Lieber Fragesteller,
in dem von Ihnen geschilderten Fall liegt eine erhebliche Verspätung des Fluges vor. Um in einem solchen Fall eine Entschädigung geltend machen zu können, muss eine erhebliche Ankunftsverspätung am Zielflughafen vorliegen.
Zum Vergleich das Folgende Urteil:
EuGH vom 04.09.2014- Az.: C-452/13-8-(einfach zu finden bei "reise-recht-wiki")
Der EuGH hat nun jedoch klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Im vorliegenden Fall sind Sie mit einer Verspätung von 13h 55min an Ihrem Zielflughafen in Antalya gelandet. Somit liegt schon mal die Voraussetzug für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Condor vor. Bei einer solchen Verspätung steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich dabei nach der Entfernung. Richtigerweise haben Sie bereits festgestellt, dass Ihnen aufgrund der Entfernung folglich 400 Euro je Fluggast zustehen.
Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Sie verweisen in Ihrem Schreiben auf einen anderen Bericht aus dem das Antwortschreiben von Condor hervorgeht. In Ihrem Fall beruft sich Condor gerade auf das Vorliegen eines solchen außergewöhnlichen Umstandes. Leider geht aus den Ausführungen nicht genau hervor, was genau der außergewöhnliche Umstand in Ihrem Fall nun war, auf den Condor sich beruft, da Sie nur auf das Schreiben aus dem anderen Bericht verweisen. Jedoch erwähnen Sie in Ihren Ausführungen, dass die Flugverspätung aufgrund eines technischen Ausfalls der geplanten Maschine aufgetreten ist.
Jedoch gilt, dass ein technischer Defekt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:
EuGH vom 22.12.2008, Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.
Es ist sehr wichtig zu beachten, dass die Fluggesellschaft weiterhin beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Dazu das folgende Urteil:
AG Köln, Urt. v. 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfsch zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
Folglich muss auch in Ihrem Fall Condor zunächst beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Wenn die Begründung stimmt die Sie erhalten haben, sollte es für Condor schwer werden, da ein technischer Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Weiterhin müsste Condor beweisen, dass der Defekt unvermeidbar war.
Abschließend ist zu sagen, dass Sie durchaus einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gegen Condor geltend machen können. Condor muss sich wieder jede andere Fluggesellschaft auch an die Regeln halten. Sie müssen einfach hartnäckig bleiben, denn bedenken Sie, dass die Fluggesellschaften meistens versuchen mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Diese Aussagen sind jedoch meist als inhaltsleere Floskeln zu werten. Weiterhin müssen Sie keinen Gutschein annehmen, falls Ihnen einer angeboten wird. Ihnen steht das Geld in bar zu. So regelt es die Fluggastrechte Verordnung. Ein Gutschein kann, muss aber nicht angenommen werden.
Ich kann Ihnen empfehlen sich nochmals an Condor schriftlich zu wenden. Sollte Sie dies jedoch nicht zum Erfolg führen, sollten Sie darüber nachdenken die hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen.