Sie könnten Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Dafür müssten Sie mit einer erheblichen Verspätung am Zielflughafen angekommen sein. Dies ist in Ihrem Fall zweifeslos gegeben. Sie sind mit einer Verspätung von 40 Stunden in Frankfurt angekommen. Bei einer so erheblichen Verspätung spricht man bereits von einer Annulierung des ursprünglichen Fluges.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Gemäß Artikel 9 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 stehen den Fluggästen bei verspäteten Abflug zunächst Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu. Diese beinhalten Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung, falls- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist und Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden. Wie sich aus Ihren Angaben entnehmen lässt, wurden Ihenen diese Betreuungs- und Unterstüzuungsleistungen nicht erbracht.
Des weiteren könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird folgendermaßen bestimmt:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Entfernung zwischen Seattle und Frankfurt beträgt ca. 8.180 km. Damit würden Ihnen 600 Euro pro Passagier zustehen.
Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.
AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.
AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
Das Vorliegen eines technischen Defekts befreit Condor demnach nicht von den Ausgleichszahlungen. Sie können Ihren Anspruch also gemäß der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.