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Hallo,

ich habe zwei aufeinanderfolgfende Flüge bei Ryanair gebucht (RBA - CIA - SXF), die jedoch bei Ryanair als getrennte Flüge gebucht werden mußten (Zwei einzelne Buchungen die einzeln bezahlt werden mussten, anders bietet es Ryanair nicht an). 10 Tage später, also etwa 4 Wochen vor Abflugtermin,  bekam ich die Mitteilung über eine Flugzeitenänderung, die Abflugzeit wurde um knapp 6 Stunden nach hinten verlegt (defacto wurde der Flug  gestrichen und auf den bestehenden späteren Flug umgeändert). Somit ist ein Wahrnehmen des zweiten Weiterfluges nach Berlin nicht mehr möglich. Es wurde mir eine Stornierung des ersten Fluges angeboten, was mir aber nicht weiterhilft. Eine kostenlose Stornierung des zweiten Fluges bietet mir Ryanair nicht an. Außerdem muss ich auf jeden Fall mit erhöhten Kosten für die Ersatztickets rechnen.

Welche Rechte habe ich? Gilt der zweite Flug dennoch als Anschlußflug, auch wenn es Ryanair per se nicht anbietet? Wer kommt für die Differenz der Ticketpreise bei Neubuchung auf? Welche Möglichkeiten habe ich noch?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (330 Punkte)
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Tatsächlich ist es so, dass bei Bekanntgabe der Flugzeitenänderung früher, als 2 Wochen vor dem ursprünglichen Abflug zunächst keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung bestehen (Art. 5, Abs. 1, lit. c, sublit. i).

Fraglich ist ferner auch, ob bei einer 6-stündigen Flugzeitenänderung bereits von einer Flugannullierung ausgegangen werden kann.

Dies kann nun aber auch dahinstehen, denn mit dieser Praxis wird eben erreicht, dass Fluggäste möglichst keine Ansprüche bei Flugverspätung und Annullierungen geltend machen können.

Da es sich um zwei vertraglich unabhängige Flüge handelt, können bei Problemen mit dem ersten Flug keine Ansprüche aufgrund des Verpassens des zweiten Fluges erhoben werden.

Ob diese Vorgehensweise der Fluggesellschaft rechtlich nicht zu beanstanden ist, würde ich bezweifeln, da dadurch ein Nachteil für Verbraucher entsteht, indem die Möglichkeit, Rechte geltend zu machen, unterbunden wird. Ganz sicher bin ich mir da aber nicht, da die Frage für Amateure der Fluggastrechte etwas zu speziell ist.

Fakt an dieser Stelle ist, jedoch, dass außer der Stornierung des ersten Fluges Ihnen voraussichtlich keine weitere Alternativen zur Verfügung stehen. Eine pauschale Ausgleichszahlung ist, wie bereits erwähnt, aufgrund der rechtzeitigen Mitteilung der Änderung, nicht zu beanspruchen.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Hallo lieber Fragesteller.

In der Regel haben Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004. Diese beziehen sich in erster Linie auf Ausgleichsleistungen und Betreuungsleistungen.

Einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben Sie allerdings leider nicht, da Sie mehr als zwei Wochen im voraus über die Annullierung informiert wurden. Allerdings bleiben immer noch Ansprüche aus Art.8 der Verordnung. Sie haben einen Anspruch auf

… vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen

… ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

… ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Allerdings gilt dies nur für den ersten, annullierten Flug. Problematisch ist, dass Sie den zweiten Flug unabhängig von den ersten gebucht haben. In diesem Fall liegt kein Direktflug zu Ihrem Endziel Berlin vor.

Möglich wäre, dass Sie den zweiten Flug nun ebenfalls stornieren und sich neue Flüge raus suchen. Allerdings ist es dabei sehr wahrscheinlich, dass Sie dort nicht den vollen Reisepreis zurück erstattet bekommen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug wurde annulliert. Im Falle der Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Augleichazhlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Da Sie im vorliegenden Fall jedoch mehr als zwei Wochen im voraus über die Annullierung informiert wurden, entfällt bei Ihnen der Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Jedoch können Sie trotzdem weiterhin einen Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Sie haben entweder einen Anspruch auf
  • die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen
  • oder einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  •  oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes

Jedoch steht Ihnen nur ein Anspruch bezüglich des annullierten Fluges zu.  Problematisch ist, dass Sie den zweiten Flug unabhängig von den ersten gebucht haben. In diesem Fall liegt kein Direktflug zu Ihrem Endziel Berlin vor.

Sie könnten den zweiten Flug nun ebenfalls stornieren und neue Flüge buchen. Jedoch würden Sie dabei nicht den vollen Reisepreis zurück erstattet bekommen.

 

 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

einer Ihrer Flüge mit Ryanair nach Berlin wurde annuliert. Diesen buchten Sie, zwar separat, aber als Teil von zwei Flügen, die Sie in Folge nehmen wollten. Ihre Fragen sind nun, welche Rechte Ihnen zustehen, ob der zweite Flug als Anschlussflug gilt, und ob jemand für die Differenz der Ticketpreise bei einer Neubuchung aufkommen muss.

> Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung können Ihnen im Falle einer Annulierung Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 derselben zustehen, es sei denn:

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Sie wurden von der Annulierung vier Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert. Der EU-Fluggastrechteverordnung sind für Sie deshalb leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zu entnehmen.

> Anspruch auf Ersattung nach Artikel 8 EU-VO

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 EU-VO stehen Ihnen aber Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-VO zu.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

Aus Artikel 8 Abs. 1 ergibt sich also, dass sie im Falle einer Annulierung einen Anspruch darauf haben innerhalb von sieben Tage die vollständigen Flugscheinkosten erstattet zu bekommen. Dies bezieht sich aber natürlich nur auf einen der beiden von Ihnen gebuchten Flüge.

> Zweiter Flug als Anschlussflug

Sie haben den zweiten Flug unabhängig von dem ersten Flug gebucht. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der zweite Flug als Anschlussflug einzustufen ist.

> Differenz der Ticketpreise bei Neubuchung

Eine Übernahme der Differenz von Ticketpreisen bei einer Neubuchung ist der EU-Fluggastrechteverordnung nicht zu entnehmen. Ihnen stehen diesbezüglich wahrscheinlich leider keine Ansprüche zu.

 

Sie haben die Möglichkeit beide Flüge zu stornieren und neu zu buchen, entweder bei Ryanair oder bei einer anderen Fluggesellschaft. Die dabei möglicherweise entstehenden zusätzlichen Kosten müssen Sie wahrscheinlich selbst tragen. Sie könnten sich außerdem mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt wenden.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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In dem von Ihnen geschilderten Fall könnten sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung in Folge der Abflugänderung Ihres Fluges um fast 6 Stunden ergeben.

Mögliche Ansprüche ergeben sich  aus Artikel 5 der Verordnung. Sie haben zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 Absatz 1.

Fluggäste können demnach wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 können Sie leider nicht geltend machen, da Sie mehr als 2 Wochen vor dem Abflug über die Flugverlegung informiert wurden.

Daran ändert auch nichts, dass Sie durch die Flugverspätung Ihren Anschlussflug verpassen würden, da die beiden Flüge unabhängig von einander gebucht wurden.
Beantwortet von (11,600 Punkte)
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