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Hallo,

wir haben über Etihad einen Flug von München über Abu Dhabi nach Colombo gebucht. Leider hatten wir in München so viel Verspätung, dass wir unseren Anschlussflug in Abu Dhabi verpasst haben. Wir haben von Etihad ein Hotel gestellt bekommen und sind dann am nächsten Abend nach Colombo weitergeflogen. Insgesamt betrug die Verspätung 16 Stunden und 35 Minuten. Zusätzlich haben wir den ersten Tag der Rundreise verpasst.

Leider hab ich von Etihad keine Bestätigung über die Verspätung erhalten.

Welche Rechte hab ich in dieser Angelegenheit und wie soll ich am Besten vorgehen?

Vielen lieben Dank im Voraus.

Susanne

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo Susanne,

Fluggäste, die einen Flug von einem EU-Staat aus starten, können ihre Ansprüche auf der Grundlage der europäischen Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 geltend machen.

 

 

Sie könnten einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 6 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung haben.

 

Seit dem EuGH Urteil vom 19.11.2009 (verb. Rs. C-402/07 – Sturgeon ./. Condor und C-432/07 − Böck u.a. ./. Air France, Slg 2009 I-10923 = RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43 = ZLW 2010, 75 m. Anm. Gogl) darf der Artikel 7 Absatz 1 VO auch bei großer Verspätung analog angewendet werden und dem Reisegast steht eine Ausgleichszahlung zu, sofern ein Zeitverlust von mindestens drei Stunden erlitten wurde.

 

Für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung muss eine  Abflugverspätung in den Grenzen des Art. 6 Absatz 1 VO vorliegen.


Der EuGH Hat in seinem Urteil vom 26.02.2013 in der Rechtssache Folkerts ./. Air France (Rs. C-11/11, RRa 2013, 78 = NJW 2013, 1291 = EuZW 2013, 434) festgelegt, dass für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung der Zeitpunkt der Ankunft einschlägig ist und nicht der Zeitpunkt des Abfluges. 

 

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs orientiert sich an der Flugentfernung. Die Verordnung bestimmt, dass bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort des Fluges (Artikel 7 Absatz 1 VO) zu Grunde zu legen ist und dass die genannten Entfernungen nach der Methode der „Großkreisentfernung“ ermittelt werden müssen (Artikel 7 Absatz 4 VO).

 

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort (also das Endziel) zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(BGH Urteil vom 14.10.2010 − Xa ZR 15/10 (RRa 2011, 33 = NJW-RR 2011, 355 = ZLW 2012, 297)

 

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegeben, beträgt diese bei Entfernungen bis zu 1.500 km 250,00 €  je Fluggast. 400,00 € können Fluggäste bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km verlangen. Damit ist festgelegt, dass nur eine Ausgleichszahlung von maximal 400,00 €bei innergemeinschaftlichen Flügen möglich ist. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die 3.500 km überschritten werden. 

 

Bei Flügen, die nicht als innengemeinschaftliche Flüge gelten und eine Flugentfernung über 3.500 km vorliegt, beträgt die Ausgleichszahlung 600,00 € je Fluggast.

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Guten Tag Susanne,

Ihre Rechte ergeben sich ganz klar aus der EG-Verordnung 261/2004.

Diese Verordnung bietet Ihnen eine Anspruchsgrundlage für etwaige Betreuungs- und Ausgleichsleistungen bei einer Nichtbeförderung.

In Ihrem Fall wurde ein Zwischenstopp auf einem Flughafen gemacht, der nicht das Endziel der Reise darstellen sollte. Somit kommt es hier zu der Problematik, dass durch die Verspätung des Zubringerfluges, der Anschlussflug leider verpasst wurde.

Die anzuwendende Rechtsgrundlage ist gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung Art.7 I 2 VO (EG) 261/2004. Danach heißt es: "Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt."

Dies bedeutet, dass Sie Entschädigung verlangen können, da Sie mehr als die Stunden, sogar 16,5 Stunden zu spät am Reiseziel ankamen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07 – Sturgeon).

Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Die Fluggesellschaft muss bei Teilstrecken dafür sorgen, dass den Reisenden am Umsteigeflughafen genug Zeit zum umsteigen bleibt. Ein Luftfahrtunternehmen hat nur dann einen verpassten Anschlussflug nicht zu vertreten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich auch unter Anwendung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.08.2008, 29 C 884/08-21).

Insgesamt haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund einer Nichtbeförderung, da der Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges nicht erreicht werden konnte. (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Gemäß Art.8 und 9 der Verordnung haben Sie zudem einen Anspruch auf Betreuungsleistungen, in Form von einer Hotelübernachtung inkl. Transfer, Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.

 

Wichtig ist allerdings, dass die Flüge als Einheit gebucht wurden, die lediglich in Teilstrecken untergliedert wurden. Denn bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug.

Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen wird nach der Entfernung zwischen Abflug- und Ankunftsort gerechnet. Bei Ihnen handelt e sich um eine Flugentfernung von über 3.500 km. Dies bedeutet, dass Ausgleichszahlungen in Höhe von 600,00 € je Fluggast gezahlt werden müssen.


 

 

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Lieber Fragesteller,

das Thema 'Verpasster Anschlussflug' war Gegenstand diverser Gerichtsverfahren, sodass hier ein kleiner Einblick in die Rechtsprechung gegeben werden soll, damit Sie eine Orientierung haben:

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Viel Erfolg!

 

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Liebe Susanne,

in deinem Fall kommen vor allem ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechte-VO oder ein Anspruch auf Schadenersatz nach dem Übereinkommen von Montreal in Betracht. 

Anspruch nach EU-VO

In deinem Fall kommt zunächst einmal ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO in Betracht. Die Verordnung selbst gewährt zwar Reisenden, die lediglich eine Verspätung erlitten haben einen solchen Anspruch nicht. Allerdings entschied der EuGH im Fall Sturgeon u.a. ./. Condor Flugdienst GmbH und Air France SA (in der Googlesuche zu finden unter "reise-recht-wiki C-402/07 und C-432/07"), dass auch Reisenden, die ihr Endziel erst mit einer Verspätung von 3 oder mehr Stunden erreichen grundsätzlich ein solcher Anspruch auf Ausgleichsleistungen zusteht. Eine solche Verspätung ist in deinem Fall gegeben. Deshalb ist hier lediglich noch zu beachten, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 5 Abs. 3 VO immer dann entfällt, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück zu führen ist. Daher wäre in deinem Fall wichtig zu wissen, wieso es zu der Verspätung auf eurem Flug von München nach Abu Dhabi gekommen ist. Nur mit dieser Info lässt sich die Frage beantworten, ob in deinem Fall ein solch außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat, aufgrund dessen sich die Airline erfolgreich entlasten kann. Ist dies nicht der Fall, hast du grundsätzlich einen Anspruch gegen die Airline auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO. In deinem Fall beträgt diese 600 € pro Person.

Anspruch nach MÜ

Außerdem könntest du daneben noch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verspätung gem. Art. 19 MÜ gegen deinen Vertragspartner bzw. die ausführende Airline haben. Nach diesem Anspruch kannst du im Gegensatz zu dem Anspruch nach der EU-VO nur konkrete Schäden ersetzt verlangen, wie z.B. Kosten für eine notwendig gewordene zusätzliche Übernachtung, einen zusätzlichen Transport, Telefonkosten ect. Gem. Art. 12 Abs.1 VO können solche Ansprüche jedoch auf die Zahlung von Ausgleichsleistungen angerechnet werden. Aus diesem Grund lohnt sich in deinem Fall die Geltendmachung eines solchen Anspruches nur dann, wenn dir durch die Verspätung überhaupt konkrete Schäden entstanden sind, die entweder die Summe von 600 € Ausgleichszahlung pro Person übersteigen oder wenn sich die Airline entlasten kann und einen Ausgleichsanspruch gem. Art. 7 VO in deinem Fall gar nicht zu erbringen braucht.

Weiteres Vorgehen

Grundsätzlich ist es schon einmal kein Problem, dass du von Ethiad keine Bestätigung über die Verspätung hast, denn du kannst z.B. auch mit dem neuen Flugticket von Abu Dhabi nach Colombo am nächsten Tag und der Schilderung des bezahlten Hotelaufenthaltes ect. beweisen, dass es zu einer erheblichen Verspätung auf deinem Flug von München nach Abu Dhabi gekommen ist.

Weiterhin würde ich dir empfehlen, dich an Ethiad schriftlich zu wenden, ihnen den hier geschilderten Sachverhalt ebenfalls vorzutragen, wenn möglich sämtliche Belege in Kopie als Beweis für den vorgetragenen Sachverhalt beizufügen und sie aufzufordern, dir die Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO zu leisten. Meist ist es auch sinnvoll dieses Anliegen per Einschreiben zu verschicken, damit du einen Nachweis über den Zugang hast und Ethiad in deinem Schreiben eine Frist zu setzten, innerhalb derer sie Zeit haben, sich zu deinem Anliegen zu äußern.

Viel Erfolg hierbei!

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Lieber Fragesteller,

im vorliegenden Fall ahndelt es sich um eine Verspätung von 16 h 35 Minuten. Grundsätzlich zählt lediglich die Verspätung am Zielflughafen und nicht bereits schon am Abflughafen. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Dies liegt unstrittig im vorliegenden Fall vor. In einem solchen Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dabei nach der Entfernung. Wie folgt setzt sich das zusammen:

a) bei Entfernungen bis zu 1.500 km -250 Euro

b) bei Entfernungen von mehr als 1.500 km bei allen innergemeinschaftlichen Flügen und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km -400 Euro

c) bei Flügen, die nicht als innengemeinschaftliche Flüge gelten und eine Flugentfernung über 3.500 km - 600 Euro

 

Bei Ihnen liegt jedoch die Problematik vor, dass Sie den Flug zwischen Abu Dhabi und Colombo nicht schaffen konnten, da bereits eine Verspätung auf dem Flug von München nach Abu Dhabi vorlag und Sie aufgrunddessen den nächsten Flug nicht geschafft haben.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26 Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Das wird auch durch das folgende Urteil bestätigt:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Somit steht Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht entgegen, dass die Verspätung des Zubringerflugzeugs dazu geführt hat, dass Sie den Anschlussflug verpasst haben.

 

 

 

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