Hallo lieber Fragesteller,
zunächst einmal muss geklärt werden, ob Ihr Fall in den Anwendungsbereich der EU-Flugastrechteverordnung fällt.
Der Geltungsbereich wird im Art.3 VO (EG) 261/2004 bestimmt.
Die Fluggastrechte-VO gilt für sämtliche Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden. Somit können alle Fluggäste , die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU antreten wollen, sowie für Fluggäste, oder (wie Sie) die einen Flug von einem Drittstaat in die EU antreten möchten, so von ihren Rechten Gebrauch machen.
In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten geändert. Unter einer Flugzeitenänderung versteht man die Verschiebung eines geplanten Fluges auf einen anderen als ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt.
Die vielfach in AGB zu findende Klausel "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." ist rechtswidrig, da sie gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 307 Abs. 2 BGB verstößt.
Problematisch ist bei Ihnen allerdings, dass die Verschiebung des Fluges lange Zeit im Vorfeld angekündigt wurde.
Somit ist eine im Vorfeld angekündigte Verschiebung der Abflugzeit nach hinten vom Passagier zu akzeptieren, sofern nach sie Maßgabe der EU Verordnung 261/2004 rechtzeitig erfolgt ist. Rechtzeitig ist mit einer Zeitspanne von bis zwei Wochen vor ursprünglichem Reiseantritt (Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004) zu definieren.
Somit müssen Sie die Verschiebung wohl oder übel hinnehmen.