Hallo,
die Frage ist vollkommen berechtigt. Bei jedem Flug kann es passieren, dass ein oder mehrere Koffer verloren gehen oder beschädigt werden.
Vor allem bei einem Auslandssemester ist die Angst berechtigt. Es ist aber schwer zu sagen, inwiefern man Anwaltskosten vermeiden bzw. mindern kann.
Fluggäste haben grundsätzlich diverse Ansprüche, wenn Gepäck verloren geht oder beschädigt wird.
Die befördernde Fluggesellschaft haftet für das aufgegebene Gepäck jedoch nicht für das Handgepäck. Das Montrealer Abkommen regelt die Ansprüche des Fluggastes bei Beschädigung oder Verlust.
Seit dem Montrealer Abkommen gibt es eine spezielle Währungseinheit (SZR-Sonderziehungsrecht). Pro Person beträgt der höchst-Anspruch ca. 1131 SZR (1 SZR = 0,423 Euro).
Die Fluggesellschaft haftet unabhängig vom Verschulden, wenn das Gepäck verloren, beschädigt oder zerstört ist. Wenn der Besitzer nachweisen kann, dass die Fluggesellschaft den Schaden oder Gepäckverlust fahrlässig oder mutwillig verursacht hat, ist die Schadensersatzsumme unbegrenzt.
An der Stelle muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass ein Fluggast kein Anspruch auf Ersatz oder Ähnliches hat, wenn das Gepäck so beschaffen war, dass es durch den Transport beschädigt werden musste.Voraussetzung für die Geltendmachung des Ersatzanspruches ist außerdem, dass das Gepäck sich zum Zeitpunkt der Schadensentstehung bzw. unmittelbar vor dem Gepäckverlust an Bord oder anderweitig in der Obhut des Frachtführers befand und dass es vom Besitzer ausreichend verpackt worden ist.
Bei Gepäckverlust hat die Fluggesellschaft 21 Tage Zeit, nach dem Gepäck zu suchen. Sie kann den Gepäckverlust jedoch auch vorher anerkennen. Wenn das Gepäck verspätet ankommt und durch die Verspätung Schäden nachgewiesen werden, ist das neben dem endgültigen Gepäckverlust jedoch auch ein Schadensfall, für den der Flugunternehmer haftet.
Sollten Sie erst nachträglich den Gepäcksverlust oder eine Beschädigug melden können bzw. wollen, haben Sie dafür 7 Tage Zeit. Sie müssen im Falle einer nachträglichen Meldung nachweisen, dass die Fluggesellschaft die Schuld an dem Schaden trägt. Außerdem muss die Meldung schriftlich eingereicht werden.
Es gibt bereits diverse Fälle bei den das Gericht wie folgend entschieden hat:
BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03-
Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern.
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
Weiterführend hat das Gericht in Frankfurt entschieden, dass Fluggäste dann Ansprüche haben, wenn Sie diese ausreichend bei der betroffenen Fluggesellschaft anzeigen. Es muss neben der eigentlich Verspätung, Beschädigung oder dem Verlust dargelegt werden, welche Gegenstände sich im Koffer befunden haben und was genau beschädigt wurde.
Es ist also tatsächlich möglich ohne jegliche Anwaltskosten einen solchen Fall zu gewinnen. Wichtig ist dabei aber, dass Sie ihre Rechte als Fluggast kennen und diese so schnell wie möglich nach dem Zwischenfall bei der Fluggesellschaft geltend machen.
Sollte ein Anwalt trotzdem nötig sein, können Sie sich vorher beispielsweise mit einem Rechtsschutz versichern. Dies kann jedoch nur preventiv geschehen.
Letztendlich ist jeder Fall ein Einzelfall und muss für sich betachtet werden.
Es ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Gepäck beschädigt wird oder gar verloren geht. Dies ist nicht die Regel.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.