Lieber Fluggast,
in Ihrem Fall wurde Ihr Flug von 09:50 auf 20:25 verschoben. Es geht aus Ihren Ausführungen leider nicht genau hervor, ob es sich um eine Pauschalreise oder einen sogenanten "Nur-Flug" handelt. Aus diesem Grund möchte ich Ihnen einen groben Überblick über beide SItuationen verschaffen.
(1) Pauschalreise
Im Fall einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
Zunächst ist es wichtig festzustellen, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sie schildern bereits, dass in den AGB´s steht, dass es zu Flugplanänderungen kommen kann. Damit sind die Flugzeiten wohl eher kein fester Bestandteil des Vertrages geworden.Sind die Flugzeiten kein fester Bestandteil geworden, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
Im vorliegenden Fall betrifft es nach wie vor den Abreisetag. Jedoch ist davon auszugehen, dass Sie mitten in der Nacht erst landen werden und damit könnte zumindest eine Verkürzung der Nachtruhe vorliegen.
Weiterhin ist wichtig zu erwähnen, dass unter einigen Umständen Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Leider nennen Sie keine genauen Zeiten, wann Sie ankommen werden. jedoch hängt die Entscheidung wohl tatsächlich vom Einzelfall ab.
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
(2) Nur-Flug
Bei einem sogenannten Nur Flug können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. In Ihrem Fall kann die Verspätung von über 10 Stunden bereits als Annullierung des ursprünglichen Fluges gewertet werden.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Leider geben Sie weder den Abflughafen noch den Zielflughafen an. Die Höhe bemisst sich nach Art. 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Eine Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Liegt ein solcher außergewöhnlicher Umstand vor, so muss die Fluggesellschaft diesen auch beweisen. Allein der pauschale Hinweis auf das Vorliegen ist nicht ausreichend.