Guten Tag Sandra,
Sie können wohl möglich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung (EG-VO 261/2004) aufgrund einer Flugannullierung erheben, da sich Ihr Flug um 20 Stunden verschoben hat. Im Normalfall können Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten ohne größere Konsequenzen verschieben, nicht allerdings, wenn den Passagieren weniger als 2 Wochen vor Abflug Bescheid gegeben wurde. Da in Ihrem Fall die Information über die Verspätung erst kurz vor Abflug bekannt gegeben wurde, haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände, die unmöglich zu verhindern waren, zurückzuführen. (Da kein Hinweis auf solche gegeben wurden, gehe ich im Folgenden nicht weiter darauf ein.)
Der Anspruch ergibt sich je nach Distanz der Flugstrecke gemäß Art.7 EG-VO 261/2004:
… 250 € bei einer Strecke unter 1500 km
… 400€ bei einer Strecke unter 3500 km
… 600€ bei einer Strecke über 3500 km
Des Weiteren haben Sie gemäß Art. 8 der Verordnung Ansprüche auf
… vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen
… oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
Somit können Sie nicht die Kosten für den neu gebuchten Flug und die Fahrt dahin verlangen, allerdings bekommen Sie die den Reisepreis für die Anfahrt nach Hannover und den Preis der ehemaligen Flugtickets erstattet.
Gemäß Art. 9 der Verordnung hätten Ihnen auch gewisse Betreuungsleistungen (z.B.: Mahlzeiten und Erfrischungen Hotelunterbringung und Transport) zugestanden. Diese haben Sie allerdings nicht Anspruch genommen, da Sie nicht warten wollten.
Da Sie nicht rechtzeitig, sondern erst kurz vor Abflug über die Flugzeitenverschiebung informiert wurden, kommen auch Ansprüche aus dem BGB zur Anwendung. Der Beförderungsvertrag, den Sie mit der Fluggesellschaft geschlossen haben, ist immer ein Werkvertrag mit der ausführenden Fluggesellschaft. Die Anspruchsgrundlage ist also der Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB. Eine Verspätung der Erreichung des Reiseziels begründet folglich einen Verzugsschaden (§§ 280 I, II, 286 b BGB).
Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07
(Google-Suche: „BGH XA ZR 166/07 reise-recht-wiki.de“)
Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu.