Hallo diedsch,
leider schildern Sie Ihren Fall nur sehr kurz. Trotzdem möchte ich versuchen Ihnen einen Überblick über die vorliegende Rechtslage zu verschaffen.
Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass es sich in allen drei Fällen um sogenannte " Nur-Flüge" handelt, anstatt um Pauschalreisen. Weiterhin liegt in allen drei Fällen eine durchaus erhebliche Änderung der Flugzeiten vor. Jeweils um 33h 30 min, 14 h 30 min und 9h 30 min. In solchen Fällen liegt bereits eine Annullierung vor.
Wichtige Entscheidungen dazu:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
BGH- X ZR 34/14
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. (bei Google einfach zu finden unter "X ZR 34/14 reise-recht-wiki")
Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach können Sie erhalten:
1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8
2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c)
3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn
a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Leider lässt sich Ihren Ausführungen nicht entnehmen, wie lange vor Ihrem eigentlichen Reiseantritt informiert wurden und auch nicht on Ihnen gegebenenfall eine anderweitige Beförderung angeboten wurde.
Davon würde dann auch die Antwort auf die von Ihnen gestellte Frage abhängen. Wenn die Voraussetzungen unter a)-c) in Ihrem Fall nicht vorligen, dann haben Sie womöglich die Möglichkeit einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend zu machen.
Die höhe der Ausgleichzahlungen ergibt sich aus Art. 7 wie folgt:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.