Lieber Fragesteller,
Zu dieser Fragestellung hat das Amtsgericht in Frankfurt am Main hat geurteilt, dass der Reisende auch seine außergerichtlichen Anwaltskosten geltend machen kann. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche stellt auch nach Ablehnung der Forderung durch die Fluggesellschaft eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar. Kommt die Airline seiner Pflichten nicht termingerecht nach, so entstehen dem Reisenden zusätzliche Kosten, diese Kosten werden als Verzugsschaden bezeichnet. Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind als Verzugsschaden zu werten (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 257 BGB; vgl. AG Hamburg, Urt. v. 05.12.2006 – 14 C 248/06; "14 C 248/06 Reise-Recht-Wiki.de" bei Google eingebe). Da die Fluggesellschaft nicht nach ihrer ersten Aufforderung zahlte, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, gerät sie in den Verzug. Um die Ausgleichszahlung trotzdem noch zu erlangen, hat der Reisende einen Anwalt einzuschalten (vgl. AG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.05.2013 – 31 C 3349/12 (78); einfach mal bei Google:" 31 C 3349/12 (78) Reise-Recht-Wiki.de" eingeben).
Kurz darauf urteilten die Richter nochmals, dass die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten insbesondere bei der Spezialmaterie im Bereich des Reiserechts geeignet und erforderlich sei, um die Ausgleichsansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen gerichtlich durchzusetzen. Wenn die Hauptforderung (die Ausgleichszahlung) Erfolg hat, sind auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Sie sind eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung und der Reisende trägt kein Mitverschulden im Sinne, dass er den Schaden hätte verhindern können (§ 254 Abs. 2 BGB). Die Beauftragung eines Anwalts ist auch dann nicht schlechterdings aussichtslos, da vorgerichtliche Beauftragung auch dann erfolgsversprechende ist, wenn die Fluggesellschaft die Ansprüche abgelehnt hat (vgl. AG Frankfurt a.M. Urt. v. 12.06.2013 – 32 C 1268/13 (41)).
Allerdings besteht der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht, wenn die Hauptforderung nicht besteht (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 18.12.2013 – 7 S 120/13; einfach mal googeln: "7 S 120/13 Reise-Recht-Wiki.de"). Außerdem muss der Anspruch geltend gemacht werden. Die geltend gemachten Kosten müssen einen Schaden darstellen, für den der Zahlungsverzug der Airline ursächlich war. Dieses setzt voraus, dass der Zahlungsverzug bereits vor der Einschaltung des Rechtsanwalts eingetreten war (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2011 – 23 C 15835/10).
Gutes Gelingen!