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Wir sind von Stuttgart nach Malaga geflogen, mit geplant einem Zwischenstop.

Da der erste Flug gegancelt wurde, sind wir auf vollig neue Flüge umgebucht worden.

Mit germanwings nach Barcelone und mit vueling nach von Barcelona nach Malaga.

Unser Gepäck haben wir in Stuttgart ordnungsgemäß eingecheckt mit finalem Ziel in Malaga.

Unser Gepäck kam dort leider erst mit 3 Tagen Verspätung an, da es in Barcelona steckengeblieben ist. Vueling weigert sich allerdings den Schadensersatz zu übernehmen, mit der Begründung dass es nicht nachvollziehbar sei ob das Gepäck ordnungsgemäß eingecheckt worden ist und ihre Suche nach dem Gepäck nur Kulanz sei und sich daraus keine weiteren Ansprüche geltend machen lassen.

Wie ist das nun rechtlich? Welche Fluggesellschaft ist für das ordnungsgemäße weiterrouten des Gepäcks verantwortlich. Der Zubringer nach Barcelona oder der Weiterbeforderer an das Endziel?

Vielen Dank für die Hinweise

Grüße Christian
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Bei einer Gepäckverspätung haben Sie Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

Gem. Art. 19 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, „der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dabei müssen Sie beachten, dass Sie die Ansprüche aus der Verspätung innerhalb von 21 Tagen nachdem das Gepäck bei Ihnen zugestellt worden ist geltend machen.

Die wichtigste Frage ist nun bei wem?

Gem. Art. 36, Abs. 1 MÜ gelten die Vorschriften des Übereinkommens bei einer aufeinanderfolgenden Beförderung für beide Fluggesellschaften, die die Beförderung durchführen. Art. 36, Abs. 2 MÜ definiert die Lage genauer:

„(2) Bei einer solchen Beförderung kann der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigte Person nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, dass der erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die ganze Reise übernommen hat.“

Für Sie gilt es also rauszufinden, in wessen Obhut sich das Gepäckstück befand, als es verloren ging. Diejenige Fluggesellschaft, die für die Beförderung des Gepäcks auf diesem Abschnitt verantwortlich war, haftet für den Schaden.

Es kann also auch möglich sein, dass Ihr Gepäck dann verloren gegangen ist, wo es sich noch in Obhut der Germanwings befand. Kontaktieren Sie am besten beide Fluggesellschaften.

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Lieber Fragensteller,

welche Fluggesellschaft für eine aufgetretene Gepäckverspätung zu haften hat, wird grundsätzlich durch die Normen des Übereinkommens von Montreal geregelt. Hiernach hat der Luftfrachtführer dem Reisenden die Schäden zu ersetzten, die durch die verspätete Beförderung von Reisegepäck entstanden sind. Die Frage ist daher, wer ist der Luftfrachtführer in einem Fall wie deinem, in dem dein Gepäck von mehreren Airlines transportiert wurde.

Nach dem Übereinkommen von Montreal gibt es vor allem zwei Luftfrachtführer: den vertraglichen Luftfrachtführer und den ausführenden Luftfrachtführer. Der vertragliche Luftfrachtführer ist immer dein Vertragspartner, d.h. die Airline oder auch der Reiseveranstalter, mit der/dem du den Luftbeförderungsvertrag bzw. Reisevertrag abgeschlossen hast. Deiner Frage ist dies leider nicht zu entnehmen mit wem du diesen Vertrag geschlossen hast, doch dies ist einfach deiner Buchungsbestätigung zu entnehmen.

Der ausführende Luftfrachtführer ist hingegen immer die Airline, mit der du in keiner vertraglichen Beziehung stehst, die jedoch von dem vertraglichen Luftfrachtführer dazu beauftragt wurde den gesamten Flug oder auch nur eine Teilstrecke hiervon zu übernehmen.

Wenn du für dich geklärt hast, welche Airline vertraglicher welche ausführender Luftfahrtunternehmer auf diesem Flug war, ist es einfach zu bestimmen, an wen du dich bezüglich der Gepäckverspätung wenden kannst. Denn das Übereinkommen von Montreal regelt grundsätzlich in Art. 39 und 40 MÜ, dass für den Fall, in dem es sowohl einen vertraglichen als auch einen ausführenden Luftfrachtführer gibt, dass beide Luftfrachtführer den Regeln des Art. 19 MÜ unterworfen sind. D.h. grundsätzlich haften beide Luftfrachtführer nebeneinander und der Reisende kann wählen, welchen von beiden er in Anspruch nehmen möchte. Wichtig ist hierbei jedoch die zweite Hälfte des Art. 40 MÜ in der es heißt, dass der vertragliche Luftfrachtführer für die gesamte im Vertrag vorgesehen Beförderung haftet und der ausführende Luftfrachtführer nur die Beförderung, die er selbst ausführt. Das bedeutet für den Fall einer Gepäckverspätung, das es vollkommen egal ist, wo das Problem aufgetreten ist, das zur Verspätung geführt hat, wenn man den vertraglichen Luftfrachtführer in Anspruch nimmt. Will man jedoch den ausführenden Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, muss man wissen wann und wo das Problem mit dem Gepäck aufgetreten ist, denn der ausführende Luftfrachtführer haftet nur dann für die Verspätung, wenn es auf seinem Teil der Beförderung aufgetreten ist.

Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass es für den Reisenden meist unmöglich ist heraus zu finden, wann und wo das Problem mit dem Gepäck aufgetreten ist, ist es empfehlenswert sich direkt an den vertraglichen Luftfrachtführer zu wenden und ihm gegenüber die Ansprüche gem. Art. 19 MÜ geltend zu machen. D.h. für dich, du musst dich an deinen Vertragspartner halten.
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Hallo Christian,

Ansprüche bei einer Gepäckverspätung ergeben sich regelmäßig aus dem Übereinkommen von Montreal.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen." - Art. 19 MÜ

Gemäß dessen muss der Luftfrachtführer Ihnen einen durch die Verspätung entstanden Schaden ersetzen. Dies ist vor allem auf die Neuanschaffungen an Kleidungsstücken, Medikamenten oder Kosmetika bezogen. Die Anzeige über den Verspätungsschaden muss allerdings innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner vorgenommen worden sein.

Fraglich ist, bei wem dieser Schaden jetzt genau angezeigt werden muss.

Ansprüche können sich einerseits an den vertraglichen Luftfrachtführer, also derjenige, mit dem der Reisevertrag geschlossen wurde oder andererseits an den ausführenden Luftfrachtführer richten. Die ausführende Luftfahrtgesellschaft wird in der Regel von dem vertraglichen Luftfrachtführer beauftragt.

Haften müssen gem. Art. 39 MÜ beide, da mit dem vertraglichen Luftfrachtführer eben ein Vertrag über den ordnungsgemäßen Frachttransport beschlossen wurde. Sie können sich also aussuchen, an welche Airline Sie sich wenden wollen. Allerdings ist hier zu beachten, dass die ausführende Fluggesellschaft lediglich für diesen Streckenabschnitt haften muss, wo das Gepäck tatsächlich in deren Obhutspflicht stand. Da diese genauen Zeitpunkte in der Regel schwierig herauszufinden sind, rate Ich Ihnen sich eher an Ihren Vertragspartner zu wenden.


AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

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Hallo lieber Christian,

es kommen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen für die Gepäckverspätung in Betracht. 

I. Anwendungsbreich

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

Der Anwendungsbreich ist somit in Ihrem Fall damit eröffnet.

II. Anspruchsgrundlage

 

Als Anspruchsgrundlage liegt in Ihrem Fall Artikel 19 MÜ auf der Hand, denn dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  

III. Schadensersatz

Für den Schadensersatz gibt es eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was umgerechnet ungefähr 1.350,00 € entspricht. Dies gilt ledigleich pro geschädigter Person und nicht pro Gepäckstück.

Wichtig ist hier die Fristgerechte Schadensanzeige gemäß Artikel 31 Absatz 2 MÜ, ansonsten erlischt Ihr Schadensersatzanspruch.

Artikel 31 Absatz 2

... Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. 

 

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IV. Anspruchsgegner

Der Anspruchsgegner ergibt sich aus Artikel 36 MÜ. Dieser lautet:

(1) Jeder Luftfrachtführer, der Reisende, Reisegepäck oder Güter annimmt, ist bei Beförderungen im Sinne des Artikel 1 Absatz 3, die nacheinander durch mehrere Luftfrachtführer ausgeführt werden, den Vorschriften dieses Übereinkommens unterworfen; er gilt als Teil der Beförderung, der unter seiner Leistung ausgeführt wird, als Partei des Beförderungsvertrags.

(2) Bei einer solchen Beförderung kann der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigte Person nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, dass der erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die ganze Reise übernommen hat.

(3) Bei Reisegepäck oder Gütern kann der Reisende oder der Absender den ersten, der Reisende oder Empfänger, der die Auslieferung verlangen kann, den letzten, und jeder von ihnen denjenigen Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften dem Reisenden oder dem Absender oder Empfänger als Gesamtschuldner. 

Dementsprechend können Sie gegenüber beiden Fluggesellschaften Ihre Ansprüche geltend machen.
Allerdings ist hier zu beachten, dass die ausführende Fluggesellschaft lediglich für diesen Streckenabschnitt haften muss, wo das Gepäck tatsächlich in deren Obhutspflicht stand.

(vgl. dazu  
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 )

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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