten Termin des Geschäftstermins und Verdienstausfall oder entgangenen Gewinn zu fordern?

Hat jemand hier Erfahrung mit Lufthansa?

Vielen Dank für die Kommentare!
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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67 Antworten

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Meine Empfehlung:

Kanzlei Bartholl und Partner aus Berlin.

(Es gibt mehrere Rechtsanwaltskanzleien, die Bartholl & Partner heißen. Ich habe die Kanzlei gefunden, wenn man nach "Rechtsanwalt Jan Bartholl" oder "Fachkanzlei Flugrecht Bartholl" googelt).

TOP Kanzlei mit guten und netten Anwälten. Meine Versicherung hat mir die Kanzlei zum Glück vermittelt. Sofort Termin. Alles ging total einfach. Mail mit den Unterlagen hinsenden und schon haben die sich gemeldet und mir gesagt, was wir machen und wie wir vorgehen. Ich muss allerdings zugeben, dass die Fluggesellschaft und der Versicherer der Fluggesellschaft sich gaaanz schön lange Zeit gelassen haben. Daher war meine Sache erst nach mehreren Monaten zu Ende. Ob das immer so ist weiß ich nicht.

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Hallo zusammen: Unser Fall betraf eine Gepäckverspätung und zusätzlich noch einen Gepäckverlust des kleineren Koffers mit der Air Berlin. Wir haben ewig mit Air Berlin und dieser Firma Dolfi 1920 versucht, die Geschichte zu lösen. Das Ergebnis war ein Gutschein über 50 Euro und die Reparatur unseres Koffers, wenn wir ihn den dort auch noch einliefern.

Irgendwann wurde es uns zu blöd. Wir fühlten uns dort immer als Bittsteller. Nie wurde uns wirklich geholfen. Wir haben uns dann entschlossen, einen Fachanwalt für Gepäckrecht einzuschalten. Unser Rechtsschutzversicherer hat uns sofort geholfen. Wir haben dann alle Unterlagen an die Kanzlei Bartholl Legal Services nach Berlin geschickt und die haben sich bei uns gemeldet. Ich habe dann mit der Rechtsanwältin und sogar einmal mit Herrn Bartholl persönlich gesprochen. Die Anwälte haben sich wirklich sehr um uns gekümmert. Das war kein Vergleich zu Air Berlin oder Dolfi 1920.

Die Anwälte haben dann mit dem Rückversicherer oder Haftpflichtversicherer der Air Berlin verhandelt und für uns SAGENHAFTE 2870,55 € ausgehandelt. Da waren wir richtig baff. Wir hatten ein gutes Gefühl bei den Anwälten, aber das die so gut sind, hatten wir nicht erwartet.

Es hat zwar etwas gedauert aber nach 11 Monaten konnten wir uns dann endlich über das Geld freuen und damit gleich den nächsten uröaub buchen cheeky

 

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Condor wollte uns erst einen Fluggutschein ausstellen. Ich habe etwas gezögert, weil wir nicht ganz genau wussten, ob wir nächstes Jahr nochmal mit Condor in Urlaub fliegen. Da hätte uns ein Gutschein dann nichts genutzt. Außerdem ist Geld ja immer noch schöner. Hab mich dann umgehört und die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl eingeschaltet (Achtung bei Suche übers Internet, es gibt viele Rechtsanwälte Bartholl, die Fachanwälte für Flugrecht heißen BARTHOLL LEGAL SERVICE Sophie-Charlotten-Str. 9, 14059 Berlin Charlottenburg).

coolcoolcoolyes Jetzt haben wir unser Geld und zwar über 4200 Euro (surprise) statt eines blöden Gutscheins. Mann bin ich froh, dass ich das gemacht habe. Hinterher ist man ja immer schlauer, aber wie soll Otto Normalverbraucher das wissen, dass Condor erst mit einem Fluggutschein lockt??? Ich dachte ein Gutschein ist ja so schlecht nicht. Nie im Leben hätte ich gedacht, dass Condor uns über 4200 Euro zahlen muss. 

Ich rate euch echt, sowas von Anwälten überprüfen zu lassen. Fluggesellschaften scheinen die Dummheit der Verbraucher echt auszunutzen. Fast wäre ich auch hereingefallen.

Hier die Geldnachricht von Condor an unseren Anwalt:

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 

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SunExpress Entschaedigung Musterbrief

Das schlimme bei uns war, dass die SunExpress einfach nichts gemacht hat. Was soll man da machen? Da steht man völlig hilflos und weiß nicht weiter. Ich hatte den in meiner Verzweiflung einen letzten Brief per Einschreiben geschickt, aber das hat die nicht die Bohne interessiert.

Unsere Freunde (die auf dem Urlaub mit waren) hatten einen guten Tip für eine Anwaltskanzlei. Denen haben wir dann die Sache übergeben. Es klappte alles sehr gut für uns, wobei ich nicht weiß, wie andere Fälle sind und ob wir nur Glück hatten!? Ich habe die Sache erstmal mit dem Rechtsanwalt besprochen, dann haben wir denen alle Unterlagen geschickt. Meine Frau und ich mussten dann noch die Vollmacht, die Mandatsvereinbarungen und die Vergütungsvereinbarungen unterschreiben und dort hinsenden, dann ging es recht schnell. Ich kann mich nicht genau erinnern aber länger als 2 Monate hat das nicht gedauert. 

Ich habe im Fernsehen eine Reportage gesehen, dort haben sie gezeigt, dass die Mitarbeiter bei den FLuggesellschaften darauf geschult werden, auf stur zu stellen und alle Kundenanfragen erstmal falsch oder gar nicht zu beantworten. Die Kunden sollen immer glauben, dass sie keine Rechte hätten. In der Reportage wurde sogar mit verdeckter Kamera gefilmt und ein Vorgesetzter von den Fluggesellschaft-Mitarbeitern sagte denen, sie sollten den Kunden einfach sagen, NEIN, sie haben keine Rechte. Mehr nicht. 

Genauso war es bei uns auch. Ich war total verunsichert dass die SunExpress sich überhaupt nicht gemeldet hatte. Zum Glück haben wir unsere Entschädigung bekommen. Aber ich befürchte dass viele andere ihr Geld nicht sehen. Wofür taugen diese EU-Gesetze eigentlich?

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Iberia hat uns das schöne Märchen aufgebunden, dass unsere wirklich ärgerliche Flugverspätung in Madrid auf einen Streik zurückzuführen wäre. Ich hatte das erst geglaubt. Erste Zweifel kamen dann auf, nachdem andere Reisende am Flughafen nach 4 Stunden warten erneut nachgefragt hatten, warum es nicht weitergeht. Plötzlich war von Streik nicht mehr die Rede, sondern es hieß an der Maschine läge ein technischer Defekt vor, der erst behoben werden müsste. Sehr seltsam. Es war sehr ärgerlich, den ganzen Tag am Flughafen verbringen zu müssen.

Als wir aus dem Urlaub wiederkamen hat mir ein anderer Reisender eine mail zugeschickt und gesagt, er wird von der Iberia 600 € Entschädigung wegen der Flugverspätung verlangen. Da Iberia uns wirklich nicjt gut behandelt hat, habe ich mich dem angeschlossen und auch für mich und meine Frau 1200 € Entschädigung angefordert. Iberia hat nichts gemacht. Ich habe dann nochmal mit einem Einschreibebrief gemahnt: wieder nichts. Fast hätte ich die Sache aus den Augen verloren, zum Glück habe ich dann nach 8 Monaten nochmal dran gedacht und meine Frau  und ich haben uns dann entschlossen, einen Anwalt einzuschalten. 

Es war in unserem Fall so wie alle anderen hier auch schreiben. Erst hat die Iberia einfach nichts gemacht, als unser Anwalt dann für uns gegen Iberia vorging, gab es innerhalb von einem Monat die Zusage, dass 1200 € sofort gezahlt werden und nach einigen weiteren Wochen hatten wir dann den Scheck von der Iberia im Briefkasten.

Iberia Flugverspaetung

Ich weiß heute dass ich irgendwelchen Aussagen der Iberia keinen Glauben mehr schenken würde. Die Fluggesellschaften scheinen ihre Mitarbeiter darauf zu trimmen, Verbrauchern Sand in die Augen zu streuen und gezielt irgendwelche Ausreden zu verbreiten. Ziel ist es immer, die Verbraucher in die Irre zu führen, damit auch ja niemand auf die Idee kommt und die gesetzlich festgeschriebene EU-Gesetz Entschädigung bei Flugverspätungen einklagt. Schade, dass dxie so mit Kunden umgehgen.

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Meine Frau und ich sind aus der Scheiz und haben mit den Anwälten der Kanzlei Dr. Bartholi und Partner gute Erfahrungen gemacht. Unsere Rechtsschutzversicherung hat uns eine Kostengutsprache gegeben und uns dann an die Kanzlei von Herrn Dr. Bartholl vermittelt. Die Versicherung hat das gesamte Dossier übermittelt und Herr Dr. Bartholl hat sich bei mir persönlich mehrfach gemeldet und mit mir gemeinsam das Vorgehen besprochen. Es war eine sehr angenehme Atmosphäre.

Die Lufthansa hat uns dann knapp 2000 Franken Schadensersatz für die Verspätungen bezahlt. Das war ein besonders gutes Ergebnis, weil wir nur mit ca. 500 Franken gerechnet hatten.

Lufthansa Verspaetung Entschaedigung

Lufthansa Verspaetung Schadensersatz

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Also, hier nochmal für alle zum Mitschreiben:

JA, die Fluggesellschaft muss dem Fluggast die VORGERICHTLICHEN RECHTSANWALTSKOSTEN gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erstatten.

MCCoolway hat sich ja schonmal die Mühe gemacht und hier im Forum schon eine Liste von vielen guten Urteilen verschiedenster Gerichte in Deutschland gepostet, die alle immer das gleiche entschieden haben: Die Fluggesellschaft hat zusätzlich zur Entschädigung und Ausgleichszahlung pro Nase auch die Anwaltskosten zu zahlen.

Leider lassen sich offenbar immer wieder Fluggäste von den Tricks und Nebelkerzen der Airlines blenden und fragen unterwürfig und völlig verängstigt nach den Anwaltskosten. In Deutschland muss der Anspruchsgegner, dem gegenüber berechtigterweise Forderungen geltend gemacht werden, die ausgelösten Rechtsverfolgungskosten (sprich: üblicherweise Rechtsanwaltskosten + Mahnverfahrenskosten + Gerichtskosten) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG = früher BRAGO) erstatten. Dieser Grundsatz ist gesetzlich in §91 ZPO festgelegt, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten, zu erstatten hat. Die Vorschrift des §91 ZPO dient dem Grundsatz der sog. Kostengerechtigkeit.

So sehen es auch die Gerichte in Deutschland:

 

  1. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast die zur vorgerichtlichen Geltendmachung eines Ausgleichszahlungsanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten unabhängig von einer vorangehenden Inverzugsetzung zu erstatten.

    Zwar ist der immaterielle Anspruch auf Ausgleichszahlung kein originärer Schadensersatzanspruch. Diesbezügliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Pflichtverletzung gleichwohl eine Schadensposition im Sinne der §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 BGB sein (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 56; Einf. v. § 631, Rn. 17e; § 634, Rn. 8; BGH NJW 2003, 3766). Es handelt sich regelmäßig um erforderliche und zweckdienliche Kosten der Rechtsverfolgung (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 57; Woitkewitsch MDR 2012, 500 m.w.N.). Denn der Fluggast steht als Verbraucher einem international agierenden Unternehmen (hier: Ryanair Ltd. aus Irland) gegenüber; die materielle Rechtslage - neu gesetztes EU Recht - befindet sich in stetiger Rechtsfortbildung. Somit bedarf der Anspruchsteller anwaltlicher Unterstützung. Die infolge der Mandatierung freiwillig getätigten Aufwendungen stellen sich als zurechenbar veranlasste Schadensposition dar.

  2. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Der Anspruch auf Erstattung von angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. RVG besteht unabhängig davon, ob der Fluggast die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts in Verzug gesetzt hat oder nicht.

     

    Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Inverzugsetzung erstattungsfähig (a.A.: Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.07.2013, 3 C 219/12Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 21.01.2014, 3 C 2973/13 (32)AG Charlottenburg, Urteil vom 17.01.2014, 234 C 237/13Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.07.2013, 564 C 267/13Amtsgericht Geldern, Urteil vom 06.05.2014, 4 C 117/14AG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 147 C 60/14 n.v.: Anspruch nur gemäß § 286 BGB). Zw

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Lieber Fragensteller,

auf ihre Frage möchte ich Folgendes antworten:

Ansprüche nach VO(EG) 261/2004

Artikel 9 VO

Zunächst einmal könnte sich in einem Fall wie Ihrem ein möglicher Ersatzanspruch aus der europäischen Fluggastrechte-VO ergeben. Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer im Fall einer Verspätung gem. Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 9 VO verpflichtet dem Reisenden unentgeltlich Betreuungsleistungen anzubieten, wozu sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zählen. Vergleiche Artikel 9 VO:

Artikel 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Artikel 7 VO

Zum anderen besteht seit der Entscheidung des EuGHs in der Rechtssache Sturgeon u.a. ./. Condor Flugdienst GmbH und Air France SA (zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki C-402/07 und C-432/07") auch für Reisende, die ihr Ziel erst mit einer erheblichen Verspätung von drei oder mehr Stunden erreichen, ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 VO. D.h. allein aufgrund der erheblichen Verspätung ist die Airline verpflichtet dem Reisenden einen pauschalen Schadenersatz zu zahlen, der sich in seiner Höhe nach der Länge der Flugstrecke bestimmt. 

außergewöhnliche Umstände Art. 5 Abs. 3 VO

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Lufthansa eine Zahlung von Schadenersatz mit dem Verweis auf einen erfolgreich geführten Entlastungsbeweis verweigert. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass die VO grundsätzlich die Möglichkeit kennt, dass ein Anspruch nach dieser VO allein deshalb entfallen kann, weil der Grund für die Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. So heißt es in Artikel 5 Abs. 3 VO: 

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Diese Entlastung ist nach der VO daher ausdrücklich im Rahmen der Forderung von einer Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO möglich. Allerdings ist es schlichtweg falsch, dass eine solche Entlastung auch bei einer Forderung nach Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO möglich wäre. Die Rechtsprechung hat daher bereits in einer Vielzahl von Urteilen festgestellt, dass eine Anwendung des Artikels 5 Abs. 3 VO auf die Forderung nach Betreuungsleistungen nicht anwendbar ist und die Luftfahrtunternehmen daher auch beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zur Erbringung von Betreuungsleistungen verpflichtet sind. Vergl. u.a. EuGH, Urteil v. 31.01.2013 AZ: C-12/11 (zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki C-12/11") oder OLG Koblenz, Urteil v. 11.01.2008 AZ: 3 C 1698/10 -32 (bei Google eingeben "3 C 1698/10 - 32 reise-recht-wiki")
 
D.h. für ihren Fall, Lufthansa wäre auch beim tatsächlichen Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen dazu verpflichtet gewesen, Ihnen die oben genannten Betreuungsleistungen unentgeltlich zu gewähren. Da sie dies nicht getan haben, steht Ihnen nun Schadenersatz in Höhe der von Ihnen selbst aufgewendeten Kosten für Unterkunft, Taxifahrt, Mahlzeiten und Telefonate zu. Vergl. z.B. EuGH, Urteil v. 31.01.2013 AZ: C-12/11 (zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki C-12/11") oder AG Erding, Urteil v. 15.11.2006 AZ: 4 C-661/06 (zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki 4 C-661/06")
 
Einen zusätzlichen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 VO würde Ihnen dann zustehen, wenn sie eine große Verspätung von 3 oder mehr Stunden am Endziel erlitten haben (vergl. Urteil EuGH Sturgeon) und sich die Lufthansa nicht erfolgreich auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen berufen kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Ursache für die Verspätung (hier wohl Probleme mit dem Triebwerk) als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren wäre. Laut EuGH-Urteil in der Rechtssache Wallentin-Hermann ./. Alitalia ( Googleeingabe "reise-recht-wiki C 549/07") ist dies bei einem technischen Problem nur dann der Fall, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Dies erscheint beim Vorliegen eines Triebwerkschadens grundsätzlich jedoch nicht der Fall zu sein, da ein solcher Schaden, wie das LG Düsseldorf mit Urteil v. 07.05.2009 (bei Google einzugeben "reise-recht-wiki 22 S 215/08") entschied, im direkten Organisations- und Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens liegt. Daher ist es in Ihrem Fall wichtig zu wissen, was genau die Ursache für die Verspätung war und aus welchen Gründen Lufthansa zu dem Eregbnis kommt, dass es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Meiner Auffassung nach ist diese Entlastung nämlich beim Vorliegen eines Triebwerkschadens der zügig behoben werden kann wohl eher nicht gegeben. 
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Lieber Fragesteller,

um einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen zu können, kommt es vor allem auf eine Verspätung am Zielflughafen an. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie kam durch die Verspätungen erst kurz nach Mitternacht in Madrid an.Damit ist eine Verspätung am Zielflughafen gegeben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider geben Sie keine genauen Zeiten an. Somit ist es mir nicht möglich genauere Angaben diesbezüglich zu machen.

Richtigerweise muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Im vorliegenden Fall wurde Ihnen als Grund für die Verspätung ein technischer Defekt am Triebwerk genannt.

Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.  Dazu auch die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 -Az.: 21 S 263/06 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.:  7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

Somit kann sich Lufthansa im vorliegenden Fall nicht durch das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands entlasten und muss Ihnen Ausgleichszahlungen leisten.



 

 

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