Liebe Inna Vanags,
als Sie um ca. 1 Uhr Nachts am Flughafen in Dubai angekommen sind, mussten Sie feststellen, dass keiner Ihrer Koffer mitgekommen ist. Ihr Gepäck wurde in Amsterdam vergessen. Die Koffer sind erst am 3 Tag ins Hotel gebracht worden und Ihr Urlaub hatte lediglich eine Dauer von 5 Tagen. Bei einer Gepäckverspätung kann Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Dabei ist Ihre Anspruchsgrundlage Artikel 19 des Montrealer Übereinkommen.
AG Bremen, Urteil vim 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.
Ein solcher Anspruch steht Ihnen folglich zu. Jedoch muss beachtet werden, dass Sie auch ein behindertes Kind bei sich hatten, welches rund um die Uhr Windeln tragen muss. Sie hatten durch die Verspätung Ihres Gepäcks weder Wechselwäsche, Hygieneartikel, Badebekleidung, noch ausreichend Windeln für das kranke Kind. Im Handgepäck hatten Sie gerade mal genug Windeln für den Hinflug. Somit sind Sie mehr als die Hälfte Ihres Urlaubes im Hotelzimmer geblieben. In einem solchen Fall hätten Sie das nötigste für den Zeitraum ohne Gepäck nachkaufen dürfen und sich die Kosten erstatten lassen. Falls Sie also etwas nachgekauft haben sollten, können Sie sich die Kosten erstatten lassen.
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki“)
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
Als wäre dies jedoch nicht schon schlimm genug, waren die Koffer, die gerade einmal paar Wochen alt waren und extra für die Reise gekauft wurden, vollkommen beschädigt. Auch bei einer Gepäckbeschädigung kann Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen.
Nach dem Art.17 Montrealer Übereinkommen hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki“)
Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 Montrealer Übereinkommen, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.
Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
Wichtig ist um diese Ansprüche geltend zu machen, eine rechtzeitige Schadensmeldung zu machen.
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
Im Falleiner Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. ImFall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Jedoch haben Sie alle Bilder und ein ausführliches Schreiben und alles was nötig war, sofort an KLM am 13.10.2015 eingereicht. Weiterhin haben Sie KLM nicht nur per Email, sondern ca. 6-7 mal auf Facebook angeschrieben und eine Beschwerde bei Reclabox eingereicht. Bis heute, erhielten Sie jedoch keinerlei Reaktion.
Ihnen steht zweifellos ein Anspruch zu. Sie können ein letztes Mal versuchen sich schriftlich an KLM zu wenden. Am besten per Einwurfeinschreiben unter Bezugnahme auf das Montrealer Übereinkommen. Sollte dies jedoch erfolglos bleiben, so sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.