Lieber Fragensteller,
in einem Fall wie Ihrem, indem die Flugzeiten und die Flugroute bzw. die Stops von Flügen, die Teil einer Pauschalreise darstellen geändert werden, können sich mögliche Rechte/Ansprüche aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht gem. §651a-651m BGB ergeben. Hiernach gäbe es z.B. einen Anspruch auf Rücktritt von der Reise gem. §651a Abs. 5 S. 2 BGB dem Teilnahmeverlangen an einer gleichwertigen Reise gem. §651a Abs. 5 S. 3 BGB oder auch der Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB.
Voraussetzung dafür, dass Sie einen dieser Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können, ist zunächst, dass im Fall des § 651a eine erhebliche Änderung von wesentlichen Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter vorgenommen wurde bzw. dass im Fall des §651d BGB ein Reisemangel gegeben ist. Fraglich ist daher, ob die geänderten Flugzeiten bzw. der weitere Stop eine solche Änderung bzw. einen solchen Mangel darstellen.
geänderte Flugzeiten
In Ihrem Fall wurde die Ankunftszeit lediglich um 2 Stunden nach hinten verschoben, wobei beide Zeiten am Nachmittag sind. Gem. der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung stellt die Flugzeitenänderung jedoch erst dann einen Mangel bzw. eine erhebliche Änderung dar, wenn die neuen Flugzeiten sich nicht mehr am geplanten An- und Abreisetag befinden bzw. wenn durch die Änderung die Nachtruhe erheblich gestört wird. Vergl. z.B. AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google zu finden unter Sucheingabe "reise-recht-wiki 318c C 128/00"), AG Düsseldorf AZ: 30 C 14061/01 (bei Google zu finden unter Sucheingabe "reise-recht-wiki 30 C 14061/01"), AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (Google-Suche unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08"). Dies ist bei Ihnen vorliegend jedoch nicht gegeben.
weiterer Stop
Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Sie bereits von Anfang an einen Flug mit Stop gebucht hatten, d.h. es sich nicht planmäßig um einen Non-Stop Flug gehandelt hat. In einem solchen Fall, ist der Rechtsprechung jedoch eindeutig zu entnehmen, dass ein weiterer Stop auf einem Direktflug keinen Mangel darstellt, da es sich eben nicht um einen Non-Stop-Flug handelt. Vergl. z.B. AG Würzburg AZ: 3 C 1128/95, AG Kleve AZ: 36 C 54/01, AG Hamburg AZ: 10 C 514/03 (bei Google zu finden unter "10 C 514/03 reise-recht-wiki").
Erreichen des Ziels erst am nächsten Tag
Allerdings könnte in Ihrem Fall die Tatsache, dass der spätere Flug dazu führt, dass Sie ihr eigentliches Endziel erst am nächsten Tag erreichen können, einen Reisemangel darstellen, denn nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung stellt eine Ankunftsverspätung von mehr als 4 Stunden grundsätzlich einen Reisemangel dar. Problematisch könnte in ihrem Fall jedoch sein, dass diese Urteile immer von einer reinen Flugverspätung ausgehen und die Ankunftszeit die Zeit am Zielflughafen ist. In Ihrem Fall beträgt diese am Flughafen Male jedoch nur 2 Stunden, da sich die eigentliche Verspätung aus der Unmöglichkeit des Air Taxi Transfers ergibt.
Geht man davon aus, dass die verspätete Ankunft einen Reisemangel bzw. eine erhebliche Änderung darstellt, haben Sie gem. § 651a Abs. 5 S.2 BGB einen Anspruch auf kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. D.h. Sie treten die Reise nicht an und erhalten im Gegenzug vom Reiseveranstalter den gesamte Reisepreis zurück. Wichtig ist hierbei, dass § 651a Abs. 5 BGB im Gegensatz zu § 651i BGB den Reiseveranstalter nicht berechtigt, eine Stornierungsgebühr zu erheben, d.h. Sie müssen in diesem Fall keine 30 % Gebühr bezahlen. Alternativ können Sie auch diese Reise gem. § 651a Abs. 5 S.3 BGB nicht antreten und vom Reiseveranstalter die Teilnahme an einer gleichwertigen alternativen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter Ihnen eine solche Reise anbieten kann. Schließlich können Sie auch die Reise unter den geänderten Bedingungen antreten und nach Rückkehr gem. §651d BGB Mindeurng der Reisepreises vom Veranstalter verlangen.