Sehr geehrter Fragesteller,
einer Ihrer Flüge mit Ryanair nach Berlin wurde annuliert. Diesen buchten Sie, zwar separat, aber als Teil von zwei Flügen, die Sie in Folge nehmen wollten. Ihre Fragen sind nun, welche Rechte Ihnen zustehen, ob der zweite Flug als Anschlussflug gilt, und ob jemand für die Differenz der Ticketpreise bei einer Neubuchung aufkommen muss.
> Anspruch auf Ausgleichsleistungen
Nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung können Ihnen im Falle einer Annulierung Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 derselben zustehen, es sei denn:
a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Sie wurden von der Annulierung vier Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert. Der EU-Fluggastrechteverordnung sind für Sie deshalb leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zu entnehmen.
> Anspruch auf Ersattung nach Artikel 8 EU-VO
Gemäß Artikel 5 Abs. 1 EU-VO stehen Ihnen aber Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-VO zu.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
Aus Artikel 8 Abs. 1 ergibt sich also, dass sie im Falle einer Annulierung einen Anspruch darauf haben innerhalb von sieben Tage die vollständigen Flugscheinkosten erstattet zu bekommen. Dies bezieht sich aber natürlich nur auf einen der beiden von Ihnen gebuchten Flüge.
> Zweiter Flug als Anschlussflug
Sie haben den zweiten Flug unabhängig von dem ersten Flug gebucht. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der zweite Flug als Anschlussflug einzustufen ist.
> Differenz der Ticketpreise bei Neubuchung
Eine Übernahme der Differenz von Ticketpreisen bei einer Neubuchung ist der EU-Fluggastrechteverordnung nicht zu entnehmen. Ihnen stehen diesbezüglich wahrscheinlich leider keine Ansprüche zu.
Sie haben die Möglichkeit beide Flüge zu stornieren und neu zu buchen, entweder bei Ryanair oder bei einer anderen Fluggesellschaft. Die dabei möglicherweise entstehenden zusätzlichen Kosten müssen Sie wahrscheinlich selbst tragen. Sie könnten sich außerdem mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt wenden.