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+99 Punkte
Ich bin gemeinsam mit 4 Arbeitskollegen von Hamburg über Frankfurt nach Madrid mit der Lufthansa geflogen. In Hamburg gab es einige Verzögerungen, weil an der Maschine irgendein technischer Defekt am Triebwerk festgestellt worden war. Das war recht schnell behoben. Trotzdem landeten wir in Frankfurt zu spät, um unseren Anschlussflug nach Madrid zu bekommen. Am Schalter sagte uns die Dame der Lufthansa nach langer Wartezeit, dass sie uns leider nicht weiterhelfen könne. Wir wären zu spät am Gate erschienen. Erst nach mehrmaligen Diskussionen und unserer Drohung, ansonsten den Vorgesetzten zu holen, wurden wir auf einen anderen Flug umgebucht.

Durch die ganzen Umbuchungen und Verspätungen kamen wir erst kurz nach Mitternacht in Madrid an. Wir mussten alle nach Valldolid für einen Geschäftstermin. Da wir so spät in Madrid nicht mehr weiterkonnten, mussten wir uns ein Hotel nehmen. Wir sind zu fünft mit dem Taxi vom Flughafen ins Hotel.

Jetzt verweigert Lufthansa unsere Forderungen nach Entschädigung und Schadensersatz für Hotel, Mahlzeiten, Taxikosten und Telefonkosten mit dem Hinweis, dass sie "den Entlastungsbeweis" nach der FluggastVO 261/2004 führen könnten und die Vorfälle als außergewöhnliche Umstände betrachten.

Was können wir hier machen? Haben wir Ansprüche gegen die Lufthansa?

Haben wir zusätzlich möglichen Ansprüchen auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen der Flugverspätung auch Möglichkeiten, den verpassten ersten Termin des Geschäftstermins und Verdienstausfall oder entgangenen Gewinn zu fordern?

Hat jemand hier Erfahrung mit Lufthansa?

Vielen Dank für die Kommentare!
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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67 Antworten

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Sie sind mit Lufthansa von Hamburg über Frankfurt nach Madrid geflogen. Dabei hatte Ihre Maschine aufgrund technischer Probleme eine Verspätung in Hamburg. Durch diese haben Sie Ihren Anschlussflug in Madrid verpasst, wodurch Sie mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen in Madrid angekommen sind.

Im Falle einer Flugverspätung ergeben sich zunächst einmal Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 und Artikel 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.  Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zahlen. Vergleiche Artikel 9 VO:

(1) Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Diese Leistungen wurden in Ihrem Fall von der Fluggesellschaft nicht erbracht.

Zum anderen könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 haben. Dieser bestimmt sich aus der Entfernung und wird wie folgt bemessen:

  • Auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Hamburg und Madrid beträgt 1.785 km. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR pro Fluggast geltend machen.

Sie geben als Grund für die Verspätung einen technischen Defekt an. Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (Das Urteil kann man im Internet im Volltext finden. Dafür "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat


AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil kann man im Internet im Volltext finden. Dafür einfach "reise-recht-wiki Az.: 29 C 2088/09" bei Google eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Damit kann sich die Fluggesellschaft im folgenden Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Sie haben also gem. Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf 400 EUR pro Fluggast.

Desweiteren muss Lufthansa Ihnen die Kosten für Hotel, Mahlzeiten, Taxi und Telefon gem. Artikel 9 der VO Nr.261/2004 erstatten. <

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Hallo,

 

Sie sind mit Lufthansa von Hamburg über Frankfurt nach Madrid geflogen. Dabei hatte Ihre Maschine aufgrund technischer Probleme eine Verspätung in Hamburg. Durch diese haben Sie Ihren Anschlussflug in Madrid verpasst, wodurch Sie mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen in Madrid angekommen sind.

Im Falle einer Flugverspätung ergeben sich zunächst einmal Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 und Artikel 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.  Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zahlen. Vergleiche Artikel 9 VO:

(1) Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Diese Leistungen wurden in Ihrem Fall von der Fluggesellschaft nicht erbracht.

Zum anderen könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 haben. Dieser bestimmt sich aus der Entfernung und wird wie folgt bemessen:

  • Auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Hamburg und Madrid beträgt 1.785 km. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR pro Fluggast geltend machen.

Sie geben als Grund für die Verspätung einen technischen Defekt an. Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.


EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (Das Urteil kann man im Internet im Volltext finden. Dafür "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat


AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil kann man im Internet im Volltext finden. Dafür einfach "reise-recht-wiki Az.: 29 C 2088/09" bei Google eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Damit kann sich die Fluggesellschaft im folgenden Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Sie haben also gem. Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf 400 EUR pro Fluggast.

Desweiteren muss Lufthansa Ihnen die Kosten für Hotel, Mahlzeiten, Taxi und Telefon gem. Artikel 9 der VO Nr.261/2004 erstatten

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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

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Wir hatten mit SunExpress eine Flugverspätung über 13 Stunden gehabt. Ich habe im Internet lange recherchiert, wie man am besten vorgeht und wie das ganze abläuft. Es ist fast immer so, dass die FLuggesellschaften nicht reagieren oder die Sachen auf die lange Bank schieben.

Aus unserer Erfahrung kann ich sagen, dass es das beste ist, wenn man die Sache gleich in kompetente Hände gibt. Wir sind rechtsschutzversichert, daher kann ich nicht sagen, was es kostet, wenn man einen Anwalt beauftragt. Wir haben die Kanzlei Bartholl aus Berlin beauftragt. Die sind in ganz Deutschland tätig. Man kann weitere Infos über die Seite

EU-Passagierrechte

erfahren. Den Anwalt haben wir nach langer Auswahl und mühsamen Recherchen von Bewertungen über

GOOGLE

gefunden.

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Ich habe gute Erfahrungen mit den Rechtsanwälten Bartolli aus Berlin gemacht. Wurde von Rechtsanwalt Oliver Schafeld betreut. Der Anwalt war sehr freundlich und vor allem ging bei ihm alles unkompliziert und schnell.

Beantwortet von (2,640 Punkte)
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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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Ich kann euch nur diese Kanzlei hier empfehlen. Ich hatte eigentliche keine große Sache, aber wie die Eurowings mit mir umgesprungen ist, wollte ich einfach nicht so akzeptieren. Habe dann einen Rechtsanwalt gesucht, der sich in so was auskennt. Es werden meist die gleichen 5 - 10 Kanzleien genannt in Foren und Tests. Im Reiserecht gibt es nicht so viele. Also habe ich mich an die Kanzlei gewendet, die in diesem Test gewonnen hatte. Frau Weber hat mich erstmal gebeten, das ganze in einer mail zu schildern und die Unterlagen miteinzureichen. Habe ich gemacht und nur einen Tag später kam schon ein Anruf von Rechtsanwalt Oliver Schafeld. Herr Schafeld hat mir alles sehr nett erklärt und mir viele Sachen erklärt, die ich nicht wusste. Obwohl ich nur eine kleine Sache hatte, bei der es nur um wenig Geld ging, haben sich die Anwälte sehr freundlich um mich gekümmert. 

Ich weiß das zu schätzen und kann nur meine Empfehlung aussprechen!

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