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Am Mittwoch, den 14.10.15 sollten wir mit Germanwings um 22:40 Uhr von Stuttgart nach Istanbul fliegen. Allerdings wurden wir am Flughafen mit der Verschiebung des Flugs auf den nächsten Morgen um 6:05 Uhr überrascht. Ein Mitarbeiter von Germanwings sagte uns am Schalter, wir seien vorab per SMS über die Verschiebung des Flugs benachrichtigt worden. Jedoch gab es bei Buchung online bei der Angabe der Telefonnummer einen Zahlendreher und die SMS kam nicht bei uns an. Uns wurde ein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt und die Taxifahrt sollen wir nachträglich in Rechnung stellen. Wir haben auch eine zweite Telefonnummer angegeben, diese wurde von Germanwings nicht genutzt, auch per email fand keine Information statt. Zudem wissen wir auch nicht ob die Benachrichtigung zeitnah stattfand. Wie ist die Rechtslage?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Sehr geehrter Fragesteller!

Sie könnten einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person gem. Verordnung (EG) 261/2004 haben. Eine erhebliche Flugvorverlegung oder eine erhebliche Flugverspätung wird unter Umständen rechtlich einer Flugannullierung gleichgestellt. Fluggäste erheblich verspäteter Flüge haben dann dieselben Ansprüche wie Fluggäste annullierter Flüge. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden.

(1) Unterschied zwischen Flugvorverlegung und Flugverspätung

Der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen liegt im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verspätung/Vorverlegung. Werden Sie zum Beispiel 5 Tage vor dem Abflug per Email darüber informiert, dass der Abflug sich zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, so könnte man von einer Flugzeitenverlegung sprechen. Werden Sie jedoch nur wenige Stunden vor dem Abflug darüber in Kenntnis gesetzt, so ist es bereits eine Flugverspätung. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Anspruch auf die Ausgleichszahlung ausschlaggebend. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c) i) VO 261/2004 haben die Fluggäste dann keinen Ausgleichszahlungsanspruch, wenn die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug bekannt gegeben wird. In diesem Fall entfallen auch die Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 der VO. Darüber hinaus besteht auch dann der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht, wenn Sie auch weniger, als 2 Wochen über die Flugzeitenverschiebung unterrichtet werden, jedoch ein adäquates Alternativangebot bekommen (vgl. Art. 5, Abs. 1, li. c), ii) u. iii).

(2) Zugang per SMS

Die Beurteilung, ob die Verspätungsmeldung trotz der falschen Handynummer immer noch wirksam ist, ist etwas schwieriger und da kann ich keine sichere Aussage dazu abgeben. Ich würde jedoch dazu tendieren, zu sagen, dass es Ihre Schuld wäre, wenn Ihnen bei der Angabe Ihrer Kontaktdaten ein Fehler passiert ist. Grundsätzlich müssen Sie schon dafür sorgen, dass Sie dem Absender es ermöglichen, wichtige Informationen Ihnen zu übermitteln. Sollte der Absender im Glauben gewesen sein, dass die Verspätungs-SMS zugegangen ist (d.h. es kam keine Meldung etwa „Nachricht nicht zugestellt“ o. Ä. zurück), dann gibt es auch keinen Anlass zu verlangen, dass Sie auch unter der Alternativnummer oder Email kontaktiert werden.

Obige Ausführungen können jedoch letztlich dahinstehen, wenn die Benachrichtigung am ursprünglich geplanten Abflugtag erfolgte. Denn dann handelt es sich in jedem Fall um eine der Annullierung gleichgestellte erhebliche Verspätung, sodass eine grundsätzliche Geltendmachung der Ansprüche nicht ausgeschlossen werden kann. Auch kann der Zeitpunkt der Bekanntgabe deswegen irrelevant sein, weil Sie einen Ersatzflug bekommen haben, der erst am darauffolgenden Tag stattgefunden hat. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), iii) VO 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen bei Bekanntgabe später als 5 Tage vor dem ursprünglichen Abflug nur dann nicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen verpflichtet, wenn der Ersatzflug maximal eine Stunde später als geplant startet und Sie Ihr Ziel nicht später, als zwei Stunden gegenüber der ursprünglichen Planung erreichen.

Dass Sie eine Hotelübernachtung gestellt bekommen haben und die Taxikosten später nachträglich in Rechnung stellen können spricht, meines Erachtens, dafür, dass die Entscheidung über die Flugzeitenverschiebung sehr kurzfristig war. Die Hotelunterbringung und die Beförderung stellen Betreuungsleistungen i. S. v. Art. 9 VO 261/2004 dar, die insbesondere dann erbracht werden, wenn der Flug sich kurzfristig verspätet oder annulliert wird.

Gem. Art. 5, Abs. 4 VO 261/2004 muss das Luftfahrtunternehmen es beweisen, wann und wie Sie über die Verspätung informiert worden sind.

Zusammengefasst aus den obigen beiden Punkten lässt sich sagen, dass die Chancen auf eine Ausgleichszahlung nach der groben Bewertung voraussichtlich positiv sind. Der Zeitpunkt der Benachrichtigung ist nur dann von Bedeutung, wenn diese nicht später, als zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug erfolgte.

(3) Außergewöhnliche Umstände

Gem. Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen dann nicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen verpflichtet, wenn es nachweist, dass die Verspätung/Annullierung durch außergewöhnliche Umstände entstanden ist, die sich auch beim Ergreifen aller aus technischer, wirtschaftlicher und personeller Sicht zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen hätten. Darunter versteht man Ereignisse, die entweder unvorhersehbar eintreten und nicht zum gewöhnlichen Betriebsrisiko zählen oder/und außerhalb der Eingriffssphäre des Luftfahrtunternehmens liegen. Typische außergewöhnliche Umstände sind zum Beispiel flugwidriges Wetter oder jegliche Extremwetterereignisse, Fluglotsenstreiks, Vogelschlag, unerwartete Flugsicherheitsmängel etc. Keine außergewöhnlichen Umstände sind regelmäßig technische Mängel am Flugzeug, Nachtflugverbot, Überschreitung der zulässigen Dienstzeit der Crew u. Ä.

Sollte der Verspätung also ein außergewöhnlicher Umstand zugrunde gelegen haben, so besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Beweislast dafür, welche Umstände zu welcher Zeit vorgelegen haben, inwieweit der Flugbetrieb dadurch beeinträchtigt wurde und welche Maßnahmen ergriffen wurden, trägt das Luftfahrtunternehmen. Das Vorliegen von solchen Umständen allein reicht zur Entlastung nicht aus. Das Unternehmen muss darlegen, dass es keine zumutbaren Möglichkeiten gegeben hat, um die Verspätung zu vermeiden. Erst dann entfällt die Pflicht zur Zahlung.

(Vgl. AG Bremen, Urt. v. 03. Juli 2007, Az. 4 C 393/06, insbesondere Entscheidungsgrund 24)

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller,

 

in einem Fall wurde der Abflug um über 7 Stunden über die Nacht nach hinten verlegt. Tritt so etwas ein, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. der EU-Flugastrechteverordnung, aufgrund einer Flugannullierung. (Eine Verspätung von mind. 7 Stunden oder einer Verspätung, die die Nachtruhe beeinträchtigt wird rechtlich einer Annullierung gleich gestellt.)

Ihre Ansprüche ergeben sich somit aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung. Die Ausgleichszahlungen betragen je nach Flugstrecke 250€ - 600€.

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


In Ihrem Fall würden Sie also 400 Euro pro Person erhalten.

Dies gilt aber nicht, sobald die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände geltend macht und sich diese Umstände auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären oder Ihnen rechtzeitig (mindestens 2 Wochen vor Abflug) über die Verlegung Bescheid gibt. In diesem Fall entfallen Ihre Ansprüche. Sobald Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurden, müssen Sie ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, bei dem Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommen. Wurden Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit informiert, muss die Luftfahrtgesellschaft Ihnen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung in Aussicht stellen, bei dem Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglich geplanten Zeit abfliegen und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommen.

 

Somit ist es also überaus wichtig zu wissen, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden. Problematisch ist hier die nicht korrekt angegebene Handynummer. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt hier ein Eigenverschulden vor, da Sie Ihre Daten pflichtgemäß richtig angeben müssen.

Sie haben hier jetzt die schwierige Aufgabe herauszufinden, wann die SMS versendet wurde, um eventuelle Ansprüche doch noch geltend zu machen können. In so einem kritischen Fall muss die Fluggesellschaft darlegen, wann Sie von der Verschiebung Nachricht erhalten haben. Ein Schreiben an Germanwings sollte Klarheit verschaffen.

Im Weiteren hat sich die Fluggesellschaft aber weitgehend richtig verhalten. Ihnen wurden gemäß Art. 8 der Verordnung eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Außerdem wurde Ihnen eine Hotelunterbringung besorgt und zugesagt den Transport zwischen Flughafen und Unterbringung zu übernehmen (siehe Art.9 EG(VO)).

 

Insgesamt ist Ihnen anzuraten sich nochmal direkt an Germanwings zu wenden und wenn dies nicht hilft gegebenenfalls einen Fachanwalt aufzusuchen.


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")


 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie deinem, in dem die Abflugzeiten eines Fluges einseitig von der Airline verschoben werden, handelt es sich gemäß der europäischen Fluggastrechte-VO um eine Annullierung des ursprünglichen Fluges nach Art. 5 dieser Verordnung. Aus diesem Artikel ergibt sich ganz klar, dass die Airline zunächst verpflichtet ist, den Reisenden über eine solche Annullierung im Vorfeld zu informieren. So heißt es in Art. 5 Abs. 2 VO: Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, [...] D.h. in einem Fall wie deinem ist die Airline grundsätzlich verpflichtet, dich sobald sie Kenntnis von der Annullierung erlangt, darüber zu informieren. 

Fraglich ist daher in deinem Fall, ob die Information überhaupt statt gefunden hat und dich nur aufgrund der falschen Telefonnummer nicht erreicht hat oder ob diese Information nicht erfolgt ist. Dies ist jedoch grundsätzlich für dich erst einmal egal, denn Art. 5 Abs. 4 VO bestimmt, dass grundsätzlich die Airline die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über eine Annullierung informiert wurde. D.h. die Airline ist im Streitfall verpflichtet zu beweisen, dass eine Information erfolgt ist und wenn ja, wann diese erfolgte.

Außerdem entnehme ich deiner Frage, dass dich grundsätzlich deine Rechte bei einer solchen Annullierung interessieren. Diese stellen sich nach der VO wie folgt dar: Grundsätzlich hat ein Fluggast dessen Flug annulliert wurde Anspruch auf drei Dinge:

  1. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO
  2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO
  3. Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO

Zu den ersten beiden Ansprüchen ist zu sagen, dass die Airline diesen in deinem Fall wohl nachgekommen ist, da sie euch eine Hotelunterkunft organisier hat, bereit ist die Taxikosten für die Fahrt dorthin zu übernehmen und euch am nächsten Tag mit einem anderen Flug nach Istanbul gebracht hat. In den Art. 8 und 9 VO geht es nämlich grundsätzlich um solche Unterstützungsleistungen.

Art. 8 VO Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Art. 9 VO Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Im Fall der Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO wäre in deinem Fall äußerst wichtig zu wissen, ob und wann eine Info über die Annullierung stattgefunden hat, denn gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO kann ein solcher Anspruch bei einer rechtzeitigen Information entfallen. Aber auch in diesem Fall obliegt es der Airline zu beweisen, ob und wann eine Mitteilung der Annullierung stattgefunden hat. Außerdem ist hierbei noch zu beachten, dass auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entfallen kann, wenn die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. D.h. in deinem Fall wäre es wichtig zu wissen, wieso dein ursprünglicher Flug annulliert wurde. Wurdest du nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert bzw. kann die Airline dies nicht nachweisen und liegt in deinem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vor, hast du grundsätzlich gem. Art. 7 VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline. Dieser würde in deinem Fall 400 € pro Reisenden betragen.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Vielen Dank! Die ausführliche Darlegung der Rechtslage hat mir sehr weitergeholfen. Ich habe mich entschieden folgendes Schreiben zu verfassen. (...) hiermit mache ich Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für (...) und (...) geltend.  Der gebuchte Flug (...) von STR nach SAW ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Ankunft planmäßig am 15. Oktober 2015 um 02:25 Uhr hätte erfolgen sollen, die Landung jedoch tatsächlich erst am 15. Oktober 2015 um 09:45 Uhr mit dem Öffnen der Flugzeugtüren erfolgt ist. Der Flug hat sich um mehr als drei Stunden verspätet. Die Verspätung des Fluges beruhte dabei nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand (Unwetter, Streik etc.), der eine Ausgleichszahlung ausschließen würde. Wie Sie sicherlich wissen, besteht gem. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden, sowie bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung. Aufgrund der Entfernung (1677.73km) von STR nach SAW beträgt die Ausgleichszahlung pro Person 400,00 Euro. Somit beträgt die Forderung insgesamt 800,00 Euro. Ich fordere Sie auf, den Gesamtbetrag in Höhe von 800,00 Euro unverzüglich, spätestens bis zum 17. November 2015 auf folgendes Konto (...) zu überweisen. Falls Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, werde ich unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. (...) Die Beweislast der Fluggesellschaft über die Darlegung des Zeitpunktes der Benachrichtigung lasse ich hierbei ausser acht, da diese sicher am selben Tag erfolgt ist. Auch bin ich der Meinung, sollte die Verspätung/Verschiebung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes erfolgt sein, wird mir das die Fluggesellschaft im Antwortschreiben schon nahelegen. Wir sind uns einig mehrere Aussagen über den Grund der Verspätung/Verschiebung erhalten zu haben. Einerseits durch den Mitarbeiter am Schalter, der Zielflughafen genehmige die Ankunft um diese Zeit nicht und andererseits durch den Piloten im Flugzeug, der die Verspätung durch Bauarbeiten an der Landebahn entschuldigte. Im zweiten Fall läge hier auch kein außergewöhnlicher Umstand zu Grunde. Die durch ihre Hilfe erworbene Kenntnis der Rechtslage hat mir sehr weitergeholfen, jedoch bin ich nicht versiert auf diesem Fachgebiet und freue mich über eine kritische Antwort in Bezug auf das Schreiben. Danke schon mal im Voraus!
Beantwortet von (140 Punkte)
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Hallo,

Sie sollten am 14.10.15 mit Germanwings um 22:40 Uhr von Stuttgart nach Istanbul fliegen. Allerdings wurden Sie am Flughafen mit der Verschiebung des Fluges auf den nächsten Morgen um 6:05 Uhr überrascht.

Ihr Flug wurde um 7 h 25 min nach hinten verlegt. In einem solchen Fall liegt eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Nur im Falle eines außergewöhnlichen Umstandes muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten. Ein solcher geht aus Ihren Ausführungen jedoch nicht hervor und ist somit nicht ersichtlich.

Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass Sie über die Annullierung von der Fluggesellschaft per SMS informiert wurden. Diese SMS kam nicht bei Ihnen an auf Grund von einem Zahlendreher in Ihrer Telefonnummer. Leider geht dies jedoch auf Ihr eigenes  Verrschulden zurück, da Sie bei der Angabe Ihrer Daten dazu verpflichtet sind, diese nochmals auf Ihre Richtigkeit zu prüfen.

Leider ist es für den vorliegenden Fall sehr wichtig, wann genau Sie die Sms erhalten haben, denn danach richten sich auch die Ihnen zustehenden Ansprüche. In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn Sie den Fluggast über die Änderung der Flugzeiten mindestens zwei Wochen vorher informiert hat. Ist die SMS also zwei Wochen vorher bei Ihnen eingegangen, könnten die oben genannten Ansprüche entfallen.

Weiterhin ist in der europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt, dass wenn Sie über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen über die Änderung informiert wurden, Ihnen ein Anspruch auf einen anderen Flug zu, der nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und nicht später als vier Stunden als Ihre planmäßige Ankunft Ihr Endziel erreichen.

Wurden Sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor dem planmäßigen Abflug informiert, steht Ihnen ein Anspruch auf einen anderen Flug zu, der es Ihnen ermöglicht nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und Ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Die Fluggesellschaft  hat Ihnen die zustehenden Betreuungsleistungen ermöglicht, indem Ihnen ein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt wurde und Sie die Taxifahrt nachträglich erstattet bekommen.

Nach wie vor ist es nun Ihre Aufgabe herauszufinden, wann und ob Sie tatsächlich über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurden. Das können Sie wohl nur indem Sie sich an die Fluggesellschaft wenden und um Nachweis bitten.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Hallo,

zuerst ist tatsächlich zu klären, ob es sich bei Ihrem Fall um eine Fluannullierung oder Flugverspätung handelt. 

Eine Flugannullierung liegt dann vor, wenn der geplante Flug nicht durchgeführt wird. Es kommt darauf an, wann Sie darüber informiert worden sind, dass der gebuchte Flug zu einer späteren Zeit startet. Da Sie schreiben, dass Sie sehr kurzfristig per SMS (was Sie jedoch nicht gekriegt haben) informiert worden sind, also eigentlich erst am Schalter, handelt es sich um eine Flugannullierung. 

Es ist jedoch schwierig zu sagen, ob Sie tatsächlich selber Schuld an der späten Information haben, da Sie für Ihre Angaben in den Kontaktdaten haften. 

Die Frage ist nun wann die besagte SMS tatsächlich verschickt worden ist, denn ist das erst am Abflugtag geschehen, handelt es sich um eine Flugannullierung. Es kann also ein Anspruch nicht 100% ausgeschlossen werden. Da ihr Flug jedoch zusätzlich erst am nächsten Tag erfolgte, kann es tatsächlich egal sein, wann Sie benachrichtigt worden sind. Eine Ausgleichzahlung kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn der verschobene Flug spätestens eine Stunde später startet und Sie höchstens zwei Stunden später als geplant an Ihrem Zielort ankommen. Betrachtet man das Verhalten der Fluggesellschaft: Hotelzimmer und Taxirechnung, scheint es als ob es eine kurzfristige "Verschiebung" des Fluges gewesen ist. Art. 5, Abs. 4 VO 261/2004 besagt, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, wann die SMS verschickt worden ist. 

Als nächstes ist zu klären, ob es sich um Außergewöhnliche Zustände gehandelt hat. In Ihrem Fall ist es leider nicht sofort ersichtlich, ob diese der Grund für die Flugannullierung/Flugverschiebung schuld sind. Außergewöhnliche Umstände entsprechen nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, sondern liegen außerhalb dessen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftvekehr verbunden ist oder verbunden sein kann.

Im Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 wird geregelt in welchen Fällen eine Fluggesellschaft  nicht dazu verpflichtet ist eine Ausgleichzahlung zu leisten. Meistens geht es hier um Vorfälle, bei denen die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat oder die natürlicher Abstammung sind. Wetterverhältnisse beispielsweise, die eine Flugmaschine flugunfähig machen, gehören zu außergewöhnlichen Umständen. Technische Mängel dagegen können hier ausgeschlossen werden, da die Fluggesellschaft mit solchen Dingen rechnen kann und muss bei Ihrem Betrieb.  

Das Luftfahrtunternehmen muss selber beweisen aus welchem Grund die Flugannullierung Zustande kam und ob es sich dabei um außergewöhnliche Umstände gehandelt hat.

 

Beantwortet von (1,460 Punkte)
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Sehr geehrter Nutzer,

es ist möglich, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 400 Euro reisende Person gem. VO (EG) 261/2004 besteht. In ihrem Falle wäre es mithin möglich, dass ihre Flugverspätung gem. VO (EG) 261/2004 einer Flugannulierung gleichgestellt wird, woraus resultieren würde, dass ihnen eben die Ansprüche, die aus einer Annulierung resultieren würden, zustünden. Dazu müssten jedoch einige Bedingungen erfüllt sein:

Es bestehen erhebliche begriffliche Unterschiede zwischen einer Flugverlegung und einer Flugverspätung.

Werden sie wenige Tage vor Antritt des Fluges durch den Reiseveranstalter bzw die Airline informiert, dass ihr Flug zu einer anderen Zeit geht als angenommen, dann spricht man von einer Flugverlegung. Geht diese Information jedoch erst wenige Stunden oder unmittelbar vor Antritt des Fluges ein, dann spricht man von einer Flugverspätung, unabhängig von der jeweilligen Dauer der Verspätung. Der spätere Zeitpunkt ist hierbei der wichtige Punkt im Zuge ihres Anspruches: Gem. Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 261/2004  liegt keine Anspruchsgrundlage vor, wenn die Information über die Verlegung des Fluges mindestens zwei Wochen im vorraus beim Reisenden eingegangen ist. Ist dies der Fall, so entfällt auch die in Aussicht gestellte Unterstützungsleistung gem. Art. 9 VO (EG) 261/2004.

Über die falsche Telefonnummer lässt sich sagen, dass der Kunde für die korrekte Angabe seiner persönlichen Kontaktdaten zuständig ist. Hier liegt kein Versäumen der Airline vor. Mithin ergibt sich auch hier keine Anspruchsgrundlage gem. der VO. Eine Außnahme besteht dann, wenn die Information dennoch am Abreisetag eingegangen ist. Wie oben bereits beschrieben, spräche man dann bereits von einer Flugverspätung, aus der ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestehen könnte, da diese Verspätung aufgrund ihrer Erheblichkeit einer Annulierung gleichkäme.

Da ihnen sowohl ein Hotelzimmer als auch die Taxifahrt gestellt wurde, spricht m.E. viel für eine spät eingegangene Benachrichtigung hinsichtlich der Flugverspätung.

Liegt der Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand zugrunde (wie zb. Vogelschlag, Gewitter oder ein Personalstreik), so steht m.E. ihrem Gesuch auf Ausgleichsleistungen nichts im Wege.

 

Ich hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

 

CaptainCook
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Guten Tag Daniele De Blasi,

Ihr Flug von Stuttgart nach Istanbul wurde um 8 Stunden verschoben. Ihnen könnten Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zustehen.

> Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO

Hat Ihr Flug am Zielort eine Verspätung von 3 oder mehr Stunden, dann zieht diese Verspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.

Dazu ein Urteil:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki: http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich deshalb nach Artikel 7 der EU-VO. Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Anspruch auf Ausgleichszahlungen in einer der genannten Höhe könnten Ihnen bei einer Verschiebung des Fluges von 8 Stunden zustehen, es sei denn, siehe Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004:

a) Sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) Sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) Sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Es ist in Ihrem Fall leider nicht festzustellen, wann die Fluggesellschaft Ihnen die SMS (auf die falsche Telefonnummer) sendete. Leider ist davon auszugehen, dass die falsche Telefonnummer angegeben zu haben Ihre eigene Schuld ist, und dies der Fluggesellschaft die Möglichkeit gibt sich von Ausgleichszahlungen zu befreien. Möglicherweise wurde nämlich die SMS (mehr) als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug an Sie versendet, und trotz der Angabe einer zweiten Telefonnummer ist womöglich nicht von einer Verpflichtung auszugehen eine SMS an beide Telefonnummern zu senden.

Auch könnte sich die Fluggesellschaft gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 unter Hinweis auf außergewöhnliche Umstände und mit Beweis derselben von einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen exkulpieren. Dabei muss die Fluggesellschaft darlegen, dass es keine zumutbare Möglichkeit hat die Verspätung zu vermeiden – allein das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände, wie möglicherweise ein Vogelschlag, reicht nicht zur Befreiung von Ansprüchen aus. Sie erwähnen in Ihrer zweiten Nachricht dazu etwas von Bauarbeiten an der Landebahn. In Anbetracht des Vorhandenseins von mehreren Landebahnen ist davon auszugehen, dass es der Fluggesellschaft nicht möglich sein wird nachzuweisen, dass sie keine Möglichkeit hatten diese Verspätungsgrund zu vermeiden.

> Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO

Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft außerdem folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Die genannten Leistungen hat Ihnen Ihre Fluggesellschaft richtigerweise bereits zur Verfügung gestellt.

Das die Fluggesellschaft bereit ist Ihnen diese Leistungen zur Verfügung zu stellen, welche Fluggästen eigentlich nur in Fällen einer kurzfristigen Verspätung oder Annulierung gewährt werden, könnte dafür sprechen, dass die Verschiebung Ihres Fluges ebenfalls kurzfristig war. Dazu wäre es nötig herauszufinden wann die SMS versendet wurde.

Die Fluggesellschaft muss gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nachweisen, wann und wie sie Sie über die Verspätung informiert hat.

Es ist Ihnen, in Bezugnahme auf Ihr verfasstes Schreiben in Ihrer zweiten Nachricht, zunächst zu raten, sich nochmal direkt an Germanwings zu wenden, um näheres zum Versendezeitpunkt der SMS, und möglicherweise auch zu außergewöhnliche Umständen, die zur Verspätung geführt haben könnten, in Erfahrung zu bringen. Davon ausgehend ist neu zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen überhaupt in Frage kommt.

Es sei Ihnen außerdem nahe gelegt sich gegebenenfalls an einen Fachanwalt zu wenden.

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