Liebe Nicole,
ob du in einem solchen Fall einen Anspruch gegen die Airline auf Ersatz der Zusatzkosten wegen der Umbuchung des Mietwagens hast, kann sich grundsätzlich entweder aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung oder dem Übereinkommen von Montreal ergeben.
Anspruch auf Schadenersatz gem. Art. 19 MÜ
Im Rahmen des Übereinkommens von Montreal gibt es auf den ersten Blick für einen Fluggast, dessen Flugroute so wie in deinem Fall nachträglich und einseitig geändert wurde, keinen Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehenden Schadens. Allerdings kennt das Übereinkommen einen Schadenersatzanspruch wegen Verspätung gem. Art. 19 MÜ. Nach diesem Anspruch muss der Luftfrachtführer dem Reisenden grundsätzlich all die Schäden ersetzten, die ihm durch die verspätete Beförderung entstanden sind. D.h. in deinem Fall könntest du dann einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Zusatzkosten für den Mietwagen gegen die Airline geltend machen, wenn aus der Änderung des Flughafens eine verspätete Ankunft in Deutschland resultiert. Ist dies der Fall, ist jedoch weiterhin zu beachten, dass der Luftfrachtführer nur dann einen solchen Schadenersatz zu leisten hat, wenn er nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen haben oder dass es ihm bzw. ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grund ist es in deinem Fall wichtig zu wissen, ob es der Airline möglich war den entstandenen Schaden durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden und wenn dies der Fall ist, ob sie dies auch versucht hat. Ist dies nicht der Fall und resultiert aus der Flugroutenänderung letztlich eine Verspätung, kannst du die zusätzlich entstandenen Kosten von der Airline gem. Art. 19 MÜ ersetzt verlangen.
Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004
Weiterhin könnte sich für dich aus der EU-Verordnung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO ergeben. Dieser Anspruch ist im Gegensatz zum Anspruch aus dem MÜ nicht nur auf den Ersatz eines konkret entstandenen Schadens (u.a. die Zusatzkosten für den Mietwagen) gerichtet, sondern stellt einen sogenannten pauschalen Schadenersatz dar. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre zunächst, dass die Änderung der Flugroute eine Annullierung des ursprünglichen Fluges im Sinne der VO darstellt. Hiervon ist in deinem Fall auszugehen. Weiterhin ist wichtig, wann du über die Änderungen informiert wurdest. Erhieltst du nämlich eine solche Information mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug, hast du gegen die Airline keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Schließlich darf es sich bei dem Grund für die Annullierung nicht um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs.3 VO handeln. Der EuGH entschied in seinem Urteil v. 22.12.2008 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki C-549/07") diesbezüglich, dass ein Problem grundsätzlich nur dann einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, wenn es aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline ist und von dieser tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Dies könnte in deinem Fall der Knackpunkt sein, da der Grund für die Annullierung die Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Landebahn sind. Dieser Grund ist jedoch grundsätzlich nicht im Verantwortungsbereich der Airline, sondern vielmehr im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers zu sehen und bei einem solchen von außen kommenden Problem ist es durchaus möglich, dies als außergewöhnlichen Umstand einzuschätzen. In einem solchen Fall hättest du dann allerdings keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO.