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Liebe Inna,

Sie stellen zwei konkrete Fragen: (1) Welche Ansprüche Sie geltend machen können bei Verspätung des Gepäckes.(2) Welche Ansprüche bei Beschädigung des Gepäckes geltend gemacht werden können.

In der von Ihnen geschilderten Situation liegen beide Fälle vor.

 

(1)   Ansprüche bei Gepäckverspätung

Zunächst können Sie die für sie aus der Gepäckverspätung ergebenden Ansprüche dem Montrealer Übereinkommen entnehmen (MÜ).

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die  Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

 

Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen

Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.

Nach diesem Artikel bestimmt sich der Betrag für jeden Reisenden.Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.

 

Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen

Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.

 

LG Frankfurt vom 05.06.2007, 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)

Bei Gepäckverspätungen kann der Tagesreisepreis zwischen 20 und 30% pro Tagesreisepreis gemindert werden.

 

AG Frankfurt vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.

 

(2)   Ansprüche bei Beschädigung des Gepäcks

Die Ansprüche bei Beschädigung des Gepäcks ergeben sich wiederrum aus Art. 17 MÜ.

 

Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schadenzu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

 

AG Bremen vom 08. 05.2007, Az.: 4 C 7/07 ( bei Google zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)

 

Schadensanzeige

Beachten Sie bitte vor allem, dass eine fristgerechte Schadensanzeige machen mpssen, um die oben gemannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu knnen. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 des MÜ.

 

Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfäner unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. ImFall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

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Liebe Inna,

in einem solchen Fall richten sich die Ansprüche des Reisenden zunächst einmal danach, ob es sich bei den betreffenden Flügen um einen Teil einer Pauschalreise handelt, d.h. diese zusammen mit anderen Reiseleistungen wie Unterbringung, Verpflegung, Transport ect. bei einem Reiseveranstalter gebucht wurden oder ob es sich um einen sogenannten Nur-Flug handelt, d.h. der Flug einzeln direkt bei der Airline gebucht wurde. Für beide Fälle ist daher ein Anspruch nach dem Übereinkommen von Montreal denkbar. Für den Fall der Pauschalreise können sich daneben weitere Ansprüche aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht §§ 651a-m BGB ergeben.

Ansprüche nach dem Übereinkommen von Montreal

Im vorliegenden Fall kommen nach dem MÜ zwei verschiedene Ansprüche auf Schadenersatz in Betracht: zum einen ein Anspruch wegen der Gepäckverspätung gem. Art. 19 MÜ und zum anderen ein Anspruch wegen der Beschädigung der Koffer gem. Art. 17 Abs. 2 MÜ. Nach beiden Normen muss der Luftfrachtführer nämlich dem Reisenden denjenigen Schaden ersetzten, der durch die verspätete Beförderung bzw. die Beschädigung des Gepäcks entstanden ist.

Verschulden des Luftfrachtführers

Voraussetzung für beide Ansprüche ist es daher, dass den Luftfrachtführer, d.h. entweder ihre Vertragspartner oder alternativ die ausführende Airline sowohl die Verspätung als auch die Beschädigung zu verschulden haben. Für den Fall der Verspätung heißt dass, das es an einem solchen Verschulden gem. Art. 19 S. 2 MÜ fehlt, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder das es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Für den Fall der Beschädigung des Gepäcks ist hingegen darauf abzustellen, ob das Ereignis, welches letztlich zur Beschädigung geführt hat zu einer Zeit aufgetreten ist, in der sich das Gepäck an Bord des Flugzeuges bzw. in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Diese Obhutszeit beginnt bei Koffern regelmäßig mit der Übergabe am Check-In-Schalter und endet mit der Auslieferung am Gepäckband. D.h. für deinen Fall, es ist zum einen wichtig zu wissen, was die Airline unternommen hat um die Verspätung der Koffer zu vermeiden und wieso es überhaupt zu dieser Gepäckverspätung gekommen ist. Zum anderen solltest du in Erfahrung bringen ab welchem Zeitpunkt dein Gepäck beschädigt war.

Schaden

Außerdem ist es eine weitere Voraussetzung nach dem MÜ dass dir sowohl durch die Verspätung als auch die Beschädigung des Gepäcks ein konkreter Schaden entstanden ist. Im Fall der Gepäckbeschädigung ist dies nicht schwer festzustellen, da die Beschädigung selbst den Schaden darstellt. Um diesen der Höhe nach beziffern zu können solltest du im besten Fall die Quittungen über den Kauf der neuen Koffer zukommen lassen.

Im Fall der Gepäckverspätung ist es hingegen nicht ganz so offensichtlich, welche Schäden in diesem Zusammenhang ersatzfähig sind. Typische Schäden in einem solchen Fall sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Kleidung und Hygieneartikeln. Deiner Schilderung kann ich jedoch nicht entnehmen, ob ihr solche Ersatzeinkäufe am Urlaubsort getätigt habt. Wenn ja sind die Kosten hierfür ersatzfähig, solange sie angemessen und notwendig waren. Weitere ersatzfähige Schäden können auch alle weiteren Kosten sein, die im direkten Zusammenhang mit der Verspätung stehen, wie z.B. Fahrtkosten oder Telefonkosten.

Im Rahmen eines Schadens ist unter Geltung des MÜs jedoch weiterhin zu beachten, dass ein grundsätzlich bestehender Schadenersatzanspruch seiner Höhe nach gem. Art. 20 MÜ gekürzt werden kann, wenn den Reisenden an der Entstehung des Schadens eine Mitschuld trifft. Eine solche Kürzung wird in der Rechtsprechung nämlich immer dann vorgenommen, wenn der Reisende z.B. wichtige Unterlagen, medizinische Geräte oder Medikamente im Koffer und nicht im Handgepäck transportiert, obwohl er von ihrer Wichtigkeit weiß. Vergl hierzu u.a. das Urteil des AG Stuttgart vom 11.12.90 AZ: 11 C 7998/90 oder das Urteil des LG Kölns vom 30.03.88 AZ: 10 O 445/87.

In deinem Fall kommt auf den ersten Blick auch eine solche Kürzung in Betracht, da du ja einen Großteil der Windeln für deinen Sohn im Koffer transportiert hast. Allerdings bin ich der Meinung, dass man dir hieraus keinen Vorwurf machen kann, da du ja einen Teil im Handgepäck transportiert hast und der Transport aller Windeln im Handgepäck aus Platzgründen wohl auch unmöglich war.

Schadensanzeige

Schließlich ist für beide Fälle eine weitere wichtige Voraussetzung die Aufgabe einer Schadensanzeige. Für diese hast du im Fall der Gepäckverspätung 7 Tage und für den Fall der Verspätung des Gepäcks 21 Tage Zeit. Gibst du eine solche Anzeige nicht oder nicht fristgerecht gegenüber der Airline ab, verlierst du sämtliche oben dargestellten Ansprüche. Eine solche Anzeige sollte schriftlich gegenüber der Airline erfolgen und alle wichtigen Angaben zur Verspätung bzw. Beschädigung deiner Koffer enthalten.

Sind in deinem Fall all diese Voraussetzungen erfüllt hast du sowohl gem. Art. 19 MÜ wegen der Verspätung als auch gem. Art. 17 Abs. 2 MÜ wegen der Beschädigung einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der dir hierdurch entstanden ist. Anspruchsgegner ist alternativ dein Vertragspartner (im Fall der Pauschalreise der Reiseveranstalter, im Fall eines Nur-Fluges, die Airline bei der du die Tickets gebucht hast).

Ansprüche nach allgemeinen Reisevertragsrecht

Handelt es sich bei dem betreffenden Flug um einen Teil einer Pauschalreise können sich für dich weitere Ansprüche aus dem BGB gegen den Reiseveranstalter ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verspätung der Koffer bzw. die Beschädigung einen Mangel der Reise im Sinne des § 651c BGB darstellen. Im Fall der Beschädigung kann hiervon wohl nicht ausgegangen werden, da durch einen beschädigten Koffer nicht der Urlaub, sondern lediglich der Transport des Kofferinhaltes beeinträchtigt wird. Im Fall einer drei-tägigen Gepäckverspätung kann von einem solchen Mangel gemäß der Rechtsprechung jedoch durchaus ausgegangen werden. Vergl. hierzu u.a. folgende Urteile:

  • AG Frankfurt AZ: 32 C 1201/97-19
  • AG Frankfurt AZ: 29 C 2166/00-46 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de 29 C 2166/00-46")

Liegt ein solcher Mangel, wie in deinem Fall vor, hast du möglicherweise gegen den Reiseveranstalter folgende Ansprüche:

  1. Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Selbstabhilfe gem. §651c BGB
  2. Anspruch auf Minderung der Reisepreises gem. §651d BGB
  3. Anspruch auf Schadenersatz gem. §651f Abs. 1 BGB
  4. Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gem. §651f Abs. 2 BGB
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Hallo Inna Vanags,

ein solcher Fall wie Ihrer ist natürlich sehr ärgerlich, insbesondere weil es nur eine Kurzreise war. Da solche Gepäckverspätungen leider immer wieder vorkommen, haben Betroffene aber bestimmte Rechte, um zumindest im nach hinein einen kleinen Schadensausgleich zu erzielen.

Um die richtigen Ansprüche stellen zu können, wird zunächst zwischen der gebuchten Reiseart unterschieden. Es handelt sich also entweder um eine Pauschal- oder eine Individualreise.

 

(1) Ansprüche bei einer Individualreise

Bei der individuell zusammengestellten Reise (in welchem Umfang auch immer) sind die Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen zu stellen. Diese ergeben sich in erster Linie aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).
Einerseits hat der Luftfrachtführer gem. Art. 19 MÜ dafür zu sorgen, dass die Reise unbeschadet überstanden wird. Das heißt, dass der Luftfrachtführer für jegliche Schäden aufkommt, die ein Passagier aufgrund einer Gepäckverspätung erleidet.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen." - Art.19 MÜ

 

Unter diesen „Schaden“ fallen vor allem Ersatzkäufe für beispielsweise Kleidung und Kosmetikartikel, wobei die Notwendigkeit des Kaufes von Ihnen nachgewiesen werden muss. Dies bedeutet, dass Sie die Ausgaben für alle ersatzbeschafften Kleidungsartikel und Windeln zurück verlangen können. Auch entstandene Telefonkosten und Fahrtkosten (beispielsweise zum Flughafen, um die Tasche abzuholen) können unter Umständen geltend gemacht werden. Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro Person und nicht pro Gepäckstück. Das bloße Warten auf die Reisetasche stellt allerdings keinen Schaden in diesem Sinne dar.

Ein Haftungsausschluss von dieser Pflicht kommt nur in Betracht, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann. Dabei muss außerdem bewiesen werden, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung dieses Schadens erfolglos getätigt wurden. Dies bedeutet für Sie, dass KLM nun begründen muss, dass eine jeweilige Wetterlage, ein technisches Problem oder ein Streik die Auslieferung des Gepäcks unüberwindbar verhindert hat.

Bei Ihrem weiteren Vorgehen sollten Sie zudem beachten, dass die Anzeige über den Verspätungsschaden innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgt.

Zudem haben Sie auch einen Anspruch aufgrund der Gepäckbeschädigung aus Art.17 Abs.2 MÜ.
Ein Gepäckschaden oder auch eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Dieser Schaden sollte innerhalb einer Frist von 7 Tagen angezeigt werden, damit etwaige Ansprüche nicht verfallen.

In einigen Fällen erfolgt die Berechnung des Schadens durch die Bezifferung des Neupreises der Koffer. Dem abgezogen wird entsprechender Verschleiß und Gebrauchsspuren. Öfter wird allerdings der Wiederbeschafungswert der Gepäckstücke als Vergleichswert oder Zeitwert gehändelt. Eine genaue Regelung gibt es allerdings nicht, d.h. der Ersatz kann auch in anderer Form geschehen. Wenn die Koffer also sehr neu waren, können Sie in der Regel auch mit neuartigen, gleichwertigen Ersatzartikeln rechnen.

(2) Ansprüche aus einer Pauschalreise

Zusätzlich zu den oben genannten Ansprüchen könnte eventuell ein Anspruch aufgrund entgangener Urlaubsfreude in Betracht kommen. Gemäß § 651f Abs.2 wäre es durchaus möglich beim Reiseveranstalter eine Verminderung des Buchungspreises zu erwirken. Dies hängt allerdings von den wirklichen Umständen und jeweiligen Gegebenheiten ab. Im Falle der Gepäckverspätung bei einer gebuchten Pauschalreise, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit eine Minderung des gezahlten Urlaubspreises gemäß §561 d BGB für die Tage verlangen, in denen Ihnen die Gepäckstücke nicht zur Verfügung standen. Diese Minderung beträgt ca. 25-30 Prozent des tagesanteiligen Reisepreis, kann aber auch je nach gegeben Umstand niedriger ausfallen.


 

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Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Vielen Dank! Der Reiseveranstalter weigert sich irgendwelche Verminderungen zu leisten.
Ja, es war eine Pauschalreise.
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BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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