Im Falle einer Flugverspätung ergeben sich zunächst einmal Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 und Artikel 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zahlen. Vergleiche Artikel 9 VO:
(1) Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.
Diese Leistungen wurden in Ihrem Fall von der Fluggesellschaft nicht erbracht.
Zum anderen könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 haben. Dieser bestimmt sich aus der Entfernung und wird wie folgt bemessen:
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Auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Entfernung zwischen Hamburg und Madrid beträgt 1.785 km. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR pro Fluggast geltend machen.
Sie geben als Grund für die Verspätung einen technischen Defekt an. Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (Das Urteil kann man im Internet im Volltext finden. Dafür "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil kann man im Internet im Volltext finden. Dafür einfach "reise-recht-wiki Az.: 29 C 2088/09" bei Google eingeben)
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.
Damit kann sich die Fluggesellschaft im folgenden Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Sie haben also gem. Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf 400 EUR pro Fluggast.
Desweiteren muss Lufthansa Ihnen die Kosten für Hotel, Mahlzeiten, Taxi und Telefon gem. Artikel 9 der VO Nr.261/2004 erstatten. <