Guten Tag Maurizio Götz.
Da Sie Ihre Flüge einzeln und unabhängig von einer dazugehörigen Übernachtung gebucht haben, handelt es sich hierbei nicht um eine Pauschalreise, sondern um Nur-Flug-Verträge. Hierbei ergeben sich Ihre Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004.
Allerdings musst vorerst abgeklärt werden, ob der Geltungsverordnung der EG-Verordnung tatsächlich eröffnet ist. Die Verordnung gilt für sämtliche Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden. Somit gilt die VO auch für Fluggäste, die einen Flug von einem Drittstaat in die EU antreten möchten.
Unter einer Flugzeitenänderung versteht man die Verschiebung eines geplanten Fluges auf einen anderen als ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt. Eine rechtlich erhebliche Verspätung, liegt allerdings erst ab einer tatsächlichen Verspätung von 3 h vor. Dies ist hier eindeutig der Fall. Somit haben Sie aufgrund der Verspätung des Fluges Ansprüch aus Art. 7 der VO in Betracht.
-
Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
-
Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
-
Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Zudem ist von großer Bedeutung, wann sie von der Veränderung der Flugzeitenänderung informiert wurden. Sie haben keine Ansprüche, wenn
-
Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt
-
Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt
Außerdem kommen eventuell aufkommende Ansprüche nicht in Betracht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf einem außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")