Hallo,
was Ihnen passiert ist, ist natürlich eine sehr ärgerliche Angelegenheit.
Hinsichtlich der Beschädigung von Gepäckstücken gibt es Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen, die für Sie von maßgeblicher Bedeutung sein könnten.
Generell kann man unter einer Gepäckbeschädigung die gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks verstehen. Eine solche lag bei Ihnen ja wohl eindeutig vor.
Zentrale Regelung dazu ist Art. 17 II MÜ. Demnach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Wichtig ist immer dass der Schaden bei der verantwortlichen Airline angezeigt wird und auch der genaue Schaden dargestellt wird.
Zudem ist zu beachten, dass im MÜ eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten festgelegt ist. Dies beträgt je nach Umrechnungskurs ca. 1350 Euro. Dies stellt allerdings nur einen kleinen Teil ihres eigentlichen Schadens dar.
Ebenso ist für Ihren Sachverhalt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 bezüglich der Rechte Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität von besondere Bedeutung. Insbesondere Art. 12 enthält eine wichtige Regelung:
Entschädigung für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte
Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie beschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört, gemäß den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften entschädigt.
Insofern kommt hier wieder der Verweis auf das MÜ und die Problematik der haftungsobergrenze auf.
Dahingehend möchte ich Ihnen ein interessantes Urteil des OLG Celle vom 15. 03.2016 mit dem Aktenzeichen 11 U 171/15 nicht vorenthalten.
Auch in diesem Fall wurde eine Pauschalreise gebucht und der Rollstuhl des Reisenden beim Transport stark beschädigt. Das Flugunternehmen reparierte kurzfristig den Rollstuhl und erklärte sich bereit einen Teil der zukünftigen Wartungskosten zu übernehmen. Doch der Reisende war der Auffassung, dass die Airline sämtliche Kosten zu übernehmen hat.
Das beklagte Luftfahrtunternehmen verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass n. Art. 10 VO 1107/2006 die gezahlte Summe der Haftungshöchstgrenze für beschädigtes Gepäck entspreche.
Nun hat das OLG diese Streitsache an den BGH verwiesen mit der wesentlichen Fragestellung, ob Rollstühle und Gehhilfen von Gehbehinderten Reisenden als Teil ihrer Person oder als einfaches Gepäck anzusehen seien.
Hilfsweise sei zu entscheiden, ob die Haftungshöchstgrenze des Art. 10 der VO 1170/2006 auf Reisende mit Gehbehinderung anzuwenden sei.
Demnach bleibt abzuwarten wie sich diese Sache entscheidet.