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Hallo,

folgender Sachverhalt:

Rückflug von Las Vegas nach Frankfurt über JFK gebucht, aufgrund schlechtem Wetter den Anschlussflug in NYC nicht geschafft. Delta buchte uns automatisch um auf die nächste Maschine, die allerdings nicht direkt nach Frankfurt sondern mit Ziwschenstopp in London ging. Mehrmals habe ich am Schalter bei Delta nachgefragt, ob ich mein Gepäck selbst am Band abholen muss oder ob es weitergeleitet wird. Man würde es direkt nach FRA weiterleiten war die Auskunft. In Frankfurt angekommen war der Koffer natürlich nicht da. Der Flug von London nach FRA wurde allerdings von British Airways und nicht von Delta durchgeführt. Direkte Meldung beim Schalter von BA, dass das Gepäck nicht da ist. Drei Tage später kommt mein Koffer nun an, allerdings unvollständig im Inhalt. Die Frage ist nun, bei welcher Airline mache ich Ansprüche geltend? Bei Delta oder bei British Airways? Gibt es eine Tagessatz-Entschädigung, da ich jetzt drei Tage ohne meine Sachen auskommen musste?

VG
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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Lieber Fragensteller,

in Ihrem Fall ist grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Problemen zu unterscheiden: Einmal zwischen der Gepäckverspätung an sich und dem Verlust von Inhalt ihres Koffers.

Gepäckverspätung

Zunächst einmal zu der Gepäckverspätung. Grundsätzlich haben sie nach Artikel 19 MÜ in einem solchen Fall einen Anspruch gegen den Luftfrachtführer auf Ersatz des Schadens, der Ihnen durch die verspätete Beförderung Ihres Gepäckes entstanden ist. Allerdings gibt Art. 19 MÜ keinen Tagessatz oder pauschalen Anspruch, sondern im Rahmen eines solchen Anspruches können Sie als Reisender nur den konkreten Schaden geltend machen, der Ihnen durch die Gepäckverspätung entstanden sind. Typischerweise handelt es sich bei diesem Schaden um Kosten für die Ersatzbeschaffung von Kleidung, Kosmetika oder anderen wichtigen Utensilien aus Ihrem Koffer. In Ihrem Fall entnehme ich jedoch Ihrer Schilderung, dass es auf Ihrem Rückflug zu einer solchen Verspätung gekommen ist. In einem solchen Fall ist zu berücksichtigen, dass Sie nur solche Kosten ersetzt verlangen können, für die Sie zu Hause keinen Ersatz haben. Dies könnten z.B. medizinische Utensilien, Ladekabel oder ein Laptop sein. Ersatzfähig sind aber z.B. auch Fahrtkosten zum Flughafen, um das nachgelieferte Gepäck abzuholen oder Telefonkosten. (Vergl. z.B. das Urteil vom AG Hamburg AZ: 20a C 359/10, bei Google zu finden mit der Eingabe "Reise-Recht-Wiki 20a C 359/10")

Anspruchsgegner einer solchen Schadenersatzforderung ist gem. Art. 19 MÜ zunächst einmal der vertragliche Luftfrachtführer. Dieser ist diejenige Airline oder auch der Reiseveranstalter mit dem Sie den Luftbeförderungsvertrag oder auch den Reisevertrag abgeschlossen haben. D.h. haben Sie den Flug direkt bei einer Airline gebucht, ist diese der vertragliche Luftfrachtführer. 

Gem. Art. 40 MÜ kann aber auch Anspruchsgegner der Schadenersatzforderung der ausführende Luftfrachtführer sein. Dieser ist diejenige Airline mit der Sie selbst nicht in vertraglicher Verbindung stehen, die aber vom vertraglichen Luftfrachtführer beauftragt wurde einen Teil des Fluges durchzuführen.

Als Beispiel zur Verdeutlichung:

Haben Sie Ihrem Flug ursprünglich bei Delta gebucht, ist Delta der vertragliche Luftfrachtführer und haftet für Schäden auf dem gesamten Flug von Las Vegas bis Frankfurt. Beauftragte Delta außerdem British Airways den Flugteil London Frankfurt durchzuführen, handelt es sich bei British Airways um den ausführenden Luftfrachtführer. Dieser haftet nur für die Schäden, die auf seinem Teil des Fluges entstanden sind.

D.h. für Sie grundsätzlich könnten Sie beide Airlines alternativ in Anspruch nehmen. Das Problem welches sich allerdings zwangsläufig dann ergibt, wenn sie British Airways in Anspruch nehmen wollen, ist, dass sie nachweisen müssten, dass das Problem, welches zur Gepäckverspätung geführt hat, auf ihrem Teil des Fluges eingetreten ist. Dies ist oft nicht möglich. Daher ist zu empfehlen, dass sie den vertraglichen Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, d.h. die Airline, bei denen Sie den Flug gebucht haben bzw. den Reiseveranstalter, wenn es sich um einen Teil einer Pauschalreise handelt.

Fehlender Inhalt des Koffers

Gem. Artikel 17 Abs. 2 MÜ haftet der Luftfrachtführer auch für den Schaden, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegeben Reisegepäck entsteht. Voraussetzung für eine solche Haftung ist jedoch, dass das schädigende Ereignis, welches zum Verlust von Teilen ihres Gepäckes geführt hat an Bord des Luftfahrzeuges oder während eines Zeitraumes eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Daher ist in Ihrem Fall wichtig zu wissen, wieso Teile aus ihrem Koffer fehlen und zu welches Zeit der Verlust eingetreten ist. Denn im Rahmen einer Anspruchsgeltendmachung gem. Art. 17 Abs. 2 MÜ müssen Sie beweisen, dass den Luftfrachtführer ein Verschulden für diesen Verlust trifft.

Zur Frage nach dem richtigen Anspruchsgegner ist auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Gepäckverspätung zu verweisen.

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Hallo,

in Ihrem Fall geht es zum einen um eine ärgerliche (1) Gepäckverspätung und zum anderen zusätzlich um den (2)Verlust von Gegenständen im Koffer.

(1)Gepäckverspätung



"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen." - Art. 19 MÜ

Gemäß des oben zitierten Absatzes aus dem Montrealer Übereinkommens, muss der jeweilige Luftfrachtführer, der für den Schaden verantwortlich ist, diesen auch zu ersetzen hat. Der Schaden beinhaltet in der Regel alle materiellen Schäden bzw. Verluste. Sie haben also die Möglichkeit diese Artikel ersatzweise neu zu beschaffen. Dies gilt insbesondere Für Kleidungsstücke, Medikamente und Kosmetika. Allerdings gilt dies auch nur, wenn diese Artikel tatsächlich notwendig waren. Wenn Sie zurück in Ihre Heimat geflogen sind und die Reise zu Hause beendet haben, haben Sie in der Regel dort alles Nötige vor Ort. In diesem Fall können Sie diesen Anspruch kaum durchsetzen. Für den Schadensersatz gibt es allerdings eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro Person und nicht pro Gepäckstück.
Die Ansprüche machen Sie in der Regel beim ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend, also derjenigen Fluggesellschaft mit der sie einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben. D
ie Anzeige über den Verspätungsschaden muss allerdings innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner vorgenommen worden sein. Wer nun genau Anspruchsgegner ist, ist schwierig zu beurteilen, da nicht deutlich wird auf welcher Teilstrecke das Gepäck „vergessen“ wurde. Verblieb es in New York City gelassen, richten sich Ihre Ansprüche an Delta, kam die Verspätung erst durch die Umlagerung in London zustande an British Airways. Ich würde Ihnen raten sich zuerst an Delta zu wenden.

 

(2)Verlust des Kofferinhalts

Der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder auf das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.“ - Art. 17 II MÜ

 

Nach Art.17 II MÜ muss der Luftfrachtführer für den Schaden haften, der in Form einer Beschädigung oder eines Verlustes am Gepäck auftritt, wenn dieses im Machtbereich des Flugunternehmens war. Dieses trifft hier die Obhutspflicht Ihrer Koffer. Diese wird erlangt, sobald sich Ihr Gepäck auf den Fließband zum Frachtraum befindet. Allerdings trifft Sie hier auch die Beweispflicht für das Verschulden des Luftfrachtführers.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Lieber Fluggast,

 

Sie haben Ihren Fall sehr genau geschildert. Nun richten sich Ihre Fragen darauf, bei welcher Airline Ihre Ansprüche geltend gemacht werden müssen und welche ENtschädigung Ihnen zusteht.

Zunächst einmal muss geklärt werden, an wen Sie sich mit Ihren Ansprüchen wenden müssen. Die ist dem Montrealer Übereinkommen (abgekürzt MÜ) zu entnehmen. 

Im Art. 31 Abs. 2 MÜ ist geregelt, dass im Fall einer Beschädigung der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten muss. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Da Sie die Kofferverspätung sofort gemeldet haben, müssen Sie den Fristen in diesem Artikel keine Beachtung mehr schenken. In Ihrem Fall ist eine fristgerechte Schadensanzeige bereits fristgerecht erfolgt.
 
In Ihrem Fall kommen jedoch sowohl die British Airways als auch Delta in Betracht. Den Beförderungsvertrag haben Sie zwar mit Delta geschlossen, jedoch müssen Sie sich stets an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Im vorliegenden Fall wäre dies British Airways.
 
Wichtige Urteile hierzu:
 
 
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12-(bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“) 

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. 
 

Hier nochmals zur Bestätigung der Aussage über die Airline.
 
 
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84-(bei Google eifach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“) 
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. 
 
 
 
Des Weiteren muss geklärt werden,welche Entschädigung Ihnen zusteht. Auch dies kann erneut dem Montrealer Übereinkommen entnommen werden.
 
 
In Art. 19 MÜ ist geregelt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Verspätung des Reisegepäcks zustehen. Der Betrag bemisst sich nach Art. 22 Abs. 1 MÜ.
Dieser lautet wie folgt:
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Was genau bzw. wie viel geanu unter Sonderziehungesrechten zu verstehen ist, wird in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 MÜ erläutert. Dieser lautet:
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
Zur Orientierung dient dieses Urteil:
 
LG Frankfurt vom 05.06.2007, 2-24 S 44/06 -(bei Google eifach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“) 
 
Danach kann bei Gepäckverspätungen kann der Tagesreisepreis zwischen 20 und 30% pro Tagesreisepreis gemindert werden. 
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
Weiterhin müssen Siein Ihrem Fall anzeigen, was geanu an Inhalt in Ihrem Koffer fehlt. Denn auch das kriegen Sie erstattet. Dazu folgendes Urteil:
 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)


Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

 
 
 
 
 
 
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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

 

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Zum Beispiel neue Kleidung, Kosmetika usw.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

 

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

Sie fragen sich nun, gegen wen Sie Ihre Ansprüche geltend machen können, da Sie sowohl mit Delta, als auch mit British Airways geflogen sind.  Die Ansprüche machen Sie in der Regel beim ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend, also derjenigen Fluggesellschaft mit der sie einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben. Wer das in Ihrem Fall ist, ist schwierig zu beurteilen, da nicht deutlich wird auf welcher Teilstrecke das Gepäck verloren gegangen ist. Verblieb es in New York City gelassen, richten sich Ihre Ansprüche an Delta, kam die Verspätung erst durch die Umlagerung in London zustande an British Airways. Ich würde Ihnen raten sich zuerst an Delta zu wenden.

 

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