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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo lieber Fragesteller,

 

zunächst einmal muss geklärt werden, ob Ihr Fall in den Anwendungsbereich der EU-Flugastrechteverordnung fällt.

Der Geltungsbereich wird im Art.3 VO (EG) 261/2004 bestimmt.

Die Fluggastrechte-VO gilt für sämtliche Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden. Somit können alle Fluggäste , die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU antreten wollen, sowie für Fluggäste, oder (wie Sie) die einen Flug von einem Drittstaat in die EU antreten möchten, so von ihren Rechten Gebrauch machen.

In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten geändert. Unter einer Flugzeitenänderung versteht man die Verschiebung eines geplanten Fluges auf einen anderen als ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt.

Die vielfach in AGB zu findende Klausel "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." ist rechtswidrig, da sie gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 307 Abs. 2 BGB verstößt.

Problematisch ist bei Ihnen allerdings, dass die Verschiebung des Fluges lange Zeit im Vorfeld angekündigt wurde.

Somit ist eine im Vorfeld angekündigte Verschiebung der Abflugzeit nach hinten vom Passagier zu akzeptieren, sofern nach sie Maßgabe der EU Verordnung 261/2004 rechtzeitig erfolgt ist. Rechtzeitig ist mit einer Zeitspanne von bis zwei Wochen vor ursprünglichem Reiseantritt (Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004) zu definieren.

Somit müssen Sie die Verschiebung wohl oder übel hinnehmen. 

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Lieber Fragensteller,

in deinem Fall ist es grundsätzlich denkbar, dass die Änderung der Flugzeiten zu einem Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal führen kann. Denn nach dieser Norm ist der Luftfrachtführer verpflichtet dem Reisenden den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die verspätete Beförderung entstanden ist.

Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass

  1. Das Übereinkommen auf diesen Flug anwendbar ist. Dies ist gem. Art. 1 MÜ der Fall, da sowohl Deutschland als auch die VAE Mitgliedsstaaten des Übereinkommens sind.
  2. Eine Verspätung iSd MÜ gegeben ist. Nach deinen Ausführungen kommst du nun ca. 3 h später an. Dies ist ausreichend für eine Verspätung im Sinne des MÜ. Vergl. u.a. LG München AZ: 34 S 19 534/76 oder LG Düsseldorf AZ: 22 S 190/07 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki 22 S 190/07)
  3. Die Airline muss ein Verschulden für die Verspätung treffen. Hier ist es wichtig zu wissen, wieso die ursprünglichen Flugzeiten geändert wurden. Nur dann kann entschieden werden, ob die Airline alles Mögliche getan hat, um die Verspätung zu vermeiden.
  4. Dem Reisenden muss durch die Verspätung ein Schaden entstanden sein. Dies ist der entscheidende Punkt im Rahmen des Art. 19 MÜ. Denn dieser Artikel gibt dem Reisenden nicht etwa wie die europäische Fluggastrechte-VO einen pauschalen Anspruch auf Schadenersatz. Vielmehr kann im Rahmen dieses Artikels nur der konkret entstandene Schaden ersetzt verlangt werden. Dieser solle nach Möglichkeit seiner Höhe nach durch Belege bewiesen werden. 

D.h. du hast in deinem Fall gem. Art. 19 MÜ einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dir durch die Veränderung der Flugzeiten und die dadurch bedingte spätere Ankunft ein konkreter bezifferbarer Schaden entstanden ist. 

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