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Es handelt sich um eine Pauschalreise bei der die Abflugzeit auf Grund einer "Flugzusammenlegung" für den Rückflug  vorverlegt wurde und auch der Ankunftsflughafen von Leipzig auf Berlin geändert wurde.

Der Reiseveranstalter lässt sich auf kein Entgegenkommen ein. Folgende Antwort gab es dafür dann vom Anbieter.      

"Für unser Dafürhalten entsteht dem Gast auf Grund des zumutbaren Flughafenwechsels keine Beeinträchtigung, wodurch eine Entschädigung offeriert werden kann"   

 

 

 

 

 

 

Gefragt in Flugannullierung von
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4 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Sie stellen zwei Fragen. Widmen wir uns zunächst der ersten.

(1) Änderung der Flugzeiten /Ansprüche

Ihr Rückflug wurde von 18 Uhr auf 9:35 Uhr verlegt. In Ihrem Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Bei einer Pauschalreise können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Dazu muss zuerst geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Ich gehe davon aus, dass die Flugzeiten Ihren Abreisetag betreffen. Wie bereits oben erläutert ist dieser grundsätzlich zur Abreise gedacht. Weiterhin ist durch die Flugzeitenänderung im vorliegenden Fall weder ein Verlust noch eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe gegeben. Damit könnte auch die Flugzeitenverschiebung im Folgenden Fall als bloße Unannehmlichkeit gewertet werden.

Beachten Sie jedoch, dass unter einigen Umständen Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht.  Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) 

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Demnach können Sie sehen, dass die Entscheidung von Fall zu Fall variiert. Weiterhin muss in Betracht gezogen werden, wie lange Ihre Pauschalreise andauert und wie sehr tatsächlich die Flugzeitenänderung Ihre Reise einschränkt.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

(2) Flughafenänderung

Kommen wir nun zur Änderung des Flughafens von Leipzig auf Berlin. Auch eine Flughafenänderung stellt einen Reisemangel dar. Der Betroffene hat dann Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach §651 d BGB und § 651 f BGB. Der Schadensersatz betrifft dabei vor allem die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

 

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Guten Tag Fragesteller,

bei einer Änderung der vertraglichen Reiseleistungen haben Sie in der Regel einen Anspruch aus dem Reisevertragsrecht des §§651 a-m BGB.

Allerdings muss zunächst geklärt werden, ob die Flugzeiten und der Ankunftsflughafen ein fester Vertragsbestandteil ist. (Dies ist nicht der Fall, wenn in den AGB der Fluggesellschaft eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten wurde.)
Wenn dies nicht vorliegt, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten in Eurem Fall vorzugehen.

Da die Reisedaten zu Euren Ungunsten geändert wurden, kann man gemäß Abs. 5 zwischen der Möglichkeit wählen, die Reise kostenlos komplett zu stornieren oder eine gleichwertige Alternativreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ihr müsst diese Entscheidung sofort nach der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend machen.
(War die Flugzeit keine feste Vertragsbedingung, dann muss ein erheblicher Mangel vorliegen; dieser ist beispielsweise bei der Änderung um einen ganzen Tag oder bei erheblicher Beeinträchtigung der Nachtruhe der Fall.)

Zudem Könnt Ihr gem. §651 Abs.2 f BGB unbeschadet der Kündigung Schadensersatz aufgrund der Beeinträchtigung der Reisebedingungen durch die Zeit- und Ortsänderung verlangen, wenn eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vorliegt. Wie hoch diese ausfällt ist von Fall zu Fall verschieden und kommt auf die gegebenen Umstände an.

Gemäß § 651d BGB könnte auch ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

Möglicherweise könnt Ihr auch eine Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. §651 f Abs.2 BGB verlangen. Dies könnte bei Ihnen insbesondere in der Zeit der Fall sein, wo Ihr Urlaub beim Arbeitgeber beantragt habt.

Vgl. Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

 

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

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Guten Tag lieber Fragesteller,

Sie könnten einen Anspruch aus dem Reisevertragsrecht der §§651 a-m BGB haben.

Für Pauschalreisende ergeben sich bei einer fehlerhaft erbrachten Reiseleistung mehrere Ansprüche. Alle setzten eine Reisemangel voraus.

Ein Reisemangel besteht gemäß Art. 651 c BGB, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit solchen Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist. Eine Flugbeförderung entspricht dabei einem Fixgeschäft, d. h. dass prinzipiell jede Unregelmäßigkeit (Reisefehler) als Mangel gewertet werden könnte. Bezogen auf die Reise muss die Unregelmäßigkeit bei der Flugbeförderung jedoch die Reise in ihrem Sinn und Zweck beeinträchtigen. Üblicherweise ist dies der Fall, wenn z. B. durch eine Änderung des Zielflughafens und einen anschließenden Bustransfer der Reisende mit einer erheblichen Verspätung ankommt, wenn durch eine Flugannullierung ein Urlaubstag verloren geht, oder wenn durch eine Reisezeitänderung die Nachtruhe gestört wird. Mit Abschluss des Reisevertrages verspricht der Reiseveranstalter die fehlerfreie Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks. Bei Unregelmäßigkeiten entstehen für den Betroffenen, abhängig vom Grad der Beeinträchtigung, mehrere Ansprüche.
 
Voraussetzung für einen Minderungsanspruch ist ein Mangel, welcher den Wert oder die Tauglichkeit der Reise mindert, oder die Reise in ihrem Nutzen aufhebt. Der jeweiligen Minderungssatz wird unter Maßgabe der einzelnen Umstände vom Gericht bestimmt. Neben dem Minderungsanspruch ist der Schadensersatzanspruch aus § 651 f BGB relevant. Von dem Paragrafen erfasst sind sowohl materielle Schadensersatzansprüche (für z. B. Noteinkäufe bei verspätet ausgeliefertem Gepäck, Mahlzeiten für die Wartezeit bei einem verspäteten Flug, sofern Verpflegung nicht angeboten wurde), als auch immaterielle Schadensersatzansprüche wegen vergangener Urlaubsfreude bei einer erheblichen Beeinträchtigung (wegen fehlendem Gepäck konnte an diversen Abendveranstaltungen nicht teilgenommen werden).
 
Fristen:
 
1. Die Anzeigefrist regelt den Zeitraum, in welchem der Schaden gemeldet werden muss, damit ein Anspruch „vermerkt werden kann.“ Der Betroffene sollte dem Reiseveranstalter den Mangel unverzüglich, also schnellstmöglich anzeigen.

2. Die Ausschlussfrist regelt den Zeitraum, in welchem der bestehende Anspruch geltend gemacht werden kann/ muss. Nach § 651 g BGB beträgt die Ausschlussfrist 30 Tage, nach dem planmäßigen Reiseende. 

3. Die Formvorschrift bestimmt jeweils, wie die Anzeige und die Geltendmachung zu erfolgen hat. Grundsätzlich besteht Formfreiheit bei der Geltendmachung von Ansprüchen. Praktisch kann bei der Rechtsdurchsetzung auf schriftliche Beweise jedoch nicht verzichtet werden.

4. Die Verjährungsfrist regelt den maximalen Zeitraum, in welchem der Anspruch besteht. Nach § 651 g Abs. 2 BGB besteht eine gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren. Für Erfolg bei der Anspruchsdurchsetzung müssen alle Fristen und Formvorschriften, unabhängig von dem Mangel bzw. der Schadensart, eingehalten werden.

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Lieber Fragesteller,

Bei dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Dieses ist der Falle, wenn der Reiseveranstalter eine Vielzahl von Reiseleistungen erbringen muss. Ihre Schilderung klingt sehr danach, als wenn Sie am Reiseziel auch weitere Leistungen (z.B. Hotel, Transport etc.) vom Reiseveranstalter in Anspruch nehmen. Dann sind die Regelungen aus dem Reiserecht des Bürgerlichen Rechts auf Ihren Fall anwendbar.

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

Viel Erfolg!

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