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Hallo,

ich habe letzte Woche einen Flug für ende Oktober nach Thailand gebucht. Der Flug sollte Montags gehen da ich am Wochenende noch arbeiten muss. Zwei Tage später habe ich eine Email bekommen, dass mein Flug nach vorne verlegt wurde und er schon Sonntag geht. Klingt erstmal nach einem Tag mehr Urlaub, aber ich muss da halt leider arbeiten.

Ich habe bei dem Veranstalter nur den Flug gebucht. Am Telefon hat man mir versichert, dass ich den Flug kostenlos stornieren kann und das schon gezahlte Geld zurück erstattet bekomme. Ich habe den Flug also per Email storniert und mir bei einem anderen Veranstalter einen neuen Flug für Montag gebucht.

Jetzt kam aber leider die Antwort, dass ich doch nicht kostenlos stornieren könnte.

Was kann ich jetzt tun? Es handelt sich schließlich nicht einfach um eine Verschiebung von ein paar Stunden, sondern um einen ganzen Tag. Ich kann den Flug nach der Änderung einfach nicht antreten.

 

Vielen Dank schonmal für die Antwort.

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Hallo Fragesteller,

 

solche Flugverschiebungen kommen im allgemeinen Flugalltag immer wieder vor. Betroffene können sich der Rechte aus der Flugastrechteverordnung EG VO 261/2004 bedienen.

 

Zunächst ist zu klären, ob es sich wohl möglich um eine Annullierung des Fluges handeln könnte. Dies ist allerdings erst der Fall, wenn es sich um eine erhebliche Vorverlegung hält. Von einer erheblichen Verlegung, welche eine Flugannullierung begründet redet man allerdings erst bei einer Vorverlegung von mehr als 10 Stunden. Dies ist bei Ihnen durch die Verlegung um einen ganzen Tag anscheinend zutreffend.

Sie haben nun zwischen drei Möglichkeiten zu wählen:

- Sie treten vom Flug zurück [(AG München, Urteil v. 06.05.2009, 212 C 1623/09)

- Sie können Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €beantragen

- Sie können eine Umbuchung verlangen, welche dem Flugzeitpunkt am nächsten kommt

 

Problematisch ist allerdings, dass Sie weit aus eher als 14 Tage im Voraus über die Verlegung informiert wurden. Somit kommen Ausgleichsleistungen leider nicht in Betracht.

Da Sie sich eh für Möglichkeit 1 entschieden haben und vom Flug zurücktreten möchten, ist dies sowieso nicht relevant.

 

Warum die Airline jetzt sagt, dass Sie doch nicht kostenlos zurücktreten können, ist mir nicht ersichtlich und sollte von Ihnen hinterfragt werden.

Sollten keine Begründungen gegeben werden, dürfte der Rückerstattung rein rechtlich nichts im Wege stehen.

 

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10

„Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.“
(bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)


 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie dem von dir geschildert, können sich grundsätzlich deine Ansprüche aus der VO (EG) 261/2004 ergeben. Im Rahmen dieser VO stellt die Verlegung der Flugzeiten nämlich eine Annullierung gem. Art. 5 VO des ursprünglich von dir gebuchten Fluges dar. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) VO hast du in einem solchen Fall einen Anspruch darauf, dass dir die Airline Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO anbietet. Schaut man nun in Art 8 VO heißt es dort u.a.: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab-schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

    — einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder [...]

D.h. für deinen Fall, dass du von der Airline die gesamten Kosten für dein Flugticket zurück verlangen kannst, ohne dass sie eine etwaige Gebühr für Stornierung oder Ähnliches einbehalten.

Falls der Flug ein Teil einer Pauschalreise sein sollte, den du bei einem Reiseveranstalter gebucht hast, kannst du u.U. auch einen Anspruch auf Rücktritt von der Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB haben. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Verlegung der Flugzeiten eine erhebliche Änderung von wesentlichen Reiseleistungen darstellt. Dies ist in deinem Fall bei einer Verlegung des Hinfluges von Montag auf Sonntag unzweifelhaft nach ständiger Rechtsprechung gegeben. Vergl. u.a. 

  • AG Düsseldorf AZ: 38 C 17568/96
  • AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google Sucheingabe unter "Reise-recht-wiki 318c C 128/00")
  • AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 (bei Google zu finden unter folgender Eingabe "Reise-recht-wiki 30 C 14061/01")
  • AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (bei der Google-Suche zu finden mit "Reise-recht-wiki 232 C8790/08").

​Da diese Voraussetzung in deinem Fall erfüllt ist, kannst du auch gem. §651a Abs. 5 BGB kostenfrei von der Reise zurücktreten, d.h. der Veranstalter hat nicht das Recht eine Stornierungsgebühr einzubehalten.

Daher solltest du dich je nachdem ob es sich bei deinem Flug um einen Nur-Flug handelt mit der Airline bzw. wenn es ein Teil einer Pauschalreise ist mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzten und die Rückzahlung der gesamten Kosten für den Flug verlangen. Viel Erfolg!

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

du willst im Oktober nach Thailand fliegen und hast daher bereits den passenden Flug gebucht. Leider wurde dieser nun auf einen früheren Tag verschoben. Diese Änderung der Flugzeit lässt eine Flugannullierung vermuten.

Im Zuge dessen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass der Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet. Wenn es zu wesentlichen Änderung kommt, kann von einer Aufgabe seitens der Airline ausgegangen werden.

Näheres dazu kannst du in folgendem Urteil nachlesen:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Im beschriebenen Fall wurde dein Flug um einen ganzen Tag nach vorne verschoben. Dies stellt eine erhebliche Änderung des Vertrages dar, sodass von einer Annullierung auszugehen ist. Aufgrund der Annullierung könnte ein Anspruch auf  Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 bestehen.    

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

 

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn:

-  du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen  nur eine geringe Verspätung hat.

 

Die genannten Voraussetzungen wurden eingehalten, sodass kein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht. Ferner kann nun zwischen folgenden Handlungsmöglichkeiten gewählt werden:

-  volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder

-  einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

-  einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder

-  einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frührstmöglichen Zeitpunkt.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Sie haben einen Flug nach Thailand gebucht. Der Flug soll im Oktober stattfinden. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Hinflug von Montag auf Sonntag vorverlegt wurde.

Es handelt sich also um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke befindet sich außerhalb der EU und Sie haben auch eine Verspätung von über 4 Stunden. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast haben.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie bereits mehrere Monate im Vorraus über die Verlegung informiert. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Sie haben also in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. Sie können den Flug also kostenlos stornieren.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Flug nach Thailand wurde von Montag auf Sonntag verschoben. Diesen Flug können Sie nicht antreten, und fragen nach Ihrem Recht den Flug kostenfrei zu stornieren.

Bei einer solchen Abflugverschiebung können sich Rechte für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben.

Dazu das folgende Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Bei Ihnen handelt es sich um eine Vorverlegung von bis zu 24 Stunden. Dies reicht aus, um eine Annulierung Ihres ursprünglichen Fluges anzunehmen.

Im Falle einer Annulierung könnten sich für Sie Ansprüche gemäß Artikel 5 der EU-VO ergeben. So hat das Luftfahrtunternehmen bei dem Sie den Flug gebucht haben Ihnen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9 der EU-VO anzubieten, ebenso wie möglicherweise Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7.

Da Sie mehr als 14 Tage im Voraus von der Änderung informiert wurden stehen Ihnen  leider keine Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zu.

Doch gemäß Artikel 8 Absatz 1 a) haben Sie die Möglichkeit Ihre Flugscheinkosten binnen sieben Tagen vollständig erstattet zu bekommen.

Diese Möglichkeit haben Sie offenbar bereits genutzt. Wieso die Airline Ihnen das Ticket nicht kostenfrei erstattet ist nicht nachvollziehbar.

Deshalb: Ihnen ist zu raten sich nochmals bei Ihrer Airline zu melden, und sich, falls diese weiterhin darauf besteht, Ihnen das Ticket nicht kostenlos zu erstatten, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Hallo,

Sie haben letzte Woche einen Flug für Ende Oktober nach Thailand gebucht. Der Flug sollte Montags gehen da Sie am Wochenende noch arbeiten müssen. Zwei Tage später haben Sie eine Email bekommen, dass Ihr Flug nach vorne verlegt wurde und er schon Sonntag geht. Klingt erstmal nach einem Tag mehr Urlaub, aber Sie müssenn da halt leider arbeiten.

Grundsätzlich ist auch bei der Vorverlegung eines Fluges auf einen anderen Tag von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges auszugehen.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: „ EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Im Falle der Annullierung steht dem Fluggast ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung auf Ausgleichszahlungen zu.

Diese entfallen jedoch leider, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wird.

Dennoch sthet dem Fluggast dann die Möglichkeit zu zwischen den folgenden drei Optionen zu wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Somit können Sie durchaus Ihren Flug kostenfrei stornieren. Somit stimmt die nachträgliche Aussage der Airline nicht.

 

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