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Hallo,

ich schildere hier mal den Sachverhalt unserer Buchung einer Pauschalreise auf die Malediven.

Gebucht haben wir ende August eine 15 Tägige Reise auf die Malediven mit ITS INDI,

Abflug am 19.03.2016 20:20 ab Frankfurt mit Stop in Muskat,

Weiterflug am 20.03.2016 um 09.15 Uhr

Ankunft auf Male am 2.03 um 14.35 Uhr

Soweit so gut, wir hatten dann im Nachhinein noch den Zug zum Flug dazugebucht und erhielten eine neue Rechnung.

Auf dieser habe ich dann die neuen Flugzeiten gesehen, ITS INDI hat dazu kein Wort der Begründung geschrieben

Ankunft auf Male statt 14.35 Uhr nun 16.35 Uhr, was nach sich zieht das der Air Taxi Transfer zur gebuchten Insel nicht mehr am 20.03 durchgeführt werden kann und wir auf Maale übernachten müssen und erst am 21.03 unser Ziel erreichen werden.

Durch einen Anruf vom Reisebüro bei ITS INDI haben wir dann den Grund der Änderung erfahren, Oman Air ht der gebuchten Flug ersatzlos gestrichen so das wir nun zusätzlich in Colombo landen werden, den Flieger müssen wir angeblich nicht wechsel das war es aber auch was wir in Erfahrung bringen konnten.

Über das Reisebüro haben wir dann versucht auf eine andere Airlin umzubuchen, was leider nicht möglich ist da ITS INDI zu den X Veranstalter zählt, stornierung geht auch nicht, es sei denn wir sind bereit 30 % Stornokosten zu zahlen.

Nun habe ich persönlich beim Reiseveranstalter angerufen und warte auf eine Antwort, die wie ich mir denken kann bestimmt nicht anders ausfallen wird, als die das Reisebüro bereits erhalten hat (standart Antwort Mail, " tut uns leid, das wir Ihnen keine positive Rückmeldung geben können..."

Die Vorfreude musste der Wut, und Unverständnis weichen, denn so hätten wir die Buchung  nie vorgenommen.

Welche Rechte und Möglichkeiten haben wir?
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie Ihrem, indem die Flugzeiten und die Flugroute bzw. die Stops von Flügen, die Teil einer Pauschalreise darstellen geändert werden, können sich mögliche Rechte/Ansprüche aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht gem. §651a-651m BGB ergeben. Hiernach gäbe es z.B. einen Anspruch auf Rücktritt von der Reise gem. §651a Abs. 5 S. 2 BGB dem Teilnahmeverlangen an einer gleichwertigen Reise gem. §651a Abs. 5 S. 3 BGB oder auch der Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB.

Voraussetzung dafür, dass Sie einen dieser Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können, ist zunächst, dass im Fall des § 651a eine erhebliche Änderung von wesentlichen Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter vorgenommen wurde bzw. dass im Fall des §651d BGB ein Reisemangel gegeben ist. Fraglich ist daher, ob die geänderten Flugzeiten bzw. der weitere Stop eine solche Änderung bzw. einen solchen Mangel darstellen.

geänderte Flugzeiten

In Ihrem Fall wurde die Ankunftszeit lediglich um 2 Stunden nach hinten verschoben, wobei beide Zeiten am Nachmittag sind. Gem. der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung stellt die Flugzeitenänderung jedoch erst dann einen Mangel bzw. eine erhebliche Änderung dar, wenn die neuen Flugzeiten sich nicht mehr am geplanten An- und Abreisetag befinden bzw. wenn durch die Änderung die Nachtruhe erheblich gestört wird. Vergl. z.B. AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter Sucheingabe "reise-recht-wiki 318c C 128/00"), AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 (bei Google zu finden unter Sucheingabe "reise-recht-wiki 30 C 14061/01"), AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08"). Dies ist bei Ihnen vorliegend jedoch nicht gegeben.

weiterer Stop

Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Sie bereits von Anfang an einen Flug mit Stop gebucht hatten, d.h. es sich nicht planmäßig um einen Non-Stop Flug gehandelt hat. In einem solchen Fall, ist der Rechtsprechung jedoch eindeutig zu entnehmen, dass ein weiterer Stop auf einem Direktflug keinen Mangel darstellt, da es sich eben nicht um einen Non-Stop-Flug handelt. Vergl. z.B. AG Würzburg AZ: 3 C 1128/95, AG Kleve AZ: 36 C 54/01, AG Hamburg AZ: 10 C 514/03 (bei Google zu finden unter "10 C 514/03 reise-recht-wiki").

Erreichen des Ziels erst am nächsten Tag

Allerdings könnte in Ihrem Fall die Tatsache, dass der spätere Flug dazu führt, dass Sie ihr eigentliches Endziel erst am nächsten Tag erreichen können, einen Reisemangel darstellen, denn nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung stellt eine Ankunftsverspätung von mehr als 4 Stunden grundsätzlich einen Reisemangel dar. Problematisch könnte in ihrem Fall jedoch sein, dass diese Urteile immer von einer reinen Flugverspätung ausgehen und die Ankunftszeit die Zeit am Zielflughafen ist. In Ihrem Fall beträgt diese am Flughafen Male jedoch nur 2 Stunden, da sich die eigentliche Verspätung aus der Unmöglichkeit des Air Taxi Transfers ergibt.

Geht man davon aus, dass die verspätete Ankunft einen Reisemangel bzw. eine erhebliche Änderung darstellt, haben Sie gem. § 651a Abs. 5 S.2 BGB einen Anspruch auf kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. D.h. Sie treten die Reise nicht an und erhalten im Gegenzug vom Reiseveranstalter den gesamte Reisepreis zurück. Wichtig ist hierbei, dass § 651a Abs. 5 BGB im Gegensatz zu § 651i BGB den Reiseveranstalter nicht berechtigt, eine Stornierungsgebühr zu erheben, d.h. Sie müssen in diesem Fall keine 30 % Gebühr bezahlen. Alternativ können Sie auch diese Reise gem. § 651a Abs. 5 S.3 BGB nicht antreten und vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer gleichwertigen alternativen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter Ihnen eine solche Reise anbieten kann. Schließlich können Sie auch die Reise unter den geänderten Bedingungen antreten und nach Rückkehr gem. §651d BGB Mindeurng der Reisepreises vom Veranstalter verlangen.

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Hallo Fragesteller.

Ihre Flüge wurde im Rahmen einer Pauschalreise gebucht. Somit ergeben sich Ihre Ansprüche auch aus dem Reisevertragsrecht des BGB, insbesondere §651a-m BGB.

Sie können demnach den Rücktritt von der Reise gem. §651a Abs. 5 S. 2 BGB verlangen oder auch eine Reisepreisminderung iSv § 651d BGB anstreben.

Für Letzteres muss allerdings ein essentieller Reisemangel vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen erheblich geändert wurden und dies Ihre Reiseplanung auch maßgeblich beeinflusst. Hier muss man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten. Die Verlegung des Fluges beträgt hier lediglich 2 Stunden. Dies beeinträchtigt weder Ihre gesamte Reiseplanung, noch werden Ruhezeiten beeinträchtigt. Auch der zusätzliche Halt gilt hier nicht als Mangel, da es sich nach Ihren Ausführungen nicht um einen Non-Stop-Flug handelt. Allerdings könnte de Tatsache, dass Sie erst einen Tag nach geplanter Ankunftszeit an Ihrem Reiseziel ankommen. Ich gehe davon aus, dass das Air Taxi schon im Rahmen der Pauschalreise gebucht wurde. Hier ist fraglich, ob dem Reiseveranstalter auch ein Verschulden trifft. Ich gehe in dieser Konstellation allerdings eher weniger davon aus, da der Reiseveranstalter nichts für die Betriebszeiten des Air Taxi Transfers kann. Hier bin ich mir allerdings nicht ganz sicher.

Gemäß § 651d BGB könnte ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden. 

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